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Tierschutzbeauftragtenwesen

Aufgaben, Bestellung und Arbeit der Tierschutzbeauftragten

 

Tierschutzbeauftragte an Forschungseinrichtungen sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Tierversuche und der Umgang mit Tieren den gesetzlichen Bestimmungen und ethischen Richtlinien entsprechen. Sie beraten Forschende, überwachen die Einhaltung der Tierschutzstandards und sind Ansprechpartner für alle Belange des Tierschutzes in der wissenschaftlichen Arbeit. 

Satzung zur Umsetzung des Tierschutzgesetztes an der Justus-Liebig-Universität

Bestellung von Tierschutzbeauftragten

Grundvoraussetzung für das Durchführen von tierexperimentellen Arbeiten ist die Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß §10 Tierschutzgesetz (TierSchG) und §5 Tierschutz-Vrsuchstierverordnung (TierSchVersV). Zu tierexperimentellen Arbeiten zählt:

  • Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach §4 Abs. 3 TierSchG
  • Organ- oder Gewebeentnahmen nach §6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG
  • Tierversuche nach §7 Abs. 2 TierSchG

Nur wenn Tierschutzbeauftragte bestellt sind, dürfen diese Arbeiten durchgeführt werden. Die Bestellung ist vom Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen, wobei neben der Qualifikation auch die Stellung und die Befugnisse anzugeben sind. Für die JLU ist das Regierungspräsidium Gießen die zuständige Behörde. Tierschutzbeauftragte sind in der Regel hauptamtlich tätig. In nebenamtlicher Tätigkeit kann die Aufgabe nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragte/r nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass das Amt lediglich nebenamtlich ausgeführt wird. Es ist rechtlich vorgeschrieben, die Stellung und Befugnisse von Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Die Zuständigkeitsbereiche sind festzulegen, wenn mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt werden.

 

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten

Die Aufgaben von Tierschutzbeauftragten ergeben sich aus §5 Tierschutz-Versuchstierverordnung. Tierschutzbeauftragte haben:

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und schließlich
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

Die Tierschutzbeauftragten haben damit die Aufgabe der innerbetrieblichen Eigenkontrolle und sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Tierschutzbeauftragte sind Mittler zwischen Tierschutz und Tierversuchen, zwischen Behörde und wissenschaftlicher Einrichtung, zwischen gesetzlichen Vorgaben und tierexperimentell tätigen Forschenden und leiten Mitarbeitende der Einrichtung zu tierschutzgerechtem Handeln an. Damit vermeiden Tierschutzbeauftragte aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung innerbetrieblich, dass aus Unkenntnis, mangelnder Sensibilität oder einer vermeidlichen Notsituation heraus gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird. Aus Sicht der wissenschaftlichen Einrichtung ist es daher von großem Interesse, diese Selbstkontrolle ernst zu nehmen und zu unterstützen. Nicht jeder kann Tierschutzbeauftragte/r werden, da spezielle biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse vorhanden sein müssen, um dieses Amt mit der erforderlichen Kompetenz auszuführen.

Die Tierschutzbeauftragten im Antragsverfahren bei tierexperimentellen Arbeiten

Bevor Tierversuchsanträge an die Behörde geleitet werden, müssen sie zunächst mit den Tierschutzbeauftragten besprochen und diskutiert werden. Dadurch können Mängel im Antrag innerbetrieblich bereits durch die Tierschutzbeauftragten beraten werden, ohne dies vor der genehmigenden Behörde offenlegen zu müssen, nämlich dann, wenn die Tierschutzbeauftragten von dieser zur Stellungnahme aufgefordert werden. Mit der Erfahrung und dem Wissen der Tierschutzbeauftragten können sowohl der Versuchsleitung als auch der Genehmigungsbehörde zeitraubende Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen im Genehmigungsverfahren erspart werden.

Die Tierschutzbeauftragten sollten bereits bei den ersten Planungen zu tierexperimentellen Vorhaben mit einbezogen werden, und der erste grobe Versuchsplan sollte mit ihnen durchgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch bei geplanten Drittmittelanträgen. In ersten Beratungsgesprächen kann der Versuchsansatz hinsichtlich Unerlässlichkeit, Methodenwahl, Versuchsdurchführung, Biometrie, Versuchsplanung, Zeitplan, zur Verfügung stehendem Personal und dessen Sachkunde sowie Bedingungen für die Haltung der Versuchstiere diskutiert und beraten werden. Die geplante Tierzahl sollte mit einem/r Biostatistiker/in geplant werden insbesondere bei genehmigungspflichtigen Anträgen.

