Inhaltspezifische Aktionen

7.30.14 Nr. 2 Diplomprüfungsordnung Chemie (neu)

7.30.14 Nr. 2 WinWord Download als WinWord-Dokument


Ordnung
für die Diplomprüfung in Chemie
an der Justus Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 13. Dezember 1993

Achtung: Zur Gültigkeit dieser Prüfungsordnung vgl. § 33!

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Prüfungen, Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuß, Prüfungsamt
§ 5 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Behinderte Studentinnen/Studenten
§ 8 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Ablauf der Diplom-Vorprüfung
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung
§ 17 Zulassungsverfahren
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 20 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Diplomarbeit in einem Spezialfach der Chemie
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Bewertung der Gesamtleistung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Zeugnis
§ 28 Diplom

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31 Aberkennung des Diplomgrades
§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Anlage 2




I. ALLGEMEINES


§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung für Chemie bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Chemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen chemischen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Chemie selbständig anzuwenden.


§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird vom Fachbereich Chemie der akademische Grad "Diplom-Chemiker" bzw. "Diplom-Chemikerin" (abgekürzte Schreibweise: "Dipl.-Chem.") verliehen.


§ 3
Prüfungen, Studiendauer

(1) Das Studium der Chemie gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium und das viersemestrige Hauptstudium. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der Fachbereich ordnet das Studium so, daß die Diplom-Vorprüfung nach dem 4. Fachsemester, die mündliche Diplomprüfung nach dem 8. Fachsemester abgelegt werden kann und die Gesamtdauer der Diplomprüfung (mündliche Prüfung und die sich daran anschließende experimentelle Diplomarbeit) zwölf Monate nicht überschreitet. Die Regelstudienzeit beträgt somit zehn Semester. Erbringt eine Kandidatin/ein Kandidat die für die Zulassung zu den Prüfungen erforderliche Studienleistung vorzeitig, so kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine vorzeitige Zulassung genehmigen.


§ 4
Prüfungsausschuß, Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Prüfungen, für die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer sowie für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, sofern sie nicht durch diese Prüfungsordnung anderen Organen zugewiesen sind, ist der Prüfungsausschuß zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen verantwortlich. Der Prüfungsausschuß berät auch über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und der Studienzeiten im Diplomstudiengang Chemie und berichtet dem Fachbereich Chemie darüber. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus je einer Professorin/einem Professor der Fachgebiete Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einer Studentin/einem Studenten aus dem Fachbereich Chemie. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von den Vertreterinnen/Vertretern ihrer Gruppe im Fachbereichsrat Chemie vorgeschlagen und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist bekanntzugeben.

(3) In der Regel beträgt die Amtszeit der Professorinnen/Professoren 3 Jahre, die der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/des wissenschaftlichen Mitarbeiters 2 Jahre und die der studentischen Vertreterin/des studentischen Vertreters 1 Jahr. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich, achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen im Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann der/dem Vorsitzenden die Durchführung einzelner Aufgaben übertragen, die über diejenigen hinausgehen, die die Diplomprüfungsordnung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden vorsieht. Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(6) Entscheidungen können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn den Mitgliedern von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im schriftlichen Umlauf ein hinreichend bestimmt gefaßter Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird, am Umlaufverfahren alle Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sind und kein Mitglied im Verlaufe des Umlaufverfahrens schriftlich widerspricht.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben das Recht, den Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen beizuwohnen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben sie sich in schriftlicher Form gegenüber der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(9) Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten ist das Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche.


§ 5
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Anhörung der/des jeweiligen Fachvertreterin/Fachvertreters im Prüfungsausschuß die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer; der Prüfungsausschuß kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Die Liste der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer ist bekanntzugeben. Die Kandidatin/der Kandidat kann für jedes Fach eine/einen der vom Prüfungsausschuß dafür bestellte/bestellten Prüferin/Prüfer vorschlagen. Dem Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen, die Prüferinnen/Prüfer werden der Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig mitgeteilt. Der Fachbereich Physik benennt auf Antrag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüferinnen/Prüfer für das Fach Physik in der Diplom-Vorprüfung.

(2) Zu Prüferinnen/Prüfern können Professorinnen/Professoren und Privatdozentinnen/Privatdozenten bestellt werden, die die Prüfungsfächer in Forschung und Lehre vertreten und die an dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt maßgeblich durch eigenverantwortliche Lehrtätigkeit beteiligt waren.

