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Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis

Ständige Kommission der Justus-Liebig-Universität Gießen hält wissenschaftliches Fehlverhalten des ehemaligen Gießener Mediziners Dr. Joachim Boldt für erwiesen

Nr. 89 • 19. April 2011


Der ehemalige Gießener Mediziner Dr. Joachim Boldt hat gegen die Regelungen der Satzung der Justus-Liebig-Universität (JLU) zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen: Die Ständige Kommission der JLU hält ein wissenschaftliches Fehlverhalten Boldts für erwiesen. Im Zentrum des Verfahrens stand vor allem eine Publikation Boldts, die von einer Fachzeitschrift zurückgezogen worden war, weil keine Labor- und Patientendaten vorlagen. Diese Studie wurde an Boldts späterer Wirkungsstätte in Ludwigshafen und nicht in Gießen durchgeführt. Weitere Veröffentlichungen Boldts, die zurückgezogen wurden und auf klinischen Studien beruhen, die in Ludwigshafen durchgeführt wurden, werden dort untersucht.

Die Ständige Kommission hatte die Vorwürfe gegen Boldt im Verfahren der JLU zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis geprüft und den Betroffenen angehört. Sie kam nun zu dem Schluss, dass Boldt Daten zu der publizierten Untersuchung vernichtet hat, zu deren Aufbewahrung er gesetzlich verpflichtet war, da es sich um eine klinische Prüfung handelte. Außerdem sei es aufgrund mangelnder Dokumentation nicht möglich, seine Untersuchungen zu wiederholen – die Wiederholbarkeit ist jedoch ein Wesensmerkmal experimenteller Arbeiten. Ferner hat Boldt auch gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, indem er in der Veröffentlichung falsche Angaben gemacht hat. Die Ständige Kommission rügt zudem, dass die zuständige Ethikkommission nicht in die Studie einbezogen wurde und schriftliche Einwilligungen von Patienten nicht vorliegen.

Gemäß dem Verfahren zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der JLU schlägt die Ständige Kommission im Falle eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens dem JLU-Präsidenten vor, wie weiter verfahren werden sollte. Im Fall Boldt empfiehlt die Ständige Kommission, Boldt seine außerplanmäßige Professur durch den Fachbereich 11 – Medizin zu entziehen. Dies ist bereits im Februar 2011 geschehen. Damals war ihm von der JLU der Titel aberkannt worden, weil er seinen Lehrverpflichtungen nicht nachgekommen war. Boldt ist seitdem auch kein Angehöriger der Universität Gießen mehr. Die Ständige Kommission schlägt außerdem vor, dass Boldt verpflichtet wird, die hier im Fokus der Untersuchungen stehende Veröffentlichung förmlich zu widerrufen und diese aus seiner Veröffentlichungsliste zu streichen.

Die Abläufe und Fristen eines Verfahrens zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind in der JLU-Satzung vom 29. Mai 2002 festgelegt: Bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten prüft eine Ombudsperson die Vorwürfe. Kann sie diese im Rahmen ihrer Vorermittlungen nicht ausräumen, übermittelt sie die Verdachtsanzeige an die Ständige Kommission. Der vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffene erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist hierfür beträgt in der Regel drei, in der vorlesungsfreien Zeit sechs Wochen. Nach einer anschließenden Vorprüfung durch den Vorsitzenden der Ständigen Kommission (innerhalb von vier bzw. acht Wochen) wird entschieden, ob ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden soll. Die Betroffenen bekommen in jedem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission berichtet dem Präsidenten und unterbreitet Vorschläge, welche weiteren rechtlichen Schritte ergriffen werden sollten. Ob dienstrechtliche, akademische oder strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden, entscheidet der Präsident der Universität.

Zurzeit läuft das Verfahren zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der JLU noch in fünf weiteren Fällen. Dabei geht es um Doktorarbeiten von Medizinern, die von Boldt betreut wurden. Auch hier besteht der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens, insbesondere der Verdacht, dass die Studien, die den Doktorarbeiten zugrunde liegen, ohne das Votum der zuständigen Ethikkommission und ohne schriftliche Einwilligungen der Patienten durchgeführt worden sind. Wie im nunmehr abgeschlossenen Verfahren werden Befunde und Einsichten der Ludwigshafener Kommission gegebenenfalls auch in den weiteren laufenden Verfahren an der JLU berücksichtigt werden.

Herausgegeben von der Pressestelle der Universität Gießen, Telefon 0641 99-12041