Fachartikel zur Besteuerung von Abfindungen
Verlagerung der Fünftelregelung für Abfindungen auf das Veranlagungsverfahren
Praxishinweise zum Besteuerungsverfahren nach dem Wachstumschancengesetz
[i]Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist angespannt. Fast wöchentlich kommt es in den Medien zu Schlagzeilen über Stellenabbau in Konzernen und mittelständischen Unternehmen, die damit versuchen, sich den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und langfristige Sparstrategien durchzusetzen. Den betroffenen Angestellten wird dabei im Rahmen eines Abfindungsprogramms eine Entlassungsentschädigung angeboten, die dazu dient, ein einvernehmliches Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen zu regeln. Je nach Dauer der Zugehörigkeit und Position des betroffenen Arbeitnehmers kann eine solche Abfindung ohne Weiteres eine höhere sechsstellige Summe erreichen. Damit diese beim Steuerpflichtigen nicht zur Gänze dem progressiven Steuersatz im Jahr des Zuflusses unterliegt, wird die Abfindung im Zuflussjahr als außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Im nachfolgenden Beitrag werden anhand eines Praxisbeispiels Hinweise zur Besteuerung von Abfindungen gegeben sowie das durch das Wachstumschancengesetz geänderte Besteuerungsverfahren ab dem erläutert.
I. Besteuerung von Abfindungen
1. Allgemeines
[i]Sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seiner Angestelltentätigkeit erzielt, sind grundsätzlich solche aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. des § 19 EStG . Dies betrifft insoweit auch Abfindungszahlungen. Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung ist die Abfindungszahlung jedoch vom normal zu besteuernden laufenden Arbeitslohn, der – anders als die Abfindung − dem persönlichen, progressiven Steuersatz unterliegt, abzugrenzen.
Hinweis: Eine Zahlung, die bereits erdiente Ansprüche abgilt (wie z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Tantiemen, bis zum Auflösungszeitpunkt des Arbeitsvertrags), kann grundsätzlich nicht als (steuerbegünstigte) Abfindung geleistet werden (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz. 3).
Eine tatsächliche Abfindung stellt in der Regel eine einmalige Entschädigungszahlung (vgl. H. 24.1 „Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG“ EStH) des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit einhergehenden Verlust seiner Verdienstmöglichkeit dar. Die Höhe bemisst sich dabei nach mehreren Faktoren (z. B. Alter, Position sowie Betriebszugehörigkeit).
2. Anwendungsbereich der Fünftelregelung
[i]Die Abfindung stellt für den Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug gem. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. mit R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR dar, der zwar grundsätzlich kein Arbeitsentgelt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und somit sozialversicherungsfrei, jedoch gem. § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG voll einkommensteuerpflichtig ist. Der Auszahlungsbetrag (brutto) der Abfindung fließt somit initial vollständig in das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Auszahlung mit ein. Dabei stellen Abfindungszahlungen in der Regel außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, die nach der sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 ff. EStG ermäßigt zu besteuern sind.
[i]Bei Anwendung der Fünftelregelung ist in einem ersten Schritt die Differenz zwischen der Einkommensteuer für das um die außerordentlichen Einkünfte reduzierte zu versteuernde Einkommen (entspricht dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindungszahlung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt wird diese Differenz mit dem Faktor 5 multipliziert. Die sich daraus ergebende Einkommensteuer entspricht letztlich der finalen Besteuerung der Abfindungszahlung. Wird anschließend noch die Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (ohne die Abfindungszahlung) addiert, erhält man die Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum.
Zweck dieser Anwendungsregelung ist die fiktive Streckung der Besteuerung der Abfindungszahlung auf fünf Jahre, um somit eine (für den Steuerpflichtigen ungünstige) endgültige höhere Besteuerung der Abfindungszahlung durch den progressiven Steuertarif zu verhindern; der Durchschnittssteuersatz (und ggf. auch der Grenzsteuersatz) ist bei Anwendung der Fünftelregelung in der Regel niedriger.