(3) Ein Fach wird jeweils von einer Prüferin/einem Prüfer geprüft. Alle Prüferinnen/Prüfer, die an der Prüfung einer Kandidatin/eines Kandidaten beteiligt sind, bilden die Prüfungskommission.

(4) Bei jeder Prüfung muß eine fachkundige Beisitzerin/ein fachkundiger Beisitzer zugegen sein. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehörige/Angehöriger der Justus-Liebig-Universität ist. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung oder eine der Diplomprüfung entsprechende Prüfung abgelegt hat.


§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und dabei erbrachte Studienleistungen, die im Diplomstudiengang Chemie an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet, sofern sie den im Diplomstudiengang Chemie der Justus-Liebig-Universität Gießen zu erbringenden Studienleistungen äquivalent sind. Die Feststellung der Äquivalenz erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der/dem für das jeweilige Fach zuständigen Professorin/Professor im Prüfungsausschuß.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen an wissenschaftlichen oder anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Eine im Diplomstudiengang Chemie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprüfung wird anerkannt.

(4) Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht wurden, die Prüfungsfächer im Rahmen der vorliegenden Diplomprüfungsordnung sind, können anerkannt werden, wenn sie den im Diplomstudiengang Chemie an der Justus-Liebig-Universität Gießen zu erbringenden Leistungen äquivalent sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.


§ 7
Behinderte Studentinnen/Studenten

(1) Bei Prüfungen wird behinderten Studentinnen/Studenten auf Antrag gestattet, die Prüfung in einer ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Weise abzulegen; die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Zum Nachweis der Behinderung ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, in Ausnahmefällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die Entscheidung trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 8
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden und wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Ergebnisse in anderen Prüfungsfächern sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Hierüber ist die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kandidatin/der Kandidat kann verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


II. DIPLOM-VORPRÜFUNG


§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftliches Zulassungsgesuch zu richten. Das Gesuch ist beim Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche (vgl. § 4 Abs. 9) einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) das Zeugnis gemäß Abs. 1,
c) das Studienbuch als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Diplomstudiengang Chemie,
d) eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in Chemie endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
e) der Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühren,
f) zu den entsprechenden Prüfungsabschnitten die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Praktika, Übungen und Seminaren:


Anorganisch-Chemisches Praktikum Ia,Ib,Ic - (Einführungskurs, Qualitativer und Quantitativer Teil) inklusive Seminare zum AC-Praktikum Ia,Ib,Ic 1 Praktikums- und Seminarschein

Rechenübungen zur Physikalischen Chemie 1 Übungsschein

Physikalisch-Chemisches Praktikum inklusive Seminar 1 Praktikums- und Seminarschein

Organisch-Chemisches Praktikum I inklusive Seminar 1 Praktikums- und Seminarschein

Übungen zur Experimentalphysik I und II 1 Übungsschein

Physikalisches Praktikum 1 Praktikumsschein

Übungen zur höheren Mathematik I und II für Chemikerinnen/Chemiker 2 Übungsscheine

(4) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Kandidatin/der Kandidat muß in dem der Diplom-Vorprüfung vorausgegangenen Studienabschnitt mindestens die beiden letzten Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Diplomstudiengang Chemie immatrikuliert gewesen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.


§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der von der Kandidatin/vom Kandidaten vorgelegten Unterlagen gemäß § 9 entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Entscheidung wird der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn


a) die für die Zulassung verlangten Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig sind oder

b) die für die Zulassung im übrigen festgelegten Voraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind,

c) die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Chemie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.


§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in den inhaltlichen Grundlagen des Prüfungsfaches Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den folgenden Fächern:

1. Anorganische Chemie
2. Organische Chemie
3. Physikalische Chemie
4. Physik

(3) Der Prüfungsstoff für die einzelnen Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung bestimmt sich nach den Anforderungen, die als Anhang 1 als Bestandteil dieser Ordnung beigefügt sind.


§ 12
Ablauf der Diplom-Vorprüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in jedem Prüfungsfach als Einzelprüfung in Gegenwart einer Beisitzerin/eines Beisitzers statt, die/der das Protokoll führt.

(2) In jedem Prüfungsfach dauert die mündliche Prüfung etwa 1 Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis jeder Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluß an diese Prüfung bekanntzugeben.

