Inhaltspezifische Aktionen

BAföG

Hinweise zur Bescheinigung nach § 48 BAföG

 

BAföG-Beauftragter des Fachbereichs 01 ist Herr Prof. Dr. Franz Reimer

 

Hinweis: Studierende, die sich im 4. Fachsemester befinden und die Zwischenprüfung bestanden haben, benötigen keine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt V). Sie können sich gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit ihrem Zwischenprüfungszeugnis direkt an das Amt für Ausbildungsförderung wenden.

 

Studierende, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen nachweisen, dass sie die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemester „üblichen Leistungen“ erbracht haben. Die „üblichen Leistungen“ sind:

Ende 4. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung

Ende 5. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und ein Großer Schein

Ende 6. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und zwei Große Scheine

Ende 7. Fachsemester: Bestandene Zwischenprüfung und drei Große Scheine

Ende 8. Fachsemester: Alle für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise gem. § 9 Abs. 1 JAG und der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Seminarveranstaltung im Schwerpunktbereich (Seminarschein) oder Bestandene Schwerpunktbereichsprüfung

 

Zur Erteilung der Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG senden Sie bitte folgende Unterlagen per E-Mail an: sekretariat-reimer

  • Formblatt V, ausgefüllt in den Zeilen 1-9
  • Aktuelle Studienbescheinigung
  • alle bisher erworbenen Leistungsnachweise
 
Die Übersendung der Unterlagen per Briefpost ist ebenfalls möglich:
 
Professur für Öffentliches Recht und Rechtstheorie
Sekretariat 
Hein-Heckroth-Straße 5
35390 Gießen

 
Weitere wichtige Hinweise und Erläuterungen erhalten Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes.

 

Download Formular V