FAQ zur Bewerbung und Studieneingangsphase
Die Bewerbungsphase ist analog zur allgemeinen Bewerbung aller zulassungsbeschränkten Studiengänge der JLU. Es beginnt immer am 01.06. und läuft bis zum 15.07. jeden Jahres. Eine Bewerbung ist nur zum WiSe möglich. Weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie hier .
Das Bewerbungsportal finden Sie hier
Eine Zulassung mit Auflage ist eine ganz reguläre Zulassung ohne weitere Nachteile oder negative Auswirkungen auf Ihren Rangplatz. Jede Auflage enthält ausformuliert, was wir noch von Ihnen benötigen, falls Sie den Platz in Gießen tatsächlich annehmen und sich immatrikulieren.
Beispiel:
Die Zulassung wird mit der Auflage ausgesprochen, "mit dem endgültigen BAchelorzeugnis noch Nachweise zum approationskonformen Praktikum nach §14 und/oder §15 zu erbringen".
Das bedeutet, dass Sie ganz regulär anfangen können, bei uns zu studieren. Sobald Sie ihr endgültiges Zeugnis erhalten haben, wird dieses zunächst hinsichtlich der Auflage geprüft. Dafür ist es zwingend notwendig, dass Sie wissen , um welche Auflage es sich handelt. Bitte notieren Sie sich das also.
Reichen Sie dann gemeinsam mit dem Zeugnis, der Notiz zur Auflage und der Bitte, diese zu prüfen und ggf. weiteren Unterlagen wie im Beispiel z.B. Praktikumszeugnissen / Praktikumsbescheiden ein. Die Unterlagen gehen
Für das Einreichen gilt:
- Bitte nur, wenn Sie sich tatsächlich immatrikulieren. - Die Einreichung ändert nichts an Ihrem Rangplatz nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
- ab dem 15.11.
- ausschließlich an die oben genannte Adresse
Ihre Unterlagen werden dann an das StudSek weitergeleitet.
Im Bewerbungsportal GUDE erhalten Sie Informationen über den Status Ihrer Bewerbung. Wenn die hinterlegte Emailadresse korrekt ist, werden Sie über fehlende Unterlagen oder ähnliches informiert und auch über den Prüfstand der Bewerbung. Nach Ende der Bewerbungsfrist wird dort innerhalb weniger Tage eine Rückmeldung zu entnehmen sein.
Auf Basis verschiedener Faktoren, dazu gehört die BA Abschlussnote und die Zusatzpunkte die durch bestimmte Fächerkombinationen und soziales Engagement oder eine Berufsausbildung erreicht werden können, wird eine Rangreihe der Bewerbenden gebildet.
Die Aussage "Ein Zulassungsangebot ist aktuell nicht möglich" oder ähnlich bedeutet, dass Ihre Unterlagen vollständig eingegangen und positiv geprüft wurden, Ihnen aber aufgrund Ihres Rangplatzes (noch) kein Platz angeboten werden kann.
Im Regelfall nehmen nicht alle Studierenden der ersten Angebotsrunde den Platz an, sodass wir meistens noch ein bis zweimal "nachrücken", d.h. den nächsten Rangplätzen ein Angebot machen. Es kann also durchaus sein, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15.11. noch einen Platz in Gießen erhalten könnten.
Aufgrund der Kombination von Note und Zusatzpunkten ist der NC nur sehr bedingt aussagekräftig.
Kann ich mich, mit meinem abgeschlossenen Bachelor aus dem "alten System", an Ihrer Universität für die Nachqualifizierung bewerben und anschließend auf den neuen Psychotherapie-Master (oder andersherum, oder an einer anderen Universität)?
Gemäß der Vorgabe der Landesprüfungsämter können prinzipiell die Module zur Abdeckung der Inhalte gem. Approbationsordnung nur innerhalb des BA-Studiengangs erworben werden. Das schließt eine "Nachschulung" nach Abschluss des Bachelors aus. Diese Module können dementsprechend auch nicht im Master nachgeholt werden, weil ein Abschluss in Psychologie mit berufsrechtliche Anerkennung nach PsychThApprO Voraussetzung für die Zulassung zum Master KPP ist.
Mit einem allgemeinen Master (mit mind. 1 Modul klinischer Psychologie) erfüllen Sie jedoch die Anforderung für die Psychotherapie-Ausbildung nach altem Modell. Dies gilt z.B. für unseren allgemeinen Master. Die Übergangsfrist endet 2032, d.h. Sie müssen bis 2032 die Approbationsprüfung abgelegt haben (siehe auch hier ).
Wir benötigen alle im Bewerbungsprozess angeforderten Dokumente. Dazu gehört mind.
