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Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung (Scheine, Praktika etc.)

Während des Studiums der Rechtswissenschaft sind gemäß § 9 Abs. 1 JAG die folgenden Leistungs- und Teilnahmenachweise zu erbringen, um die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu erlangen. Alle während des Studiums besuchten Veranstaltungen sind in Belegbögen einzutragen (je Semester ein Bogen). Die Belegbögen sind zusammen mit den anderen Unterlagen beim Justizprüfungsamt in Frankfurt einzureichen, wenn die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt, und können in der benötigten Anzahl in unserem Downloadbereich (unter "Formulare, ...") heruntergeladen werden.

 

 

Bitte beachten Sie hierzu auch die auf der Seite des Justizprüfungsamts beantworteten "Häufig gestellte[n] Fragen zur Pflichtfachprüfung"!

 

Einführungslehrveranstaltungen


Die Studierenden haben die Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a JAG). Als Teilnahmenachweis dient der Belegbogen. Das Erfordernis der rechtswissenschaftlichen Veranstaltung wird regelmäßig durch den Besuch der Vorlesung "Einführung in das Privatrecht (einschließlich Allgemeiner Teil des BGB) verbunden mit der Einführung in die Rechtswissenschaft" erfüllt. Facherübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungslehrveranstaltungen sind die Vorlesungen "Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte", "Einführung in die Rechtssoziologie", "Rechtssoziologie mit kriminologischen Bezügen" sowie "Grundzüge der Rechtsphilosophie".

Beachten Sie zu den Einführungslehrveranstaltungen und zum "Grundlagenschein" bitte auch die News vom 07.12.2011/08.09.2017 sowie 11.01.2013!


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"Grundlagenschein"


In einer Veranstaltung über die Grundlagen des Rechts ist ein Leistungsnachweis zu erbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b JAG). Veranstaltungen über die Grundlagen des Rechts sind die Vorlesungen "Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte", "Einführung in die Rechtssoziologie", "Rechtssoziologie mit kriminologischen Bezügen" sowie "Grundzüge der Rechtsphilosophie". Je nach Lehrkapazität werden weitere Veranstaltungen angeboten. Im elektronischen Vorlesungsverzeichnis sind Grundlagenveranstaltungen (in Abschnitt I) mit "Gl F" gekennzeichnet. Der Leistungsnachweis ist in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referats zu erbringen. Die Art der vorgesehenen Leistungsnachweise bestimmt die oder der Lehrende. Regelmäßig wird eine Aufsichtsarbeit gegen Ende des Semesters angeboten.

Beachten Sie zu den Einführungslehrveranstaltungen und zum "Grundlagenschein" bitte auch die News vom 07.12.2011/08.09.2017 sowie 11.01.2013!


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Fortgeschrittenenübungen ("große Scheine")


Es ist je ein Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht zu erbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c JAG). Der Leistungsnachweis wird erteilt, wenn jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet wurden. Alle drei Übungen werden regelmäßig in jedem Semester angeboten. In der Regel werden jeweils eine Hausarbeit und zwei Klausuren pro Übung gestellt. Die Teilnahme an der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene und der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene wird im vierten Semester, die Teilnahme an der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im fünften Semester empfohlen. Zwar ist die Zwischenprüfung nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen, jedoch wird dringend empfohlen, mit den einzelnen Übungen erst nach dem Absolvieren aller Zwischenprüfungsklausuren des jeweiligen Fachgebiets zu beginnen.

Zu den Hausarbeiten und Klausuren ist jeweils eine fristgerechte Anmeldung in FlexNow erforderlich, damit die Noten dort eingetragen werden können, um wiederum in das "Transcript of Records" einzufließen. Etwaige Stud.IP-Anmeldefristen, die von den Professuren festgelegt werden, bleiben hiervon unberührt!

Die Anmeldefristen werden in jedem Semester hier bekannt gemacht. Wird die Anmeldung zu einer Hausarbeit oder Klausur versäumt, hat dies zur Folge, dass die betreffende Arbeit nicht korrigiert wird und daher u.U. die sog. Mitnahmeregelung (siehe unten) nicht eingehalten werden kann!

Sobald (und erst wenn) alle drei Übungen bestanden wurden, kann das über FlexNow generierte "Transcript of Records" (ToR) am Prüfungsamt eingereicht werden, um gestempelt und vom Studiendekan unterschrieben zu werden (evtl. vorhandene Papierscheine bitte in Kopie mit einreichen, damit das Bestehen aller drei Übungen nachgewiesen ist). Das auf diese Weise ausgefertigte ToR dient dann bei Meldung zum Examen - anstelle der früheren "Papierscheine" - gegenüber dem Justizprüfungsamt als Nachweis der Fortgeschrittenenübungen. Vor dem SS 2023 ausgestellte "Papierscheine" werden weiterhin und ggf. neben dem ToR (für solche Übungen, die ab dem SS 2023 bestanden wurden) vom Justizprüfungsamt akzeptiert!

