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Mutterschutzgesetz für Studentinnen

Bilder: Wegst, www.andreas-bender.de/ZSB, Collage: Ben Kahl/JLU
Seit 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch explizit für Studentinnen.

Wenn Sie der Universität Ihre Schwangerschaft mitteilen, können Sie als Studentin wählen, ob Sie die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt (jeweils separat) in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung können Sie jederzeit wieder ändern. Außerdem wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt für Ihre konkreten Lehrveranstaltungen, die Sie bei der Mitteilung einer Schwangerschaft nennen.

Die Mutterschutzfristen sind sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes, während der Sie nicht studieren müssen, d.h. an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Veranstaltungen teilnehmen. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden, verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt (vgl. §§ 3 Abs. 1 MuSchG, 3 Abs. 2 MuSchG).

Sie dürfen aber auch in diesen Schutzfristen studieren, wenn Sie das ausdrücklich wollen und eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. (§3 Abs. 1 MuSchG)

 

Weitere Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen