Document Actions

Regulations

Die Satzung des GGN wurde am 13. Juli 2022 durch den Senat der Justus-Liebig-Universität angenommen.

Präambel

Das Gießener Graduiertenzentrum für Naturwissenschaften und Psychologie (GGN) ist eine zentrale, fachbereichsübergreifende Einrichtung der Justus-Liebig-Universität Gießen. Es soll die Ausbildung der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in den naturwissenschaftlichen Fächerzonen (Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Materialwissenschaft, Mathematik, Physik, Psychologie, Sportwissenschaft) der Fachbereiche 06, 07 und 08 der Justus-Liebig-Universität Gießen strukturell und inhaltlich verbessern. Das Angebot an hochwertigen fachspezifischen, fachübergreifenden und außerfachlichen Ausbildungselementen richtet sich angesichts der Forschungsausrichtung der Justus-Liebig-Universität besonders auch an internationale Promovierende. Es hat die bestmögliche Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zum Ziel.
Im Englischen führt das Graduiertenzentrum die Bezeichnung „Giessen Graduate Center for Natural Sciences and Psychology“.

 

§ 1 Aufgaben

 

Das GGN hat die folgenden Aufgaben:

(1)       Graduiertenausbildung

  1. Das Graduiertenzentrum schafft organisatorische und inhaltliche Rahmenbedingungen, die die Effizienz, Transparenz, Zielorientierung und Qualitätssicherung der Graduiertenausbildung in den Naturwissenschaften an der Justus-Liebig-Universität weiter verbessern.
  2. Das Graduiertenzentrum entwickelt Konzepte für die strukturierte Gestaltung und qualitative Verbesserung der Graduiertenausbildung sowie für forschungsorientierte Graduiertenstudien mit dem Ziel, die Ausbildung, Betreuung und Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie zusätzlich auch von für die Promotion besonders qualifizierten Masterstudierenden) optimal zu gestalten.
  3. Das Graduiertenzentrum unterstützt eine selbständige, wissenschaftliche Arbeitsweise der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler.
  4. Das Graduiertenzentrum fördert die Weiterqualifizierung von promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern in Forschung, Lehre und der Betreuung (Mentorin/Mentor) von Doktorandinnen und Doktoranden sowie von Masterstudierenden.
  5. Das Graduiertenzentrum will durch seine Angebote und Maßnahmen dazu beizutragen, dass Promovierende ihre Promotionen in einer angemessenen Zeit abschließen.

(2)       Lehrangebot

  1. Das Graduiertenzentrum koordiniert in Abstimmung mit den beteiligten Studiendekaninnen und Studiendekanen, dem Direktorium sowie der Geschäftsführung  Ausbildungsangebote für die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in den beteiligten Fachbereichen.
  2. Das Graduiertenzentrum schafft für die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler ein auf die individuellen Fachkulturen zugeschnittenes Angebot aus hochwertigen fachspezifischen, fachübergreifenden und außerfachlichen Ausbildungselementen. Der Vermittlung von Schlüssel- und Methodenkompetenzen zur Vorbereitung einer erfolgreichen akademischen und beruflichen Entwicklung kommt hier ein besonderer Stellenwert zu.
  3. Um der Lebenswirklichkeit aller Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler der Fachbereiche 06-08 in voller Breite gerecht zu werden, soll das Ausbildungsprogramm flexibel und an individuelle Bedürfnisse anpassbar sein. Verpflichtende Elemente werden deswegen auf die Vermittlung wissenschaftlicher Grundkompetenzen und Rahmenbedingungen wie u.a. der guten wissenschaftlichen Praxis (DFG-Kodex), das Forschungsdaten-Management und das Publikationswesen beschränkt.

(3)       Internationalisierung
Das Graduiertenzentrum fördert durch seine Maßnahmen die Attraktivität der oben aufgeführten Fächer an der Justus-Liebig-Universität und schafft Anreize für mehr Mobilität der in- und ausländischen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler. Dafür erarbeitet es eine Informationsplattform für internationale Promovierende, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.

(4)       Zusammenarbeit
Das Graduiertenzentrum arbeitet mit den an der Justus-Liebig-Universität bestehenden wissenschaftlichen Zentren, den weiteren Graduiertenzentren, bestehenden und zukünftigen Projekten der Graduiertenausbildung sowie mit den mittelhessischen Partnerhochschulen im Rahmen des Forschungscampus Mittelhessen (z.B. kooperative Promotionsplattform und Promotionszentrum für Ingenieurwissenschaften) zusammen.

