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BFH: Buchwertantrag in notarieller Urkunde über Umwandlung
Bei einem Formwechsel kann der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden. Er unterliegt keinerlei Formvorschriften und kann auch formfrei gestellt werden. Nach geänderter Rechtsprechung sieht der BFH es für einen wirksamen Buchwertantrag nicht mehr als erforderlich an, dass die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz auch tatsächlich mit dem Buchwert angesetzt werden. Maßgeblich ist allein der rechtzeitig gestellte Antrag.
BFH, Urteil vom 10.07.2024, IV R 8/22
BFH: AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.
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