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Deloitte Tax Newsletter vom 10.08.2023

BFH: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erhalt einer Schadensersatzzahlung

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.

Die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt nicht voraus, dass die Einnahmen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt unmittelbare Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung des Mietobjekts sind. Allein in der bloßen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann keine gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßende Tätigkeit gesehen werden. Unerheblich ist, dass das Mietobjekt noch nicht zur Nutzung überlassen war.

BFH, Urteil vom 25.05.2023, IV R 33/19