[i]Grundsätzlich wird auch bei den sonstigen Bezügen gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 38a Abs. 3 Satz 2 EStG die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der persönlichen Steuermerkmale des Arbeitnehmers i. S. der §§ 38b ff. EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Hierbei war die Fünftelregelung (bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen) im Lohnsteuerabzugsverfahren bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 durch den Arbeitgeber anzuwenden, sodass das begünstigte Besteuerungsverfahren für die Abfindung bereits bei der Auszahlung berücksichtigt wurde. Dabei war vom Arbeitgeber auch eine Günstigerprüfung vorzunehmen, ob die Anwendung der Fünftelregelung zu einem für den Arbeitnehmer ungünstigeren steuerlichen Ergebnis führt. In einem solchen Fall wäre vom Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht anzuwenden gewesen. Bei Auszahlung der Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung bestand für den Arbeitnehmer zudem gem. § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG a. F. eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Hatte der Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung ohne Anwendung der Fünftelregelung vorgenommen, S. 1912bestand für den Arbeitnehmer – sofern keine weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt waren, die zu einer Abgabepflicht führten − keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
II. Bedeutung des Zuflusszeitpunkts
Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt der laufende Arbeitslohn (z. B. Monatsgehälter; vgl. R 39b.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR) in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Insoweit kann das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG durchbrochen werden, da eine Zahlung des Monatsgehalts für Dezember an einen Arbeitnehmer im Januar des Folgejahres noch dem wirtschaftlich betroffenen (Vor-)Jahr zugeordnet wird, sofern die Zahlung innerhalb der ersten drei Wochen im Januar erfolgt (vgl. R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR ). Hiervon abzugrenzen sind die sonstigen Bezüge (und somit die Abfindungen), die gem. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG in dem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Insoweit greift das Zuflussprinzip i. S. des § 11 EStG.
Die vereinbarte Abfindungszahlung wird in der Regel mit Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fällig. Im Veranlagungszeitraum des Zuflusses fließt die Abfindung zunächst in das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers ein. Die tatsächliche Steuerlast auf die Abfindung wird erheblich durch die Höhe der weiteren Einkünfte des Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum beeinflusst. Steuerlich günstig ist es somit, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum zufließt, in dem er keine bis wenige andere Einkünfte bezieht. Begründet ist dies durch die technische Systematik bei der Ermittlung der Steuerlast für die Abfindung gem. § 34 Abs. 1 EStG . Je niedriger der anzuwendende Steuersatz für die übrigen Einkünfte (ohne die Abfindung) ist, desto niedriger ist auch die mit Fünf zu multiplizierende Differenz zwischen der Steuerlast für die übrigen Einkünfte zuzüglich eines Fünftels der Abfindung und der Steuerlast der übrigen Einkünfte ohne dieses Fünftel. Im (steuerlich) günstigsten Fall hat der Arbeitnehmer im Zuflussjahr der Abfindung keine weiteren Einkünfte. Für die Ermittlung der Steuerlast für die übrigen Einkünfte (hier 0 €) zuzüglich eines Fünftels der Abfindung würde das bedeuten, dass dies unter Berücksichtigung des (noch nicht ausgeschöpften) Grundfreibetrags erfolgt. Durch die Multiplikation mit dem Faktor 5 wird in diesem Szenario technisch gesehen auch dieser Grundfreibetrag mit Fünf multipliziert, sodass sich dieser (gedanklich) in einem Veranlagungszeitraum mehrmals steuerbegünstigend auswirkt.
III. Praxisbeispiel
Zur Veranschaulichung soll nachfolgendes Beispiel dienen.
