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Entscheidung Staatsgerichtshof

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 11.06.2008 für Recht erkannt:

„Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.“

Hier finden Sie das gesamte Urteil. 

 

Vorgeschichte:
Gegen das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 haben 45 Abgeordnete des 16. Hessischen Landtags, die Fraktion von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 16. Hessischen Landtag und die Landesanwaltschaft (P.St. 2133) sowie Stimmberechtigte des Volkes (P.St. 2158) Normenkontrollanträge beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingereicht. Sie hielten das HStubeiG für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung (HV)

Der Staatsgerichtshof hatte zu prüfen, ob allgemeine Studienbeiträge mit Art. 59 Abs. 1 der HV, der die Unterrichtsgeldfreiheit vorsieht, vereinbar sind.

 

Grundzüge des Urteils des Staatsgerichtshofs:
Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eröffne dem Gesetzgeber die Möglichkeit, ein angemessenes Schulgeld zu erheben, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestatte. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes enthalte Art. 59 Abs. 1 HV keine Garantie der Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums und auch kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten einer Unentgeltlichkeit, sondern das Gebot der Bildungschancengleichheit. Danach solle dem sozial Schwächeren eine akademische Ausbildung nicht deshalb verschlossen sein, weil er die Mittel für das Unterrichtsgeld nicht aufbringen könne. Dadurch, dass den Studierenden gem. § 7 HStubeiG ein Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens zustehe, seien sie wirtschaftlich in der Lage, den Grundstudienbeitrag in Höhe von 500,- € je Semester zu zahlen. Durch soziale Abfederungen bei der Inanspruchnahme des Studiendarlehens sei auch für wirtschafltlich Schwächergestellte der Verweis auf das Darlehen zumutbar.

Im Hinblick auf Studierende, die bereits Zweit- oder Langzeitstudienbeiträge bezahlen müssen und somit keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen besitzen, hat der Staatgerichtshof an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass solche Studierende nicht unter den Schutzbereich des Art. 59 Abs. 1 HV fallen. Die Unterrichtsgeldfreiheit erstrecke sich notwendigerweise nur auf ein Studium von angemessener Dauer (StGH, Urteil vom 01.12.1976 – P.St. 812, StAnz. 1977, S. 110 [115]).


Folgen der Entscheidung:
Der Staatsgerichtshof hat mit dem Urteil festgestellt, dass das HStubeiG mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist und somit die Hochschule die Studienbeiträge zum WS 2007/08 und zum SoSe 2008 zu Recht eingefordert hat. Studierende, bei denen noch Studienbeiträge aus diesen beiden Semestern ausstehen, müssen der Zahlungsverpflichtung nachkommen.