Eine Übung ist bestanden, wenn eine Hausarbeit und eine Klausur mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Die Anfertigung der Hausarbeit kann wahlweise entweder in der den Klausuren eines Semesters unmittelbar vorangehenden oder unmittelbar nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

Beachten Sie für den Zeitraum vom WS 2019/20 bis einschließlich WS 2022/23 bitte die aufgrund der Pandemie modifizierte Mitnahmeregelung; die im Folgenden erklärte "reguläre" Regelung wird hierdurch außer Kraft gesetzt! Sie finden die modifizierte Regelung auf der "Corona-Homepage" für das WS 2022/23.

Wer mit der Hausarbeit beginnt und trotz ernsthafter unmittelbar aufeinanderfolgender Teilnahme an der Hausarbeit und mindestens einer Klausur eines Semesters nur die Hausarbeit oder die Klausur besteht, erhält bei Bestehen der im nächsten Semester angebotenen Hausarbeit oder einer der im nächsten Semester angebotenen Klausuren die bereits bestehende Leistung angerechnet (sog. Mitnahme).

Wird die Hausarbeit erst nach bestandener Klausur geschrieben, muss zur Mitnahme der Klausur allerdings zwingend die im nächsten Semester angebotene Hausarbeit bestanden werden. Die Anrechnung einer Teilleistung ist somit immer nur von einem auf das unmittelbar nachfolgende Fachsemester möglich. Daher schadet es nicht, wenn zwischen den einzelnen Teilleistungen eine Beurlaubung liegt. Die Hausarbeiten, die jeweils in der vorlesungsfreien Zeit geschrieben werden, zählen insoweit zur Übung des darauffolgenden Semesters. Die Scheinerteilung erfolgt in demjenigen Semester, in dem die zweite Teilleistung erbracht wird. Die Hausarbeit kann einmalig im unmittelbar nachfolgenden (Fach-)Semester zur Notenverbesserung wiederholt werden.


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Schlüsselqualifikationsnachweis


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Fremdsprachennachweis


Es ist eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung oder ein rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs erfolgreich zu besuchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. e JAG). Der "erfolgreiche" Besuch geschieht regelmäßig durch Bestehen einer am Ende des Semesters angebotenen Aufsichtsarbeit. Fremdsprachige Lehrveranstaltungen sind im Abschnitt IV des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses gelistet. Ab welchem Semester die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen empfohlen wird, kann dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden. Der Fachbereich empfiehlt die Teilnahme an einer der Veranstaltungen bei Studienaufnahme zum Wintersemester im dritten, bei Studienaufnahme zum Sommersemester im ersten Semester.

Der Leistungsnachweis kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat (§ 9 Abs. 2 Satz 3 JAG). Informationen hierzu erteilt das Justizprüfungsamt.


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Praktische Studienzeiten


Es sind praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer abzuleisten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Zuständig für die Anerkennung der Praktika ist das Justizprüfungsamt (Prüfungsabteilung I) in Frankfurt.

Die Praktika können in Hessen oder in einem anderem Bundesland abgelegt werden (s. hierzu das vom Justizprüfungsamt herausgegebene "Merkblatt zu den praktischen Studienzeiten", S. 4 f. Das Merkblatt liegt hier am Prüfungsamt zur kostenlosen Mitnahme aus und kann von der Homepage des Justizprüfungsamts heruntergeladen werden). Die Praktika werden nach dem 2. Semester durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichts- und einem Wahlpraktikum abgeleistet. Sie müssen in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. Die Praktika sollen durch Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studierenden einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu ersten praktischer Tätigkeit geben. Inhalt und Anforderungen an die praktischen Studienzeiten richten sich nach § 1 der Juristischen Ausbildungsordnung.

Weitere Informationen, insbesondere ein Merkblatt für die praktischen Studienzeiten, und alle erforderlichen Formulare finden Sie auf der Homepage des Justizprüfungsamts. Das Merkblatt und die Formulare liegen auch zur kostenlosen Mitnahme hier im Eingangsbereich des Prüfungsamts aus.

Zuständig für die Durchführung sind das hessische Ministerium der Justiz für das Gerichtspraktikum und das Wahlpraktikum sowie das hessische Ministerium des Innern für das Wahlpraktikum, sofern ein Abschnitt davon bei einer Verwaltungsbehörde abgeleistet wird. Auskünfte erteilen darüber hinaus das Landgericht Gießen für das Gerichts- und ggf. das Einzelpraktikum (Herr Schneider, Tel. 0641 934-1236) sowie das Regierungspräsidium Gießen für das Gruppenpraktikum bei der Verwaltung (Frau Stark, Tel.: 0641 303-2191; E-Mail: ).


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Zwischenprüfung


Studierende, die ihr Studium nach dem Sommersemester 2002 aufgenommen haben, haben für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung das Bestehen der Zwischenprüfung nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG).


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