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Wiederholung der Prüfung

Im Fall eines bestandenen ersten Prüfungsversuchs in der Schwerpunktbereichsprüfung (gleich ob an der JLU Gießen oder einer anderen Universität) bleibt es bei dem erzielten Prüfungsergebnis, sofern nicht die Voraussetzungen des sog. "Freiversuchs" vorliegen.

Liegen hingegen die Voraussetzungen des sog. "Freiversuchs" vor, kann ein Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch gestellt werden. Die Anmeldung zum Verbesserungsversuch muss so rechtzeitig erfolgen, dass die wissenschaftliche Hausarbeit innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Erstversuchs ausgegeben wird (§ 18 Abs. 4 Satz 3 SBO). Nur bei einer tatsächlichen Notenverbesserung im Wiederholungsversuch wird automatisch ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt; ansonsten bleibt es bei dem bereits erzielten Prüfungsergebnis.

Im Fall eines nicht bestandenen ersten Prüfungsversuchs in der Schwerpunktbereichsprüfung (gleich ob an der JLU Gießen oder einer anderen Universität) ist eine letztmalige Wiederholung möglich, sofern nicht die Voraussetzungen des sog. "Freiversuchs" vorliegen, vgl. oben. Danach kann ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung bis spätestens 18 Monate nach erstmalig nicht bestandener Schwerpunktbereichsprüfung gestellt werden (§ 16 Satz 2 SBO).

Liegen hingegen die Voraussetzungen des sog. Freiversuchs vor, gilt der nicht bestandene erste Prüfungsversuch als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SBO), das heißt, der erste (reguläre) Prüfungsversuch kann unternommen werden, als ob niemals ein Prüfungsversuch vorangegangen wäre. Selbst nach einem dann weiteren nicht bestandenen Prüfungsversuch besteht also noch die Möglichkeit der letztmaligen Wiederholung (als dann insgesamt drittem Prüfungsversuch). Demgegenüber bleibt es nach einem bestandenen weiteren Prüfungsversuch bei dem erzielten Prüfungsergebnis (vgl. oben).

Neben den oben genannten Erfordernissen existieren keine weiteren Vorgaben für die Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung im Verhältnis  zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Insbesondere existiert das Erfordernis einer zeitlichen Nähe der  beiden Teilprüfungen zueinander (vgl. § 7 Abs. 1 SBO) bei der Wiederholungsprüfung nicht.

Die Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen einer der beiden jährlichen Prüfungskampagnen statt. Erfolgreich absolvierte Teilleistungen aus dem ersten Prüfungsversuch können nicht auf Wiederholungsprüfungen übertragen werden.

Die Kandidatin oder der Kandidat ist bei der Beantragung der Zulassung zur Wiederholungsprüfung inhaltlich aber nicht an die beim Erstversuch gewählten Wahlveranstaltungen des Moduls II aus dem ersten Prfüungsversuch gebunden. Hingegen ist der beim Erstversuch gewählte Schwerpunktbereich als solcher bindend (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 5 SBO).