(5)       Berichtswesen

Das Graduiertenzentrum informiert regelmäßig über seine Arbeit und berichtet mindestens alle zwei Jahre dem Präsidium über seine Tätigkeit.

 

§ 2 Organisation

 

(1)       Das GGN hat folgende Organe:

  1. Vollversammlung der Mitglieder (§ 4)
  2. Direktorium (§ 5)
  3. Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor (§ 7)
  4. Geschäftsführung (§ 8)

(2)       Das Direktorium kann projektbezogene Sektionen bilden und ihnen Mitglieder zuordnen, um den spezifischen Bedarf größerer kooperativer Forschungsvorhaben abzubilden. Diese Sektionen haben die Aufgabe, das Direktorium und die Geschäftsführung bei der Planung, Organisation und Durchführung spezifischer Ausbildungsangebote für größere Forschungsprojekte innerhalb der naturwissenschaftlichen Fächerzone zu unterstützen. Das Direktorium benennt im Einvernehmen mit der Sektion eine Sektionssprecherin/einen Sektionssprecher.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Graduiertenzentrums sind folgende Mitglieder und Angehörige der Justus-Liebig-Universität:

  1. Alle Professorinnen und Professoren, die ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bekundet haben und deren Forschungsgebiet den im GGN abgebildeten Fachgebieten entspricht. Ihre Aufnahme in das Graduiertenzentrum  erfolgt durch das Direktorium. Die Gründungsmitglieder sind in Anlage A namentlich aufgeführt. Neuaufnahmen erfolgen durch Beschluss des Direktoriums;
  2. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Graduiertenzentrum budgetiert sind;
  3. Die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Graduiertenzentrum budgetiert sind;
  4. Die Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion von Mitgliedern des Graduiertenzentrums betreut wird, können Mitglieder des GGN werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird der Geschäftsführung formlos übermittelt;
  5. Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die ihre Promotion als Mitglieder des Graduiertenzentrums erfolgreich abgeschlossen haben, an der JLU verbleiben und einer Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft nicht widersprochen haben;
  6. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dem Graduiertenzentrum angehörenden Professorinnen und Professoren können auf formlosen Antrag Mitglieder des GGN werden;
  7. Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die zur Erstbetreuung von Promovierenden zugelassen sind, können auf formlosen Antrag Mitglieder des Graduiertenzentrums werden;
  8. Die aus Drittmitteln im Rahmen von Projekten des Graduiertenzentrums bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  9. Masterstudierende, die von Mitgliedern des Graduiertenzentrums betreut werden, sei es im Rahmen ihrer Masterarbeit oder durch die Mitarbeit in Forschungsprojekten, können auf formlosen Antrag Mitglieder des GGN werden.
  10. Die im Graduiertenzentrum tätigen studentischen Hilfskräfte, soweit sie an der Justus-Liebig-Universität immatrikuliert sind.

(2)       Das Direktorium kann auf schriftlichen Antrag hin weitere Mitglieder ernennen.

(3)       Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ausscheiden aus der Justus-Liebig-Universität, sofern sie nicht vom Direktorium verlängert wird.

(4)       Das Direktorium kann das Ende der Mitgliedschaft für einzelne Mitglieder beschließen, insbesondere wenn die thematische Verbundenheit mit dem GGN nicht mehr besteht, die Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein solches Fehlverhalten festgestellt hat oder bei professoralen Mitgliedern über mehr als zwei volle Semester keine von ihnen betreuten  Promovierenden bzw. der jeweiligen AG angehörenden Post-Doktorierende mehr dem GGN angehört haben.

(5)       Die Mitgliedschaft von Doktorandinnen oder Doktoranden erlischt automatisch, wenn innerhalb eines Jahres nach Anmeldung kein Nachweis über die Zulassung zur Promotion erbracht wird.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitglieder des GGN kommen mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen, um über die Aufgabenplanung, Arbeitsorganisation und die Ausgestaltung des Ausbildungsprogramms zu beraten.
Die Mitgliederversammlungen können auch über elektronische bzw. digitale Formate abgehalten werden.

(2)       Die Mitgliederversammlung stimmt über Vorschläge an das Präsidium zur Änderung dieser Satzung ab, die vom Direktorium oder der Geschäftsführung vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für die Beschlussfassung reicht die relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)       Die Einberufung und Leitung erfolgt durch das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied.

