Sanktionen
Lehrende haben an der JLU die Möglichkeit, schriftliche Arbeiten auch mit Hilfe einer „Anti-Plagiatssoftware“ zu überprüfen. Die Voraussetzungen dafür befinden sich in § 25 Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge:
„(6) Andere schriftliche Arbeiten (z.B. Referate, Studienarbeiten, Abschlussarbeiten etc.) sind von dem Prüfling nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen, insbesondere hat er schriftlich mit der Abgabe der Arbeit zu versichern, dass er diese selbständig verfasst und alle von ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat und die Überprüfung mittels Anti-Plagiatssoftware duldet.
Abschlussarbeiten sind in digitaler Form (durchsuchbar) einzureichen, andere schriftliche Arbeiten, sofern dies vom Lehrenden zu Beginn der Veranstaltung festgelegt wird.“
Liegt bei einer Prüfungsleistung eine Täuschung oder ein Plagiat vor, wird diese in der Prüfungsverwaltungssoftware „FlexNow“ als Nicht-bestanden aufgrund des Vorliegens eines Plagiats oder einer Täuschung eingetragen.
Täuschungsversuche werden von den entsprechenden Prüfungsordnungen sanktioniert. Generelle Vorschriften dazu befinden sich in § 30 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge der JLU:
„(4) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener oder nicht angegebener Hilfsmittel oder Quellen zu beeinflussen, wird die Prüfung als mit "Nicht Bestanden" (0 Prozent, Note 5,0 bzw. 0 Punkte) bewertet. Handelt es sich um den ersten Prüfungsversuch in einer modulabschließenden Prüfung, steht dem Prüfling nur noch die Wiederholungsprüfung offen. Handelt es sich um den ersten Prüfungsversuch innerhalb einer der modulbegleitenden Prüfungen eines Moduls, gelten die modulbegleitenden Prüfungen im betreffenden Modul insgesamt als nicht bestanden und dem Prüfling steht auch hier nur noch die Wiederholungsprüfung offen. Ist dem Prüfling in dem Studiengang bereits bei einer vorherigen Prüfung eine Täuschung nachgewiesen worden, gelten bei erneuter Täuschung die Prüfung und der Studiengang als endgültig nicht bestanden.“
Nach einem einmaligen Täuschungsversuch steht nur noch die Wiederholungsprüfung offen. Bei zweimaligem Vorliegen einer Täuschung innerhalb eines Studiengangs ist der gesamte Studiengang nicht bestanden. Das Studium dieses Studiengangs kann an der JLU dann nicht mehr fortgesetzt werden.