Checkliste zu Personalangelegenheiten
Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages) ist folgendes zu beachten:
Checkliste zu Personalangelegenheiten
Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages) ist folgendes zu beachten:
Entgeltzahlung und Sozialversicherung
Mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird durch die Hochschulbezügestelle
- die Entgeltzahlung eingestellt
- die Abmeldung von der Kranken-, Arbeitslosen und Rentenversicherung
- sowie ggf. die Abmeldung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Karlsruhe vorgenommen.
Bitte informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über Ihr Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Adressänderung
Soweit sich Ihre Wohnanschrift ändern sollte, teilen Sie dies bitte dem Personalmanagement in Textform mit.
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 37 TV-H).
Urlaub
Der noch zustehende Erholungsurlaub ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Arbeitsuchendmeldung
Zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen, wie einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 SGB III), sind Personen deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine fernmündliche, schriftliche, per Fax oder E-Mail erfolgende Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit oder unter deren Rufnummer: 0800 4 5555 00.