(4)       Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet der Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Aspekte der Tätigkeiten des GGN.

 

§ 5 Direktorium

 

(1)       Dem Direktorium gehören als Mitglieder an:

  1. jeweils zwei professorale Mitglieder der Fachbereiche 06, 07 und 08 der Justus-Liebig-Universität, die von den Mitgliedern ihrer Gruppe im Graduiertenzentrum für die Dauer von drei Jahren gewählt werden;
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Promovierenden, die von den promovierenden Mitgliedern des Graduiertenzentrums für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die aus dem Mitgliederkreis der promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler des GGN für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden;
  4. eine Person, die die Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertritt und von den administrativ-technischen Mitgliedern für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird;
  5. eine Person, die die Gruppe der Hilfskräfte vertritt (falls solche im Graduiertenzentrum angestellt sind) und von den im Graduiertenzentrum angestellten Hilfskräften für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt wird.

(2)       Für die unter den Nummern 1 – 4 genannten Mitglieder sollen ebenso viele stellvertretende Direktoriumsmitglieder gewählt werden. Das Direktorium entscheidet bei seiner konstituierenden Sitzung, welches Direktoriumsmitglied im Falle der Verhinderung durch welches stellvertretende Mitglied persönlich vertreten wird.
Scheidet ein Mitglied des Direktoriums vorzeitig aus, rückt das stellvertretende Direktoriumsmitglied nach.

(3)       Die in Absatz 1 genannten Personen müssen Mitglieder des GGN sein.

(4)       Die Wahlen zum Direktorium finden in Wahlversammlungen der jeweiligen Gruppen statt, zu denen das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied einlädt. Die Wahlversammlungen sowie die Sitzungen des Direktoriums können auch über elektronische bzw. digitale Formate abgehalten werden.

 

§ 6 Aufgaben des Direktoriums

 

(1)       Das Direktorium ist zuständig für alle Angelegenheiten des Graduiertenzentrums von wesentlicher Bedeutung, für die nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs oder eine andere Zuständigkeit durch Gesetz, die Grundordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen oder diese Ordnung bestimmt ist. Es tritt mindestens einmal in jedem Semester zusammen.

(2)       Das Direktorium hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes und des stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes (§ 7 Absatz 1);
  2. Ernennung von Mitgliedern;
  3. Entscheidungen über die grundlegende Ausrichtung des Ausbildungsangebots und die strategische Ausrichtung des Graduiertenzentrums;
  4. Verabschiedung des Haushaltsplans;
  5. Entscheidungen über die Gründung und Aufhebung von Sektionen und Benennung von deren Leitung;
  6. Diskussion und Verabschiedung des Berichts des GGN und Vorlage an das Präsidium;
  7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen zwischen dem Graduiertenzentrum und dem Präsidium der Justus-Liebig-Universität;
  8. Organisation und Durchführung des Evaluationsverfahrens in Absprache mit dem Präsidium.

(3)       Das Direktorium kann Aufgaben an die Geschäftsführende Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführung delegieren.

 

§ 7 Geschäftsführendes Direktoriumsmitglied

 

(1)       Das Direktorium wählt aus dem Kreis der dem GGN angehörenden Professorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin/einen Geschäftsführenden Direktor (Geschäftsführendes Direktoriumsmitglied) und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Amtszeit von drei Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Direktoriums auch der Mehrheit der diesem als Mitglieder angehörenden Professorinnen und Professoren.
Scheidet das Geschäftsführende oder dessen Stellvertreterin/Stellvertreter vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.

(2)       Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor hat den Vorsitz im Direktorium, führt deren Beschlüsse aus und vertritt das GGN innerhalb und außerhalb der Universität. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor wird bei Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten.

(3)       Ist eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Direktoriums fällt, unaufschiebbar zu erledigen und kann das Direktorium nicht alsbald zu einer Sitzung zusammentreten oder war eine Sitzung nicht beschlussfähig, kann die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor über vorläufige Maßnahmen entscheiden; die Mitglieder des Direktoriums sind unverzüglich zu unterrichten.

