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Vorgehen im Plagiatsfall

Die allgemeinen Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen regeln das Vorgehen im Plagiatsfall unter §30 Absatz (4):

-Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung als mit "Nicht Bestanden" (0 Prozent, Note 5,0 bzw. 0 Punkte) bewertet.

Handelt es sich um den ersten Prüfungsversuch in einer modulabschließenden Prüfung, steht dem Prüfling nur noch die Wiederholungsprüfung offen. Handelt es sich um den ersten Prüfungsversuch innerhalb einer der modulbegleitenden Prüfungen eines Moduls, gelten die modulbegleitenden Prüfungen im betreffenden Modul insgesamt als nicht bestanden und dem Prüfling steht auch hier nur noch die Wiederholungsprüfung offen.

Ein Prüfling, der sich einer Störung des Prüfungsablaufes schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der  Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Ist dem Prüfling in dem Studiengang bereits bei einer vorherigen Prüfung eine Täuschung nachgewiesen worden, gilt bei erneuter Täuschung die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

 

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