Inhaltspezifische Aktionen

JLU fällt weitere Entscheidung im Boldt-Komplex

Ständige Kommission hält wissenschaftliches Fehlverhalten im Fall Dr. T. für erwiesen – Fall geht zurück an den Promotionsausschuss

Nr. 131 • 21. Juni 2012

In den Verfahren um Dissertationen, die von dem umstrittenen Mediziner Dr. Joachim Boldt betreut wurden, hat die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) eine weitere Entscheidung getroffen. Die Ständige Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis hält im Fall Dr. T. ein grob fahrlässiges wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen. JLU-Präsident Prof. Dr. Joybrato Mukherjee folgt dem Vorschlag der Kommission und verpflichtet die Betroffene dazu, einen offensichtlich gefälschten Teil ihrer Dissertation zu widerrufen und sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis einer früheren Veröffentlichung von Dr. Boldt in ausdrücklicher Form zu verwahren. Der Präsident hat den Fall an den Promotionsausschuss des Fachbereichs Medizin zurückverwiesen, wo im Licht der neuen Erkenntnisse der Entzug der Promotion geprüft werden soll.

Neben dem Vorwurf der Datenfälschung hatte die Kommission auch den Vorwurf der Nichtanrufung der Ethikkommission untersucht. In diesem Punkt wurde das Verfahren eingestellt, weil die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht für erwiesen hält. Ein entsprechender Antrag, der das Projekt von Dr. T. betraf, war 1996 von Dr. Boldt bei der Ethikkommission eingereicht worden. Die Kommission sieht keinen Hinweis für begründete Zweifel daran, dass die Studie den Vorgaben der Ethikkommission entsprochen hat.

Die Daten der Dissertation von T. wurden 1998 (auch unter ihrem Namen) erstmals veröffentlicht, die Dissertation wurde zwei Jahre später verfasst. Bei Abgabe der Dissertation war T. bereits seit fünf Jahren Fachärztin und arbeitete seit zehn Jahren unter der Leitung von Boldt. Die Kommission hat festgestellt, dass die Daten der früheren Veröffentlichung zum Teil erheblich von den Daten in der Dissertation abwichen, wobei letztere als zutreffend gewertet wurden. Dr. T. hatte den Beitrag mit den gefälschten Daten im Literaturverzeichnis aufgeführt, allerdings ohne sich kritisch mit den Diskrepanzen auseinanderzusetzen. In ihrer Stellungnahme hatte sie erklärt, trotz der Nennung ihres Namens nicht an dem genannten Artikel mitgewirkt zu haben.

Mit der jetzigen Entscheidung wird Dr. T. verpflichtet, die fehlerhafte Quelle aus dem Literaturverzeichnis zu streichen. Der Promotionsausschuss wird zudem gebeten, auf der Grundlage der von der Kommission festgestellten Sachverhalte und Fehlverhaltenstatbestände den Entzug der Promotion zu prüfen.

 

Pressestelle der Justus-Liebig-Universität Gießen, Telefon 0641 99-12041