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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bedingungen für die Aufnahme von Tieren zur stationären und nichtstationären Behandlung in den Kliniken und Instituten des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen

§ 1 Aufnahme

  1. Tiere werden grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten, außerhalb dieser Zeiten nur in Notfällen aufgenommen.
  2. Die Behandlung von Tieren kann abgelehnt werden, wenn der/die Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in fällige Forderungen aus früheren Behandlungen noch nicht beglichen hat und es sich nicht um einen Notfall handelt.

 

§ 2 Kosten, Zahlungsbedingungen

  1.  Die Kosten für Verpflegung und Unterbringung, Zusatzverpflegung, Transport, Hufbeschlag oder Klauenkorrektur und das Entgelt für Untersuchungen durch Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen berechnen sich nach der Gebührenordnung für die Kliniken und Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 13.09.2001 (StAnz. für das Land Hessen, S. 4012 ff) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zu- und Abgangstage zählen als volle Verpflegungstage.
  2. Das Entgelt für die Behandlung und sonstige Nebenleistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für die Kliniken und Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung. Medikamente sowie Verbands- und Verbrauchsmaterial werden gesondert ausgewiesen.
  3. Nach Abschluss der Behandlung/Untersuchung erhält der/die Tierbesitzer/in eine Rechnung. Soweit Kliniken und Institute des Fachbereichs ihre Rechnungen noch nicht über das Tierpatientendokumentationssystem erstellen, erfolgt für die dort durchgeführten Behandlungen/Untersuchungen eine separate Rechnungstellung; dies gilt auch im Fall von Behandlungsleistungen außerhalb der Universität.
  4. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Bei Abholung des Tieres ist dieser grundsätzlich sofort auszugleichen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. "§ 288 Abs. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung fällig. Für jede weitere Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzugs werden Mahnkosten in Höhe von 2,50 € erhoben.

 

§ 3 Privatbehandlung, Kosten

  1. Leitende Tierärzte/innen der Veterinärmedizinischen Kliniken und Institute, die ein Tier auf Wunsch des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in persönlich behandeln oder im Falle der Verhinderung durch einen/e Vertreter/in behandeln lassen, sind berechtigt, getrennt von den Kosten nach Abs. 2 ein tierärztliches Honorar zu fordern. Dasselbe gilt für Leitende Tierärzte/innen anderer veterinärmedizinischer Kliniken und Institute, die im Falle der Privatbehandlung zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden (Konsiliartierärzte/innen). Das tierärztliche Honorar wird dem/der Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in jeweils von den Leitenden Tierärzten/innen gesondert in Rechnung gestellt (Liquidation). Der Wunsch des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in, das Tier von einem/einer Leitenden Tierarzt/ärztin einschließlich der Konsiliartierärzte/innen persönlich behandeln zu lassen, muß schriftlich auf einem vom Aufnahmeantrag getrennten Blatt erklärt werden.
  2. Bei Privatbehandlung werden unbeschadet der Gebühren für Verpflegung, Unterbringung und Transport dem/der Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in zur Abgeltung der Kosten, die den Veterinärmedizinischen Kliniken bei der Behandlung der Tiere entstehen, Medikamente sowie Verbands-/ und Verbrauchsmaterial in voller Höhe und zur Abgeltung der übrigen Sachkosten aus Behandlungen und sonstigen Nebenleistungen (§ 2 Abs. 2) mindestens 50 % der einfachen Sätze der Anlage zu der Gebührenordnung für Tierärzte (Gebührenverzeichnis) in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Vorauszahlungen

Die Universität ist berechtigt, auf die Kosten nach §§ 2 und 3 Abs. 2 angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

 

