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Equidenpass

Bitte bringen Sie Ihren Equidenpass mit!

 

In der EU muss jeder Equide (Pferde, Esel, Maultiere...) durch einen Equidenpass identifizierbar sein. Darin ist unter anderem festgelegt, ob das Tier eines Tages geschlachtet werden darf oder ob es, auch wenn es verkauft werden sollte, niemals als Lebensmittel dient.

Darf ein Tier als Lebensmittel verwendet werden, so dürfen lediglich Medikamente bzw. Wirkstoffe angewandt werden, die für Equiden und andere lebensmittelliefernde Tiere (z.B. Rinder und Schweine) zugelassen sind. Darüber hinaus existiert eine sogenannte "Positiv-Liste" welche die Anwendung von ausgewählten Wirkstoffen bei Equiden ermöglicht.

Sollte ein Pferd noch keinen Pass besitzen, kann dieser bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden (abhängig vom Bundesland).

In Hessen sind zuständig:

1. Equiden, die in einem Zuchtbuch registriert sind:

  • Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V., Pfützenstr. 67, 64347 Griesheim, Tel: 06155-8256934
  • Friesenpferde-Zuchtverband e.V., FPZV-Geschäftsstelle,  Burger Hauptstr. 14b, 35745 Herborn-Burg, Tel: 02772-924238
  • diverse Zuchtverbände (Bundesland-übergreifend)

2. Equiden, die in keinem Zuchtbuch registriert sind:

  • Pferdesportverband Hessen, Wilhelmstr. 24, 35683 Dillenburg, Tel: 02771-80340
  • Hessischer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL), Ander Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld; Tel: 06631-78450; email: kontakt@hvl-alsfeld.de
Nach dem Tod des Tieres muss der Equidenpass gemäß §44a Absatz 4 VieVerkV vom Tierhalter an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden.

  

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Auslegungshinweise zur Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern