Personalrats-Info 03/25
Krankmeldungen nach Dienstantritt
Krankmeldungen nach Dienstantritt
In den vergangenen Wochen wurde uns aus verschiedenen Bereichen der JLU zugetragen, dass Beschäftigte, die sich nach Dienstantritt krankgemeldet hatten, von ihren Vorgesetzten aufgefordert wurden, die versäumten Stunden nachzuarbeiten. Aus diesem Grund möchten wir in diesem Zusammenhang erläutern, was die Rechte und Pflichten von Beschäftigten sind, die sich nach Dienstantritt krankmelden.
Abmelden bei den Vorgesetzten
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, sich bei dem oder der Vorgesetzten krankzumelden. Wir empfehlen hier, dass man sich an die Gepflogenheiten vor Ort hält, im Zweifelsfall kann aber eine schriftliche Krankmeldung per Email nicht schaden. Eine Krankmeldung gegenüber einer Kollegin oder einem Kollegen trägt immer das Risiko in sich, dass die Information nicht rechtzeitig weitergegeben wird und ist deshalb nicht ratsam.
Nacharbeiten von versäumten Stunden
Durch Arbeitsunfähigkeit erlischt die Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Sprich: durch Krankheit versäumte Arbeitszeit ist grundsätzlich NICHT nachzuarbeiten.
Arztbesuche während der Arbeitszeit
Arztbesuche während der Arbeitszeit sind zulässig und müssen nicht nachgearbeitet werden, wenn es sich um medizinisch notwendige Arztbesuche handelt, die nicht zu einer anderen Zeit
stattfinden können. Dazu gehören medizinische Notfälle und notwendige Facharzttermine. Diese Regelung unseres Tarifvertrags gilt aber nicht bei Beschäftigten, die an der Gleitzeit teilnehmen, wenn die Termine außerhalb der Kernzeit liegen.
Kinderkrankentage
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in 2025 pro Elternteil und Kind 15 Kinderkrankentage beantragen. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch. Insgesamt können aber pro Elternteil nicht mehr als 35 Kinderkrankentage (70 bei Alleinerziehenden) in Anspruch genommen werden. Der Antrag der Kinderkrankentage erfolgt über den Hausarzt. Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Wichtig: an den Kinderkrankentagen erfolgt keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Es wird aber Kinderkrankengeld von 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelds von
der Krankenkasse ausgezahlt.
Arbeitsunfähigkeitserklärung
Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage (wichtig: Wochenende und Feiertage zählen mit) andauert, ist eine Arbeitsunfähigkeitserklärung (AU) vom Arzt unverzichtbar. Dies gilt
auch bei unter drei Tagen, falls der Beschäftigte von der Dienststelle zur Vorlage einer AU ab dem ersten Tag aufgefordert wurde. Diese Aufforderung erfolgt schriftlich durch das Personaldezernat. Inzwischen werden Arbeitsunfähigkeitserklärungen nur noch elektronisch übermittelt. Der Arbeitgeber benötigt aber immer das Beginn- und Enddatum der AU. Bitte
denken Sie daran, diese Informationen bei der Krankmeldung mitzuteilen.