Inhaltspezifische Aktionen

Dr. Madeleine Himmele

 

 

Madeleine Himmele

Tierärztin

 

 

 

Madeleine Himmele studierte von 2012 bis 2018 Tiermedizin an der Justus-Liebig-Universität in Giessen. Im Anschluss an die Approbation begann sie im April 2018 mit ihrer Promotion an der Professur für Versuchstierkunde und Tierschutz zum Thema „Die Rolle des Tierschutzbeauftragten in Deutschland und ein Vergleich zu anderen EU-Ländern“. Ziel dieser Dissertation ist es die vielseitige Position des Tierschutzbeauftragten in den verschiedenen Bereichen des Tierschutzes -von der Versuchstierkunde, über den Schlachthof bis hin zum Landestierschutzbeauftragten- zu erörtern. Betreut und unterstützt wird sie hierbei durch Frau Prof. Dr. Krämer.

Die Rolle des Tierschutzbeauftragten in Deutschland und ein Vergleich zu anderen deutschsprachigen Ländern sowie Großbritannien 

 

Zusammenfassung:

Der Begriff `Tierschutzbeauftragter´ bezeichnet eine Person, die als übergeordnete Aufgabe die Wahrung und Stärkung des Tierschutzes wahrnimmt, unabhängig davon in welchem Bereich der entsprechende Tierschutzbeauftragte seiner Tätigkeit nachkommt. 
Der Begriff des Tierschutzbeauftragten ist in Deutschland bereits seit 1986 im Tierschutzgesetz verankert [TSchG aF § 8b]. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zu diesem Zeitpunkt rechtlich fixierte Stellung eines Tierschutzbeauftragten sich lediglich auf das Gebiet der Tierversuche bezog. Die ursprüngliche Funktion des Tierschutzbeauftragten in Deutschland war es dementsprechend, Einrichtungen, welche Tierversuche durchführen, zu beraten und zu kontrollieren und mittels dieser internen Kontrollfunktion den Tierschutz zu verbessern. Nach und nach wurde der Begriff des Tierschutzbeauftragten dann auf weitere Bereiche ausgedehnt – teils mit, teils jedoch auch ohne rechtliche Grundlagen zur Definition entsprechender Positionen.
Tierschutzbeauftragte finden sich in tierversuchsdurchführenden Einrichtungen, in EU-zugelassenen Schlachtbetrieben, sowie teils auch auf Landesebene der einzelnen Bundesländer und in verschiedenen Vereinen und Organisationen mit Bezug zum Tierschutz wieder. Aufgrund der großen Bandbreite an Einsatzstellen eines Tierschutzbeauftragten unterscheiden sich auch die rechtlichen Vorgaben für die verschiedenen Bereiche voneinander. Die für den Tierschutzbeauftragten geltenden Rechtsgrundlagen überschneiden sich in den verschiedenen Bereichen zwar teils, indem die Grundsätze zum Tierschutz im Sinne des Tierschutzgesetzes flächendeckend von Bedeutung sind, jedoch ergeben sich aufgrund der notwendigen spezifischen Vorgaben für die verschiedenen möglichen Positionen eines Tierschutzbeauftragten auch teils deutliche Unterschiede im Aufgabenbereich oder aber auch den Mindestqualifikationen eines Tierschutzbeauftragten. Diese Unterschiede finden sich folglich auch in den rechtlichen Grundlagen zu den Tierschutzbeauftragten der verschiedenen Bereiche wieder. Da sich der Begriff des Tierschutzbeauftragten nach und nach über den Bereich der Tierversuche hinaus ausgeweitet hat, hat sich dementsprechend auch das Aufgabengebiet eines Tierschutzbeauftragten erweitert, abhängig davon wo dieser Tierschutzbeauftragte eingesetzt ist. 
