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JLU untersucht Vorwürfe gegen Mediziner

Verfahren zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis läuft in mehreren Fällen

Nr. 63 • 14. März 2011


Die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) weist noch einmal darauf hin, dass sich alle Ärzte des Fachbereichs 11 – Medizin verpflichten, die JLU-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis strikt einzuhalten. Jede klinische Studie muss vor ihrer Durchführung bei der Ethikkommission des Fachbereichs Medizin angemeldet und von ihr positiv bewertet werden. Die schriftliche Zustimmung des Patienten zur Teilnahme an einer Studie ist eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Teilnahme. Dies betonen JLU-Präsidium und Dekanat im Zusammenhang mit Vorwürfen bezüglich der Untersuchungen im Fall des ehemaligen Gießener Mediziners Dr. Joachim Boldt, dem gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Boldt ist nach der Aberkennung der Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor an der JLU“ seit Februar 2011 nicht mehr Angehöriger der JLU. Er wäre verpflichtet gewesen, zwei Semesterwochenstunden an der JLU zu lehren.

Die JLU zieht weitere Konsequenzen: Ein etwaiges wissenschaftliches Fehlverhalten des Mediziners in der Vergangenheit wird derzeit geprüft. Entgegen anderslautenden Darstellungen kommt es dabei nicht zu Verzögerungen. Es greifen vielmehr die Standards eines rechtsstaatlich abgesicherten Verfahrens, die der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zugrunde liegen. Die Verfahrensabläufe und Fristen sind in der JLU-Satzung vom 29. Mai 2002 genau  festgelegt.

Konkret heißt dies: Bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten prüft eine Ombudsperson die Vorwürfe. Kann sie diese im Rahmen ihrer Vorermittlungen nicht ausräumen, übermittelt sie die Verdachtsanzeige an die Ständige Kommission. Der vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffene erhält eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist hierfür beträgt in der Regel drei, in der vorlesungsfreien Zeit sechs Wochen. Nach einer anschließenden Vorprüfung durch den Vorsitzenden der Ständigen Kommission (innerhalb von vier bzw. acht Wochen) wird entschieden, ob ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden soll. Die Betroffenen bekommen in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission berichtet dem Präsidenten und schlägt vor, welche Konsequenzen im Falle eines tatsächlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nötig sind.

Es stehen Vorwürfe im Raum, dass in Gießen mehrere Mediziner Doktorarbeiten bei Boldt angefertigt haben, die sich auf Studien beziehen, zu denen keine Einwilligungen der Patienten und zudem kein positives Votum der zuständigen Ethik-Kommission vorliegen sollen. Diese Studien wurden an Boldts späterer Wirkungsstätte in Ludwigshafen und nicht in Gießen durchgeführt.

Der JLU liegt mittlerweile eine Liste der zuständigen Landesärztekammer in Rheinland-Pfalz vor, die offenbar illegal durchgeführte Studien in Ludwigshafen aufführt. Das wissenschaftliche Verhalten der beteiligten Gießener Wissenschaftler wird in einem Verfahren zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis derzeit überprüft. Der Fall Boldt liegt bei der Ständigen Kommission zur Wahrung guter wissenschaftlicher Praxis, ein weiterer Fall wird derzeit vom Ombudsmann geprüft und anschließend ggf. an die Ständige Kommission weitergegeben. Auch weitere Fälle werden dieses Verfahren durchlaufen.

Welche Konsequenzen sich im Einzelfall – beispielsweise für die von den Vorwürfen betroffenen Promotionen oder weitere wissenschaftliche Arbeiten – ergeben, hängt vom Ergebnis der Überprüfung im Verfahren nach der Satzung ab. Bei Promotionen liegt die Zuständigkeit für eine möglicherweise erforderliche Aberkennung des Doktortitels beim Promotionsausschuss.

Herausgegeben von der Pressestelle der Universität Gießen, Telefon 0641 99-12041