Beispiel: Max und Peter schließen mit ihrem Arbeitgeber (SchnelleAutos AG) im Jahr 2024 einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse zum und eine Abfindung in Höhe von 300.000 € vorsieht. Max erhält den Abfindungsbetrag bereits im Jahr 2024, Peter dagegen erst im Jahr 2025 ausgezahlt. Max hat im Jahr 2024 neben der Abfindung von der SchnelleAutos AG einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 35.000 € bezogen, während Peter im Jahr 2025 neben der Abfindung keine weiteren Einkünfte bezogen hat. (Hinweis: Aus Gründen der Vereinfachung bzw. Vergleichbarkeit sollen in diesem Beispiel für die Jahre 2024 und 2025 die identischen Besteuerungsmaßstäbe des Jahres 2024 [z. B. Grundfreibetrag, Steuertarif] gelten.) Sowohl Max als auch Peter haben die Steuerklasse I und sind konfessionslos. Beim zu versteuernden Einkommen werden Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen aus dem Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag S. 1913(36 €) berücksichtigt. Bei Max betragen die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2024 6.934 € (bestehend aus Rentenversicherung [hälftiger Betrag von 18,6 %], Krankenversicherung [hälftiger Betrag von 14,6 % und 2,5 %] sowie Pflegeversicherung [2,3 %] unter Berücksichtigung des 4 %-Kürzungsbetrags i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG), bei Peter im Jahr 2025 0 €. Ein etwaiger Solidaritätszuschlag sowie weitere (steuerliche) Aspekte bleiben unberücksichtigt. 
IV. Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeit S. 1914geber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. Insoweit wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG a. F. aufgehoben. Laut Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 20/8628 S. 137) dient dies der Entlastung der Arbeitgeber vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand und damit dem Bürokratieabbau. [i]Die Neuregelung erfolgte insbesondere auch vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken des Arbeitgebers. Auch wenn dieser gem. § 38 Abs. 2 EStG selbst nicht Steuerschuldner der Lohnsteuer ist – dies ist der Arbeitnehmer −, haftet der Arbeitgeber dennoch z. B. bei falscher Anwendung der Fünftelregelung gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG mit dem Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch.
Da dem Arbeitgeber eine abschließende Prüfung über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung nicht immer möglich war, wurde mit dem Wachstumschancengesetz die Anwendung der begünstigten Besteuerung bei Abfindungen vom Lohnsteuerabzugsverfahren in das Veranlagungsverfahren verlagert. Dies hat zur Folge, dass zukünftig bei Auszahlung einer Abfindung ein deutlich höherer Lohnsteuerabzug – nämlich unter Berücksichtigung der vollen Progression – erfolgt. Um in den Genuss der begünstigten Besteuerung zu gelangen, muss der Steuerpflichtige nun für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung unter Anwendung der Fünftelregelung einreichen; eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entsteht hierdurch aber nicht. Bis zur Veranlagung muss der Steuerpflichtige den Liquiditätsnachteil hinnehmen. Ein gesonderter Ausweis der Abfindung in der Lohnsteuerkarte erfolgt weiterhin (vgl. BT-Drucks. 20/8628).
V. Hinweise zur Steueroptimierung
Im Jahr der Auszahlung der Abfindung sollten möglichst keine weiteren Einkünfte vorhanden sein, da in diesem Fall der Grundfreibetrag (oder zumindest ein Teil davon) mehrfach zur Anwendung gelangen kann. Zu diesem Zweck könnte dem Mandanten empfohlen werden, mit dem Arbeitgeber den Auszahlungstermin der Abfindung vertraglich mittels einer sog. Fälligkeitsvereinbarung ins Folgejahr des Ausscheidens zu verschieben. So könnte bei einem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zum 31.12. eines Jahres vereinbart werden, dass die Auszahlung der Abfindung nicht mit dem letzten Monatsgehalt im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres erfolgt. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. des § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit H 34.1 „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ EStH in Summe zweimal genutzt werden kann. Gleichzeitig sollten – im Rahmen der Möglichkeiten – im Jahr der Auszahlung der Abfindung möglichst keine bzw. nur geringe weitere Einkünfte vorliegen. Rückständige Urlaubszahlungen oder Überstundenvergütungen sollten noch im Vorjahr der Abfindungsauszahlung – z. B. mit der Auszahlung des letzten regelmäßigen Gehalts im Dezember − erfolgen. Ebenso sollten steuerpflichtige Ausschüttungen (beispielsweise von Versicherungs- oder Rentenansprüchen) nach Möglichkeit nicht im gleichen Jahr wie die Abfindung ausgezahlt werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt und eine Zusammenveranlagung erfolgt. Insoweit fließen in die Betrachtung auch die Einkünfte des Ehe- bzw. Lebenspartners, aber auch dessen Freibeträge und das Existenzminimum mit ein.