(4) Die Prüfungsleistungen müssen in dem Prüfungsfach Physik am Ende des 2. Semesters, in dem Prüfungsfach Physikalische Chemie am Ende des 3. Semesters und in den Prüfungsfächern Anorganische Chemie und Organische Chemie am Ende des 4. Semesters erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studentinnen/Studenten, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, mit der Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden. Auf Antrag kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Kandidatin/den Kandidaten. Den Zuhörerinnen/Zuhörern ist jede Art von Aufzeichnungen während der Prüfung untersagt.


§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer nach Beratung mit der Beisitzerin/dem Beisitzer festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu vergeben:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung können bei den Noten 1 - 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt worden ist.

(4) Die Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Notendurchschnitt über 4,00 ("nicht ausreichend") liegt.


§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung muß spätestens 3 Monate nach dem Termin der zuvor nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen werden.

(3) Eine zweite Wiederholung ist nur in einem der Prüfungsfächer und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses zulässig.

(4) Für die zweite Wiederholungsprüfung gilt Abs. 2.


§ 15
Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Diplom-Vorprüfung bestanden, so erhält sie/er über das Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche unverzüglich ein Zeugnis, das die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält die Kandidatin/der Kandidat über das Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin/der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung ein von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnender schriftlicher Bescheid ausgestellt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


III. DIPLOMPRÜFUNG


§ 16
Zulassung

(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(2) Zur Diplomprüfung für den Studiengang Chemie kann nur zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung für diesen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat ihre/seine Zulassung zur Diplomprüfung schriftlich bei der/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 a bis e
2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den im folgenden aufgeführten Praktika, Übungen und Seminaren:

Organisch-Chemisches Praktikum II inklusive Seminar 1 Praktikums- und Seminarschein

Anorganisch-Chemisches Praktikum II inklusive Röntgenkristallographisches Seminar und Seminar zum Anorganisch-Chemischen Praktikum II 1 Praktikums- und Seminarschein

Anwendung der Physikalischen Chemie 1 Übungsschein

Physikalisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene inklusive Physikalisch-Chemisches Seminar 1 Praktikums- und Seminarschein

Anorganisch-Chemisches Praktikum III für Fortgeschrittene inklusive Seminar zum Anorganisch-Chemischen Praktikum III 1 Praktikums- und Seminarschein

Organisch-Chemisches Praktikum III inklusive Seminar 1 Praktikums- und Seminarschein

Seminar über ausgewählte Kapitel der Physikalischen Chemie 1 Seminarschein

Kurs Forschungsanwendung in der Physikalischen Chemie 1 Kursschein

Toxikologie 1 Schein

(5) Für die Antragstellung gelten § 9 Abs. 4 und 5 entsprechend.


§ 17
Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der von der Kandidatin/vom Kandidaten vorgelegten Nachweise gemäß § 16 entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Diplomprüfung. Die Entscheidung wird der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(2) Für die Ablehnung der Zulassung gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.


§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der mündlichen Diplomprüfung und der Diplomarbeit.

(2) Prüfungssfächer der mündlichen Diplomprüfung sind:

1. Anorganische Chemie
2. Organische Chemie
3. Physikalische Chemie

(3) Der Prüfungsstoff für die einzelnen mündlichen Prüfungsfächer der Diplomprüfung bestimmt sich nach den Anforderungen, die als Anhang 2 als Bestandteil dieser Ordnung beigefügt sind.


§ 19
Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in jedem Prüfungsfach als Einzelprüfung in Gegenwart einer Beisitzerin/eines Beisitzers statt, die/der das Protokoll führt.

(2) In jedem Prüfungsfach dauert die mündliche Prüfung etwa 1 Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis jeder Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluß an diese Prüfung bekanntzugeben.

(4) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern müssen innerhalb von 4 Wochen erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studentinnen/Studenten, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, mit der Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden. Auf Antrag kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Kandidatin/den Kandidaten. Den Zuhörerinnen/Zuhörern ist jede Art von Aufzeichnungen während der Prüfung untersagt.


§ 20
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gilt § 13 entsprechend.


§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, ein chemisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist nach Abs. 6 bearbeitet werden kann.

(2) Das Thema für die Diplomarbeit wird nur an Kandidatinnen/Kandidaten ausgegeben, die die mündlichen Prüfungen bestanden haben. Zwischen der letzten mündlichen Prüfung und der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit dürfen nicht mehr als 6 Wochen liegen. Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin/der Kandidat innerhalb dieser Frist ein Thema erhält.