§ 5 Abholung der Tiere, Folgen der Nichtbeachtung

  1. Der/die Tierbesitzer/innen bzw. Tiereinlieferer/in hat wieder genesene oder auch nicht behandlungs-, aber transportfähige Tiere auf Verlangen des/der leitenden Tierarztes/ärztin oder seines/seiner Vertreters/in in der Klinik alsbald abzuholen.
  2. Die Klinik ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des/der Abholers/in zu überprüfen. Dieser/diese gilt als hinreichend ausgewiesen, wenn der Aufnahmeschein vorgelegt wird. Ist der Aufnahmeschein nicht vorhanden, hat sich der/die Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in auszuweisen. Begleiter für den Transport werden nicht gestellt.
  3. Die Universität ist berechtigt, die Herausgabe des Tieres bis zum vollständigen Ausgleich der Kosten nach § 2 zu verweigern.
  4. Tiere sind innerhalb einer Woche nach Aufforderung abzuholen. Geschieht dies nicht, kann für die Folgezeit der doppelte Verpflegungs- und Unterbringungssatz erhoben werden.
  5. Tiere, die innerhalb zwei Wochen nach Verstreichen des Termins nach Abs. 4 nicht abgeholt worden sind, können auf Gefahr und Kosten des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in diesen/dieser zugeführt oder freihändig verkauft bzw. verschenkt oder einem Tierheim übergeben werden. In diesem Fall hat der/die Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in neben dem doppelten Verpflegungs- und Unterbringungssatz nach Abs. 4 auch alle dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten zu zahlen. Ein etwaiger Mehrerlös fließt nach Abzug aller Kosten dem/der Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in zu.

 

§ 6 Verborgene oder ansteckende Krankheiten, Bösartigkeit bei Einlieferung 

  1. Der/die Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer/in ist verpflichtet, verborgene oder ansteckende Krankheiten oder Bösartigkeiten des Tieres der Klinik mitzuteilen. Tierbesitzer/innen bzw. Tiereinlieferer/innen, die Tiere mit verborgenen oder ansteckenden Krankheiten oder bösartige Tiere den Kliniken übergeben und die Klinik davon nicht unterrichten, haften für den dadurch entstandenen Schaden, es sei denn, sie hatten hiervon schuldlos keine Kenntnis.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend im Falle eines Verdachts auf verborgene oder ansteckende Krankheiten oder Bösartigkeiten.

 

 § 7 Behandlungsumfang, Haftung

  1. Mit der Aufnahme in einer Klinik sind Tiere der Universität zur Behandlung übergeben. Der Behandlungsvertrag umfaßt sämtliche tierärztlich gebotenen Maßnahmen, soweit diese für Diagnose und Therapie erforderlich sind. Die Universität ist deshalb berechtigt, diese Maßnahmen gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in zu veranlassen.
  2. Für Schäden, die ohne schuldhaftes Verhalten des Klinikspersonals durch Unglücksfälle, durch Infektionen oder durch Verlust der Tiere entstehen, wird keine Entschädigung gewährt.
  3. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in wegen Nichteintritt des mit einem Eingriff bzw. einer Behandlung bezweckten oder erhofften Erfolges, wenn und soweit der Eingriff und die Behandlung lege artis (nach den Regeln der tierärztlichen Kunst) durchgeführt wurde.

 

§ 8 Sektion, Kostentragung

  1. Sofern der/die Tierbesitzer/in bzw. Tiereinlieferer nicht ausdrücklich widersprechen, können in den Kliniken der Universität verstorbene Tiere am Institut für Veterinärpathologie obduziert werden. Der/die Tierbesitzer/in bzw. der/die Tiereinlieferer kann die Befunde der Obduktion gegen Kostenerstattung erhalten.
  2. Wird auf Verlangen des/der Tierbesitzers/in bzw. Tiereinlieferers/in ein in der Klinik gestorbenes oder getötetes Tier seziert, so hat er/sie die Kosten der Sektion zu tragen.

 

 § 9 Tierkörperbeseitigung

  1. Verstorbene oder getötete Einhufer- und Klauentiere müssen zur Beseitigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt werden.
  2. Nicht meldepflichtige Tierkörper im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (z. B. Einzelkörper von Hunden oder Katzen) werden kostenpflichtig einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der/die Tierbesitzer/in innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis vom Tod des Tieres dieses abholt und erklärt, für die ordnungsgemäße Beseitigung des Tieres selbst zu sorgen.

 

§ 10 Zutritt zu den Stallungen, Auskünfte

Das Betreten der Stallungen ist nur mit Genehmigung des/der diensthabenden Tierarztes/Tierärztin erlaubt.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Gießen.

 

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten des/der Tierbesitzers/in bzw. des/der Tiereinlieferers/in werden für Abrechnungszwecke erfaßt, gespeichert und bearbeitet.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Bedingungen treten mit Wirkung vom 22. September 2008 in Kraft.

 

Gießen, den 18.09.2008

 

Der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen

 

In Vertretung

gez.

Dr. Michael Breitbach