Inhaltspezifische Aktionen

Gesetzliche Verankerung des Hochschulsports

Der Hochschulsport findet seine Verankerung in der Bundes- und Landesgesetzgebung. Im Hochschulrahmengesetz heißt es: „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport“ (Hochschulrahmengesetz §2, Abs. 4, 15.11.2019).

Im Hessischen Hochschulgesetz wird der Hochschulsport wie folgt genannt: „Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen […] Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.“ (Hessisches Hochschulgesetz §3, Abs.5, 14.12.2021)