(3) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin/jedem Professor und Privatdozentin/Privatdozenten, die/der Mitglied des Fachbereichs Chemie ist und die/der Prüfungsfächer nach § 18 Abs. 2 vertritt, ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen.

(4) Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs ausgeführt werden, wenn sie dort von einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs Chemie gemäß Abs. 3 betreut werden kann

(5) Die Kandidatin/der Kandidat kann das an sie/ihn ausgegebene Thema ihrer/ seiner Diplomarbeit einmal zurückgeben. Die Rückgabe muß innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausgabetermin erfolgen. Die Kandidatin/der Kandidat erhält danach umgehend ein zweites Thema.

(6) Die Diplomarbeit soll sechs Monate nach Bekanntgabe des Themas abgeliefert werden. In besonders begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers die Abgabefrist um drei Monate verlängern. Verzögerungen aus Gründen, die von der Kandidatin/dem Kandidaten nicht zu vertreten sind, werden auf die Abgabefrist nicht angerechnet.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er die Arbeit selbständig durchgeführt, verfaßt und außer den Ratschlägen im Rahmen der Betreuung keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.


§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung beim Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung vor dem Prüfungsausschuß zu geben. Über das Ergebnis sind die Betreuerin/der Betreuer und die Diplomandin/der Diplomand zu benachrichtigen.

(2) Die Diplomarbeit wird von der Betreuerin/vom Betreuer der Arbeit und von einer/einem zweiten von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden sachverständigen Gutachterin/Gutacher aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren beurteilt.

Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet die Prüfungskommission innerhalb der Grenzen der durch die Gutachterinnen/Gutachter gegebenen Noten über die endgültige Bewertung. Auf Empfehlung der Prüfungskommission kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere, auch auswärtige Gutachterin/einen weiteren, auch auswärtigen Gutachter heranziehen.

(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.


§ 23
Diplomarbeit in einem Spezialfach der Chemie

(1) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigen, daß die Diplomarbeit unter Anleitung einer Professorin/eines Professors oder Privatdozentin/Privatdozenten in einem Spezialfach der Chemie angefertigt wird, das nicht im Fachbereich Chemie vertreten ist. Hierbei ist vor Beginn der Arbeit sicherzustellen, daß die Arbeit thematisch und/oder methodisch einem der fachwissenschaftlichen Gebiete im Fachbereich Chemie verwandt ist und von einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs Chemie, die/der Prüfungsfächer nach § 18 Abs. 2 vertritt, mitbetreut werden kann.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat zusätzlich in dem Spezialfach eine mündliche Prüfung abzulegen, auf die § 19 und § 20 entsprechend Anwendung finden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


§ 24
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


§ 25
Bewertung der Gesamtleistung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der mündlichen Prüfungen und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewertet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

(2) Das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Einzelnoten der mündlichen Prüfungen und die Note der Diplomarbeit "sehr gut" (1,0) lauten.

(3) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit oder eine der mündlichen Prüfungen mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.


§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen (§ 13 Abs. 1 und 2) einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen gelten § 14 Abs. 2 - 4 entsprechend.

(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, hat die Kandidatin/der Kandidat ein neues Thema zu beantragen; dieses muß innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Bewertung der ersten Diplomarbeit ausgegeben werden. Für die neue Diplomarbeit gelten § 21 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 entsprechend.

(4) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.


§ 27
Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/er über das Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche unverzüglich ein Zeugnis, das die in den mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Datum des Zeugnisses ist das Datum der zuletzt erbrachten Prüfungsleistung.

(2) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin/der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin/dem Dekan zu unterzeichnen ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 28
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Durch das Diplom wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Chemiker" bzw. "Diplom-Chemikerin" beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Dekanin/vom Dekan des Fachbereichs Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen versehen.


IV. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Der Prüfungsausschuß stellt in diesem Fall die Unrichtigkeit des bereits ausgehändigten Zeugnisses fest.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist über das Prüfungsamt der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche einzuziehen. Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist auch das Diplom über das Prüfungsamt einzuziehen.

(4) Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag soll binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 31
Aberkennung des Diplomgrades

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 32
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen

1. für die Diplom-Vorprüfung DM 60,-
2. für die Diplomprüfung DM 140,-
3. für die Wiederholung DM 90,-

a) der Diplomarbeit DM 90,-

b) der mündlichen Prüfungen je Fach in der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung DM 15,-

(2) Auf Antrag kann in Härtefällen die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.


