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Benotung der Klinischen Fächer

Benotung der Prüfungsfächer „Chirurgie & Anästhesiologie, Innere Medizin“ und „Reproduktionsmedizin“ nachfolgende Berechnung Anwendung findet!!

 Auszug Studien- und Prüfungsordnung, 3. Änderungsfassung vom  20.09.2013, Anlage 4

 „Besteht eine Prüfungsleistung aus Teilleistungen und wird das Ergebnis der Prüfungsleistung in Notenstufen gemäß § 14 Abs. 1 TAppV berechnet, muss das Ergebnis mindestens einen Notenwert von 4,0 unter Anwendung der Rundungsregel aus § 15 Abs. 2 der Ordnung erreichen, um noch „Ausreichend“ sein zu können.“

 Auszug Studien- und Prüfungsordnung, 3. Änderungsfassung vom  20.09.2013, §15 (2)

 „Sind die Ergebnisse schriftlicher Leistungen in Noten auszudrücken, ist erforderlichenfalls auf den ganzen Prozentwert zu runden, wobei bei einem Prozentwert kleiner x,5 auf x abgerundet, bei einem Punktwert größer/gleich x,5 auf x+1 aufgerundet wird.“