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Schrankenkarten

Bedienstete und Auszubildende sowie Gremienmitglieder der JLU können auf Antrag eine unentgeltliche Schrankenkarte erhalten, mit der sowohl die Schrankenanlage am Universitätshauptgebäude als auch am Erwin-Stein-Gebäude geöffnet werden kann.

Bedienstete und Auszubildende der JLU, welche ihren Arbeitsplatz im Kernbereich haben, sind berechtigt, unentgeltlich die ausgewiesenen Parkflächen (am Universitätshauptgebäude sowie am Erwin-Stein-Gebäude) zu benutzen. Die Personen dieses Nutzerkreises erhalten auf Antrag eine unentgeltliche Schrankenkarte. Diese Regelung gilt auch für Gremienmitglieder, deren Arbeitsplatz nicht im Kernbereich liegt.

In Ausnahmefällen (z.B. bei regelmäßigen Dienstgeschäften im Kernbereich) können auch Bedienstete und Auszubildende, deren Arbeitsplatz nicht im Kernbereich liegt, auf Antrag und unter Angabe einer Begründung für die dringende Notwendigkeit eine Schrankenkarte erhalten, sofern die Ticketlösung (s. die Infos zu unentgeltlichen bzw. entgeltlichen Tickets) im Einzelfall nicht zumutbar ist. Gleiches gilt in Ausnahmefällen auch für Lieferanten.

Mit der Schrankenkarte kann sowohl die Schrankenanlage am Universitätshauptgebäude in der Ludwigstraße 23 als auch die Schrankenanlage am Erwin-Stein-Gebäude in der Goethestraße 58 geöffnet werden.

Eine Übertragung der Schrankenkarte an Dritte ist nicht gestattet, eine Zuwiderhandlung wird verfolgt.

Sollte die Tätigkeit in den Kernbereichen rund um das Universitätshauptgebäude und Erwin-Stein-Gebäude enden oder die Schrankenkarte aus anderen Gründen nicht mehr benötigt werden, so ist diese unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Gleiches gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst der JLU Gießen. 

Die Schrankenkarte ist sorgsam zu verwalten und zu verwahren. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten als auch Dezernat B/Recht, Zentrale Aufgaben, Sicherheit und Angelegenheiten der Studierenden unter Darlegung des Verlustereignisses, des Verlustortes und der evtl. besonderen Umstände (z.B. Diebstahl) schriftlich mitzuteilen. Für die Folgen des Schrankenkartenverlustes ist entsprechend den gesetzlichen Haftungsbestimmungen aufzukommen.

Bei Verstößen gegen die Parkordnung können die Schrankenkarten im Übrigen entzogen werden.