§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Prüfungsordnung vom 20.02.1974 (ABl. S. 739) außer Kraft.

(2) Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie die Diplom-Vorprüfung nach der alten oder nach der neuen Diplomprüfungsordnung ablegen möchten. Die Wahlmöglichkeit erlischt vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Diplomprüfungsordnung. Maßgebend ist der Tag des Antragseinganges.

(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die ihre Diplom-Vorprüfung vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt haben, können wählen, ob sie die Diplomprüfung nach der alten oder nach der neuen Diplomprüfungsordnung ablegen möchten. Die Wahlmöglichkeit erlischt vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Diplomprüfungsordnung. Maßgebend ist der Tag des Antragseinganges.






ANHANG 1

Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung

Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Studienplan für den Studiengang Chemie/Diplom (Grundstudium) und wird in den vier Prüfungsfächern aus den folgenden Gebieten entnommen:

I. Anorganische Chemie

Überblick über die Grundprinzipien und Grundgesetze der anorganischen Chemie. Chemische und physikalische Eigenschaften von Elementen und Verbindungen. Qualitative und Quantitative Analyse anorganischer Stoffe. Grundlagen der Instrumentellen Analytik sowie der präparativen anorganischen Chemie. Großtechnische Gewinnung anorganischer Produkte. Grundzüge des Aufbaus fester Stoffe.

II. Organische Chemie

Theorie der chemischen Bindung. Darstellung sowie physikalische und chemische Eigenschaften der wichtigsten organischen Stoffklassen. Grundlagen der Stereochemie. Grundlegende organische Reaktionen und ihre Mechanismen. Prinzipien der organisch-chemischen Laboratoriumstechnik.

III. Physikalische Chemie

Stoffliche Zustände der Materie. Kinetische und statistische Materiemodelle. Chemische Thermodynamik (reversible Zustandsänderungen, Gleichgewichte). Elektrolyte und Elektrochemie. Molekülbau und Wechselwirkungen. Atom- und Molekülspektren. Chemische Reaktionskinetik.

IV. Physik

Überblick über die Grundlagen der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Atom-, Kern- und Festkörperphysik. Meßtechnik im Umfang des Praktikums.






ANHANG 2

Prüfungsstoff der Diplomprüfung

Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Studienplan für den Studiengang Chemie/Diplom (Hauptstudium) und wird in den drei Prüfungsfächern aus den folgenden Gebieten entommen:

I. Anorganische Chemie

Zusätzlich zum Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung gründliche Kenntnisse über moderne anorganisch-chemische Untersuchungsmethoden und präparative Methoden. Kristallchemie und Eigenschaften von Festkörpern. Anorganische Molekül- und Komplexchemie.

II. Organische Chemie

Chemie von - und - Bindungssystemen einschließlich Alicyclen und Heterocyclen, Reaktionsmechanismen (pericyclische Reaktionen, reaktive Zwischenstufen) und ihre Untersuchung. Stereochemie. Grundzüge der Naturstoffchemie. Vertiefte Kenntnisse der präparativen organischen Chemie (insbesondere stereospezifische Synthesen, metallorganische Chemie). Strukturermittlung durch spektroskopische Methoden.

III. Physikalische Chemie

Zusätzlich zum Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung gründliche Kenntnisse über Aufbau der Materie und Aggregatzustände, Chemische Thermodynamik (statistische Thermodynamik, Mischphasen-Thermodynamik). Elektrochemie (Elektrolyte, Elektrodenkinetik, galvanische Reaktionen). Molekülspektroskopie und Dynamik atomarer und molekularer Systeme (Quantenmechanik). Chemische Reaktionskinetik (Elementarreaktionen, Kinetik in kondensierten Mischphasen und an Oberflächen, Katalyse, photochemische Primärprozesse). Physikalisch-chemische Grundlagen der Anwendungstechnik.

Gießen, 13. Dezember 1993 Prof. Dr. rer. nat. Junes Ipaktschi
- Dekan des Fachbereichs Chemie -



Erlaßgrundlage

FB Chemie
13.12.1992
§ 2 Abs. 2, HUG



Änderungsbeschlüsse


Neufassung der DPO
FBR
vom 13.12.1993
HKM/HMWK
genehmigt 05.08.1994
ABl.
1994

S. 845