Literatur bereitstellen
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Für ihre Lehrveranstaltungen stellen Lehrende vielfach Bücher und Aufsätze in einem sogenannten Semesterapparat zusammen. Man unterscheidet:
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Elektronische Semesterapparate
: Materialien werden von Lehrenden in elektronischer Form auf Lernplattformen wie
Stud.IP
breitgestellt (
Informationen bezügl. urheberrechtlicher Rahmenbedingungen
).
- Konventionelle Semesterapparate (Printmedien): Bücher und Kopien werden in Semesterapparats-Regalen in der Universitätsbibliothek oder anderen Bibliotheksstandorten aufgestellt und sind nicht ausleihbar, stehen aber zum Lesen und Kopieren/Scannen zur Verfügung.
Literatur für digitale Lehre / Lernplattformen - gemäß UrhWissG
Für Studierende: Semesterapparate finden
Für Lehrende: Semesterapparate einrichten
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Elektronische Semesterapparate
: Materialien werden von Lehrenden in elektronischer Form auf Lernplattformen wie
Stud.IP
breitgestellt (
Informationen bezügl. urheberrechtlicher Rahmenbedingungen
).
Regelungen für das Einstellen von Literatur etc. in Lernplattformen an Hochschulen ab 1.3.2018
(auf Basis einer unverbindlichen Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), angepasst durch das Bibliothekssystem der JLU Gießen. Nutzungsbedingungen: CC By 4.0)
Wer darf hochladen? |
Mitarbeiter*innen der Hochschule, z.B. Lehrende*r |
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Für welchen Zweck? |
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Was? |
- einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften; - nicht zulässig: „Tages‐ und Publikumspresse“ (z.B. Tages- und Wochenzeitungen);
- Abbildungen;
- sonstige Werke geringen Umfangs (maximal): - Druckwerke (z.B. Skripte, Beiträge aus Sammelwerken): 25 Seiten, - Notenblätter: 6 Seiten, - Filme: 5 Minuten, - Musik: 5 Minuten.
- vergriffene Werke, d.h. physisch und digital nicht mehr im Angebot (gilt auch für Tages‐ und Publikumspresse)
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Was ist bei elektronischen Ressourcen zu beachten? |
Elektronische Ressourcen, für die die Justus-Liebig-Universität Gießen über eine Lizenz verfügt, sollten immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat auf die Lernplattformen gestellt werden. Ansonsten könnten zukünftig zusätzliche Kosten entstehen.
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Für wen? |
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Wie lange? |
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Wie ist zu vergüten? | Die Hochschulen müssen sich um die Vergütung bis auf weiteres nicht kümmern. Das neue Gesetz sieht eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung vor (vgl. § 60h Abs.3). Die Vergütung wird von den Trägern der Hochschulen (i.d.R. den Ländern) an die VG Wort geleistet, Höhe und Verfahren sind zurzeit Gegenstand von Vertragsverhandlungen zwischen KMK und VG Wort. |