(4)       Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Sitzungen des Direktoriums und der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung;
  2. Einberufung und Durchführung der Wahlversammlungen;
  3. Unterrichtung des Direktoriums über alle für das Graduiertenzentrum bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Organe der Universität, die für das Graduiertenzentrum von Bedeutung sind;
  4. Vorbereitung der Beschlüsse des Direktoriums sowie deren Umsetzung;
  5. Die Abgabe von Erklärungen für das GGN;
  6. Die Erstellung von Berichten für das Präsidium der Justus-Liebig-Universität über die Entwicklung des GGN.

 

§ 8 Geschäftsführung

(1)       Das Direktorium und das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied werden für die laufenden Geschäftsführungsaufgaben durch mindestens eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer unterstützt.

(2)       Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor, deren Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die geschäftsführenden Personen bilden gemeinsam die Geschäftsführung des GGN.

(3)       Die Geschäftsführung ist nach Maßgabe der Beschlüsse des Direktoriums verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Graduiertenzentrums, für die Koordination der Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und -sicherung sowie für die Verwaltung der Mittel des Graduiertenzentrums.

(4)       Die geschäftsführenden Personen sind berechtigt, über die Verwendung von Projektmitteln bis zu einer vom Direktorium bestimmten Höhe zu entscheiden. Über Ausgaben, die diese Summe übersteigen, entscheidet das Direktorium.

 

§ 9 Finanzierung

 

Die Finanzierung der Arbeit des GGN erfolgt durch Haushaltsmittel, die dem Graduiertenzentrum durch das Präsidium der Justus-Liebig-Universität zugewiesen werden, sowie durch Einwerbung von Drittmitteln.

 

§ 10 Evaluierung des Graduiertenzentrums, befristeter Fortbestand, Beendigung

 

(1)       Die vom Graduiertenzentrum geleistete Arbeit wird zu Beginn des Jahres, in dem die erwartete Projektförderung durch das Land Hessen endet (2025) durch vom Präsidium eingeholte externe Gutachten evaluiert. Die Evaluierungsgutachten sollen zeitlich so vorliegen, dass die Entscheidung nach Absatz 2 fristgerecht gefasst werden kann.

(2)       Auf der Grundlage der Evaluierungsgutachten entscheidet das Präsidium über den Fortbestand. Trifft das Präsidium keine positive Entscheidung über den Fortbestand des Graduiertenzentrums, endet die Tätigkeit des Graduiertenzentrums zum Ende des Jahres, in dem die erwartete Projektförderung durch das Land Hessen endet.

(3)       Wird das Graduiertenzentrum fortgeführt, findet im letzten Jahr der Befristung eine weitere Evaluierung gemäß Absatz 1 statt, aufgrund derer das Präsidium gemäß Absatz 2 entscheidet.

(4)       Bei der Auflösung des Graduiertenzentrums entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit den beteiligten Fachbereichen und Zentren, deren Ressourcen das GGN zum Zeitpunkt seiner Auflösung nutzt, über die künftige Verwendung der Personal- und Sachmittel sowie der dem Graduiertenzentrum zugewiesenen Räume.

 

§ 11 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1)       Die Satzung für das „Gießener Graduiertenzentrum für Naturwissenschaften und Psychologie (GGN)“ tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Mitteilungen der Universität Gießen" in Kraft.

(2)       Das GGN nimmt seine reguläre Tätigkeit unverzüglich auf, nachdem das Arbeitsverhältnis mindestens einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers begonnen hat.

(3)       Nach Inkrafttreten der Satzung bestellt das Präsidium eine Professorin zur kommissarischen Geschäftsführenden Direktorin bzw. einen Professor zum kommissarischen Geschäftsführenden Direktor, mit dem Auftrag, bis zur Wahl der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors die Aufgaben nach § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 und 4 wahrzunehmen.

(4)       Für die Mitglieder des Graduiertenzentrums nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wahlen zum Direktorium (Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Direktoriums) nach Möglichkeit im Semester des Inkrafttretens dieser Satzung, spätestens aber in dem Semester, das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung folgt, durchgeführt. Das Direktorium soll noch im Sommersemester 2022 durch die kommissarische Geschäftsführende Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor zu einer Sitzung einberufen werden, um die Geschäftsführende Direktorin /den Geschäftsführenden Direktor zu wählen.

(5)       Die Wahlversammlungen für die übrigen Mitglieder des Graduiertenzentrums nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 finden statt, sobald dem Graduiertenzentrum jeweils mindestens zwei Mitglieder aus den genannten Gruppen angehören.