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Hinweise zur Krankenkassenbescheinigung

Studierende müssen Hochschulen ihre Krankenversicherung nachweisen.

 

Betriebsnummer der JLU Gießen: H0001711

 

Versicherungstatbestände


Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, krankenversicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn

  • die Art der Ausbildung,
  • familiäre Gründe,
  • persönliche Gründe,

insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Studierende, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student/in sind, d.h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, wird nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Für Studierende, die bei der Einschreibung über 30 Jahre alt sind und für Promovierende (unabhängig vom Alter), stellt der Abschluss einer privaten Versicherung in den meisten Fällen die einzige Option dar. Studierende über 30 müssen ebenfalls eine M10-Bescheinigung durch eine gesetzliche Krankenkasse übermitteln lassen. Promovierende brauchen diese nicht.

 

Keine Einschreibung ohne digitale Versicherungsmeldung

 

Jede/r Studienbewerber/in muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine digitale Versicherungsmeldung, eine sogenannte M10, auszulösen. Die Krankenkasse meldet der Universität dann digital ob

  • er/sie versichert ist oder
  • er/sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Im Rahmen der Einschreibung muss dann lediglich der Versicherungsstatus und bei bestehender Versicherungspflicht die Krankenversicherungsnummer und die Betriebsnummer der Krankenkasse eingegeben werden.

 

Welche Krankenkasse ist für die digitale Versicherungsmeldung zuständig?

 

Studienbewerber/innen müssen die für die Einschreibung benötigte digitale Versicherungsmeldung bei der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werde, beantragen. Die Krankenkasse leitet diese Meldung im Anschluss automatisch an die Hochschule weiter.

Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen sich ebenfalls um eine entsprechende digitale Meldung (versicherungsfrei, bzw. befreit) bei einer gesetzlichen Krankenkasse bemühen.

Die Betriebsnummer der JLU Gießen lautet H0001711.

 

Befreiung von der Versicherungspflicht / Private Krankenkasse / EU-Krankenversicherung

 

Sollten Sie bei Studienbeginn privat krankenversichert sein und weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben wollen müssen Sie sich von der gesetzlichen Kranken-Versicherungspflicht befreien lassen. Hierzu wenden Sie sich an eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, die dann nach erfolgter Prüfung eine Befreiung ausspricht und ebenfalls eine digitale Versicherungsmeldung im Anschluss an die Hochschule weiterleitet. Die Betriebsnummer der JLU Gießen lautet H0001711. Ein Nachweis in Papier- oder Kartenform reicht nicht aus.

Auch im Falle einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse innerhalb der EU müssen Sie sich bei einer deutschen Krankenkasse melden, die dann wiederum eine digitale Versicherungsmeldung über die nicht vorhandene Versicherungspflicht an die Hochschule meldet. Ein Nachweis in Papier- oder Kartenform reicht nicht aus.

Sofern Sie privat versichert sind und in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, müssen Sie den Antrag dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung stellen! Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist ist ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich.

Nähere Auskünfte dazu erteilt Ihnen jede gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse.

 

EU-Bürger können die Europäische Krankenversicherung (European Health Insurance Card / EHIC) einreichen.

Nicht EU-Bürger müssen während des Aufenthalts in Deutschland eine in Deutschland gültige Krankenversicherung abschließen.

 

Internationale Studierende und Studienbewerber/innen finden auf den Seiten des Akademischen Auslandsamts weitere Informationen und Hinweise zur Krankenkassenbescheinigung.  Mehr