In einem weiteren Schritt können dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechenden Antragsformulare ausgefüllt werden und den Tierschutzbeauftragten zur Korrektur zugesendet werden. Im Idealfall ist der Antrag dann in einreichfähiger Form. In der Regel wird der Antrag aber mehrmals von Versuchsleitung und Tierschutzbeauftragten überarbeitet. Dies tritt insbesondere dann vermehrt auf, wenn der Antrag ohne Eingangsberatung zur Stellungnahme zugesendet wurde. Dies verlängert auch die übliche Bearbeitungszeit von 10-15 Arbeitstagen. Es sollte mit den Tierschutzbeauftragten besprochen werden, wann eine Antragseinreichung bei der Behörde zweckmäßig und erfolgversprechend ist. 

Da üblicherweise mehrere Anträge vorliegen und auch Abwesenheiten der Tierschutzbeauftragten durch Tagungen, Kurse, Vorträge und Urlaub auftreten können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Klärung des zeitlichen Ablaufs. In der Regel sollten für die Bearbeitung eines Tierversuchsantrags durch die Tierschutzbeauftragten etwa 10-15 Arbeitstage berechnet werden.

 

Kurzübersicht - Ablauf des Antragsverfahrens

Vorbereitung eines tierexperimentellen Vorhabens / Beginn der Versuchsplanung

  • Beratungsgespräch und Vorlage einer Projektskizze
  • ggf. Einholen einer Beratung durch eine/n Statistiker/in

Ausfüllen des Formulars zur Antragsstellung

  • Erster Antragsentwurf an die Tierschutzbeauftragten - Bearbeitungszeit ca. 10-15 Arbeitstage, ggf. erneutes Beratungsgespräch
  • Überarbeiteter Antrag an die Tierschutzbeauftragten - Bearbeitungszeit ca. 10-15 Arbeitstage, ggf. weitere Änderungen oder einreichfähig
  • Nur vollständig eingegangene Anträge werden vom Regierungspräsidium Gießen in die Kommissionsitzung weitergeleitet - Antragseinreichung etwa 3 - 4 Wochen vor Sitzungstermin der Kommission

Eingang bei der Behörde

  • ggf. Rückfragen der Behörde an die Versuchsleitung. Antworten sollten mit den Tierschutzbeauftragten vor dem Versand an die Behörde besprochen werden.

  • Beratung durch die §15 Kommission
  • Bewilligung des Antrags oder weitere Rückfragen ggf. Erscheinen der Versuchsleitung vor der §15 Kommission

Versuchsbegleitende Beratung

  • Hinzuziehen der Tierschutzbeauftragten im Versuchsablauf - Probleme in der Durchführung des Versuchsvorhabens sollten mit den Tierschutzbeauftragten frühzeitig besprochen und diskutiert werden. Nur so können Lösungen auch in praktischer Hinsicht angeboten werden.

Historie an der JLU

Das Tierschutzbeauftragtenwesen in verschiedenen Fachbereichen der JLU bestand in der Vergangenheit aus einer Reihe nebenamtlich tätiger Tierschutzbeauftragter, deren Verantwortungsbereich auf Ebene der Institute und Kliniken lag und durch innerbetriebliche Richtlinien geregelt war. Bis etwa zum Jahre 1998 gab es außerdem einen sog. Tierschutzreferenten, Herrn Dr. Ulrich Dürr, der den Tierschutz an der Universität organisierte und u.a. die Tierschutzinformationsseite der JLU Gießen schuf, die bis heute landesweit genutzt wird.

2002 wurde die neu geschaffene Professur für Tierschutz und Ethologie im Fachbereich Veterinärmedizin besetzt durch Dr. Hanno Würbel. Im Oktober 2004 wurde Professor Dr. Hanno Würbel als Tierschutzbeauftragter gemäß §8b Tierschutzgesetz für das zentrale Tierlaboratorium bestellt. Er war gleichzeitig auch Direktor des zentralen Tierlaboratoriums. Seine Forschung beschäftigte sich mit der Verbesserung der Haltungsbedingungen für Versuchstiere und der Aussagekraft von Tierversuchen. Er erhielt 2005 den Hessischen Tierschutzpreis und 2009 auch den Felix-Wankel-Tierschutzpreis. Außerdem war er Mitglied in der Tierschutzkommission des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Anfang 2008 wurde Professor Dr. H. Würbel außerdem zum zentralen Tierschutzbeauftragten vom Präsidenten der JLU ernannt. Das Amt des zentralen Tierschutzbeauftragten übte Professor Dr. H. Würbel bis zu seinem offiziellen Ausscheiden aus der JLU zum 31. Juli 2011 aus. Seit dem 1. August 2011 ist er außerordentlicher Professor für Tierschutz an der Vetsuisse-Fakultät Bern, Schweiz.

Mitte 2012 wurde das Tierschutzbeauftragtenwesen an der JLU reformiert. Die bisherige Tätigkeit von weit über 35 nebenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragten wurde in das Amt der hauptamtlichen Tierschutzbeauftragten überführt. Zudem wurden die Organisationsstrukturen der tierexperimentellen Forschung und des Tierschutzes mittels Satzung an der Universität neu geregelt.