Beispiel – Fortsetzung: Im Fall einer Zusammenveranlagung würde sich die Steuerlast bei Peter betreffend die Abfindung, sofern die weitere Person ebenfalls keine weiteren Einkünfte in diesem Jahr bezieht, auf 43.740 € reduzieren, was einer effektiven Besteuerung der Abfindung von 14,58 % entspricht. Eine etwaige Steuerklassenwahl hat auf die Höhe der finalen Steuerlast hingegen keinen Einfluss.
Zu beachten ist, dass sich eine Verrechnung von rückständigem Arbeitslohn, anteiligem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. nicht erhöhend auf den Abfindungsbetrag auswirken darf, da insoweit keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz. 3). Eine begünstigte Besteuerung ist insoweit ausgeschlossen. Ebenso setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG grundsätzlich voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt; eine Aufteilung der Auszahlung in mehreren Veranlagungszeiträumen ist somit grundsätzlich schädlich (vgl. BStBl 2016 I S. 277). Darüber hinaus liegt eine für eine Steuerbegünstigung notwendige Zusammenballung von Einkünften auch dann nicht vor, wenn die gezahlte Abfindung die bis zum Ende des (Zufluss-)Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige gleichzeitig keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz. 10).
Der betroffene Steuerpflichtige sollte im Falle einer Abfindung eine (ggf. freiwillige) Steuererklärung unter Beantragung/Anwendung der Fünftelregelung einreichen, um eine begünstigte Besteuerung zu erreichen.
Sollte der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig sein, wird die Abfindungszahlung auch zu einer höheren Kirchensteuerlast im entsprechenden Veranlagungszeitraum führen, da sich diese an der festzusetzenden Einkommensteuer orientiert. Regelmäßig haben Kirchenmitglieder aber die Möglichkeit, einen Teil (grundsätzlich bis zu 50 %) der gezahlten Kirchensteuer, die aus einer Abfindungszahlung resultiert, zurückzufordern. Dies erfolgt über einen Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer bei der zuständigen Kirchensteuerstelle. Zu beachten ist allerdings, dass es keinen rechtlichen Anspruch hierauf gibt.
Fazit: In wirtschaftlich angespannten Zeiten sehen sich steuerliche Berater vermehrt mit dem Thema Abfindungen konfrontiert. Zur Begrenzung der Auswirkungen des progressiven Steuersatzes wird die Abfindung begünstigt nach der Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 EStG besteuert. Durch die Systematik dieser Norm wird die Höhe der Besteuerung dabei in erster Linie durch die neben der Abfindung vorliegenden weiteren Einkünfte beeinflusst. Durch zielgerichtete Planung kann die finale Steuerbelastung der Abfindung erheblich reduziert werden. Durch das Wachstumschancengesetz und die damit einhergehende Verlagerung der Fünftelregelung aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren in das Veranlagungsverfahren wird zudem ab dem Veranlagungsjahr 2025 die Verantwortung für eine sachgerechte ermäßigte Besteuerung allein auf den Steuerpflichtigen übertragen. Nur über eine (ggf. freiwillige) Steuererklärung kann die begünstigte Besteuerung durch diesen zukünftig erreicht werden.
Autor:
Benedikt Reinhardt
ist Doktorand an der Professur für Steuerlehre und Steuerpolitik an der Justus-Liebig-Universität Gießen und als Steuerberater in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Heinz-Werner Reinhardt tätig.