Die Tierschutzbeauftragten im tierexperimentellen Bereich, deren Position in Deutschland bereits seit 1986 im Tierschutzgesetz rechtlich fixiert ist, stellen vermutlich auch die größte Anzahl an Tierschutzbeauftragten dar. Sie gehören einer festen Einrichtung an, in der sie weisungsfrei als Vermittler zwischen Wissenschaftlern und der zuständigen Behörde arbeiten. Der Tierschutzbeauftragte hat für ein tierschutzgerechtes Handeln aller am Tierversuch tätigen Mitarbeiter Sorge zu tragen, um Verstößen gegen das Tierschutzgesetz vorzubeugen. Um diese verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen zu können, verlangt der Gesetzgeber Mindestqualifikationen für die Kompetenz dieser Tierschutzbeauftragten, wozu unter anderem ein erfolgreich absolviertes Studium der Veterinärmedizin gehört. Der Begriff des Tierschutzbeauftragten in tierversuchsdurchführenden Einrichtungen begründet sich auf der europäischen Richtlinie 2010/63/EU, Artikel 25 für den Bereich der Tierversuche, der im Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der daraus folgenden Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren seine nationale Umsetzung findet. Diese Verordnung enthält nähere Vorgaben zur Position des Tierschutzbeauftragten im Bereich der Tierversuche. 
Neben dem tierexperimentellen Bereich sind Tierschutzbeauftragte mit durch die Europäische Union vorgegebener Rechtsgrundlage ebenfalls in EU-zugelassenen Schlachtbetrieben eingesetzt. Die rechtliche Grundlage für den Tierschutzbeauftragten am Schlachthof findet sich mit Artikel 17 in der EU-Tierschlacht-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung). In der daraus folgenden nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung ist der Tierschutzbeauftragte zwar nicht erwähnt, jedoch folgt daraus keinesfalls, dass die Vorgaben der EU keine Gültigkeit besitzen würden. Auch am Schlachthof dient die Position des Tierschutzbeauftragten der Sicherstellung hoher tierschutzrechtlicher Standards, indem sie den Tierschutz bei der Schlachtung fördern und auch das an der Schlachtung beteiligte Personal dahingehend ausbilden. Rechtlich sind für den Tierschutzbeauftragten am Schlachthof die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Artikel 17 entscheidend. Dort ist als Voraussetzung für den Tierschutzbeauftragten am EU-zugelassenen Schlachthof festgehalten, dass dieser für alle Tätigkeiten, für die er zuständig ist, einen Sachkundenachweis benötigt. Die notwendigen Sachkundenachweise können sich folglich je nach Aufgabengebiet des Tierschutzbeauftragten unterscheiden.
Andere Tierschutzbeauftragte wie z.B. in Tierschutzvereinen oder die derzeit acht Landestierschutzbeauftragten unterliegen keiner einheitlichen Rechtsvorgabe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland und sind damit auch nicht näher einheitlich definiert. Die Berufung wie auch die Aufgaben und Befugnisse eines Landestierschutzbeauftragten sind Landessache. 
Aufgrund der großen Diversität der Position des Tierschutzbeauftragten ist eine einheitlich zusammenfassende Darstellung nicht möglich, weshalb für Nähere Informationen zu den einzelnen Einsatzgebieten eines Tierschutzbeauftragten auf die entsprechenden Kapitel dieser Arbeit verwiesen wird.

 

Vorträge


  • Himmele, Madeleine, Siegeler, Katja, Krämer, Stephanie. "Wie ist es denn eigentlich gewesen?" - Reflexionen zur Anerkennung des 3R-Konzepts und der Professionalisierung des Tierschutzbeauftragten. DVG-Vet Congress, Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Berlin, 14.-16.11.2019.

 

Posterbeiträge


  • Himmele, Madeleine; Siegeler, Katja; Zintzsch, Anne; Krämer, Stephanie (2019): Close at hand: Animal welfare officers are important mediators of the 3R concept. In: FELASA (Hg.). 14th FELASA Congress. Prague, 10.-13.06.2019.