- Abiturzeugnis
- ein ToR aus dem mind. 144 CP hervorgehen
- Nachweis aus dem die berufsrechtliche Anerkennung hervorgeht sowie dass der individuelle Studienverlauf bei Wahlmöglichkeiten korrekt gewählt wurde (das kann auch noch mal das entsprechend markierte ToR sein ODER Bescheid des Fakultätentags) ODER Gleichwertigkeitsnachweis. Wenn Ihre Universität keine eigenen Unterlagen anbietet, können SIe diese hier nutzen. Diese stellen auch eine Vergleichsmöglichkeit dar, um zu prüfen, ob die Unterlagen Ihrer Universität dem entsprechen.
- Nachweis oder Nachweise der Praktika mit Unterschrift der Einrichtung (ein Eintrag auf dem ToR reicht nicht aus!)
- ggf. Abschluss über ehrenamtliches Engagement / FSJ über mind (!) 12 Monate (keine Teilanerkennung möglich)
- ggf. Nachweise über Berufsausbildung
Bei Bewerbungen aus dem Ausland oder mit nicht-deutschem Abitur oder nicht-deutschem Bachelorabschluss beachten Sie die Angaben auf den Seiten der ZSB
Die berufsrechtliche Anerkennung ist eines der nachzuweisenden Qualifikationskriterien (siehe auch Frage 5 ).
Wir akzeptieren verschiedene Nachweise der berufsrechtlichen Anerkennung des Bachelors. Sie finden in den Downloads dazu ein Dokument, dass Sie als Vorlage verwenden können, wenn Ihre Universität kein eigenes Dokument ausfüllt. Es ist NICHT zwingend erforderlich, dieses Dokument zu nutzen, das wir hier anbieten. Das Dokument Ihrer Universität muss aber inhaltlich übereinstimmen.
1. Ein eindeutiger Satz auf dem Zeugnis oder dem vorläufigen Zeugnis oder dem Transcript of Records aus dem hervorgeht, dass
- der Studiengang durch die zuständige Stelle grundsätzlich berufsrechtlich anerkannt ist und
- Sie alle erforderlichen (Wahlpflicht)-Kurse entsprechend belegt und absolviert haben und
- das entsprechende Praktikum approbationsordnungskonform abgelegt haben
2. ein separates Beiblatt zur berufsrechtlichen Anerkennung gestempelt und unterschrieben durch einen Vertreter / eine Vertreterin der Herkunftsuniversität das eindeutig beinhaltet, dass
- der Studiengang grundsätzlich berufsrechtlich anerkannt ist und
- Sie alle erforderlichen (Wahlpflicht)-Kurse entsprechend belegt und absolviert haben und
- das entsprechende Praktikum approbationsordnungskonform abgelegt haben
3a. ein Nachweis als Beiblatt über eine erfolgreich besuchte Nachqualifizierung /Nachschulung die von der zuständigen Landesbehörde geprüft wurden. Dies gilt nur für Studiengänge, die selbst noch nicht die berufsrechtliche Anerkennung haben / hatten.
- Diese Maßnahmen müssen als TEIL des Bachelors (NICHT ! im Anschluss daran) besucht worden sein.
- In den Nachqualifizierungen müssen alle in der regulären Lehre nicht abgedeckten Inhalte gem. Approbationsordnung beinhaltet gewesen sein.
- Die Prüfung durch die Landesbehörde muss nachgewiesen werden.
3b. ein Nachweis als Beiblatt über eine erfolgreich besuchte Nachqualifizierung /Nachschulung OHNE bisherige Anerkennung durch eine Landesbehörde.
- in diesem Fall muss die Hochschule detaillierte Angaben zu den Inhalten der Nachschulung machen. Sie müssen dafür das von uns zu Verfügung gestellte Dokument ("crosswalk") als Vorlage hierzu erhalten (siehe Downloads ). Sie benötigen also die eigentliche Bescheinigung + Anlage 1
Spezial Fall Bachelor im Ausland --> siehe Frage 7
Grundsätzlich ja:
Der Master steht allen offen, die die Zulassungskriterien erfüllen. Praktisch gesehen haben sich viele ausländischen Universitäten natürlich nicht den deutschen Vorgaben entsprechend umstrukturiert. Wir arbeiten aktuell an einer Übersicht, die Ihnen helfen kann, Ihr Studium entsprechend zu planen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie die Vorgaben zum Praktikum erfüllen (OPrak, BQT I).
Es gibt KEINE Möglichkeit, wie auch für deutsche Bachelorabsolventen nicht, an der JLU Nachqualifikationen zu besuchen, um dann die Zulassungskriterien zu erfüllen. Ein solches Angebot existiert nicht und ist aufgrund der unterschiedlichen Herkunftsuniversitäten auch gar nicht möglich.
Sie finden den Crosswalk zur Übersicht für ausländische Studierende jetzt unter downloads auch in englischer Sprache.