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Ansätze zur Rüstungskontrolle von Nanotechnologie – Der Beitrag des Völkerrechts

Gegenständlich bezieht sich Nanotechnologie auf Materialien, die kleiner als 100 Nanometer sind. Es ist aber nicht nur die Größe, welche die Nanotechnologie für die unterschiedlichsten Fachrichtungen interessant macht. Vielmehr lösen unterhalb einer Größe von etwa 50 Nanometern quantenphysikalische Gesetze die klassischen physikalischen Gesetze ab. So nützlich Nanotechnologie für den zivilen Sektor ist, so sehr interessiert zugleich ihre militärische Anwendung. Aus der Perspektive der Rüstungskontrolle ist Nanotechnologie intrinsisch dual use, also sowohl zivil als auch militärisch nutzbar. Friedlich kann die pharmazeutisch-therapeutische Nutzung von Nanotechnologie sein, militärisch ihre Verwendung zur Entwicklung futuristisch anmutender Kampfanzüge für Soldaten.


Die militärische Nutzung von Rechtsfragen wirft zahlreiche völkerrechtliche Fragen auf. In der Pilotstudie adressieren wir solche der Rüstungskontrolle. Erfassen geltende völkerrechtliche Instrumente, darunter das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen von 1972 oder das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen von 1993, auch nanotechnologische Entwicklungen oder bedarf es eines neuen Vertrages, um diese Technologie sicherheitspolitisch einzuhegen? Beispiele für die militärische Nutzung von Nanotechnologie sind die Entwicklung genmanipulierter Viren, Proteine oder DNA. Denkbar wäre es auch, dass Materialien, die bislang nicht als Waffe qualifiziert wurden, durch nanotechnologische Modifikationen zu Waffen umgestaltet werden. Ein einschlägiges Beispiel ist Gold, das prima facie und für sich genommen nicht von einem der beiden genannten Übereinkommen erfasst wird; nanotechnologisch bearbeitet können allerdings kleinste Goldpartikel Schäden verursachen und gegebenenfalls als Waffe verwendet werden.


Die Pilotstudie will Lücken im geltenden Rüstungskontrollrecht identifizieren und der Frage nachgehen, ob die völkerrechtliche Einhegung von Nanotechnologie neue Verträge erfordert. Dabei interessieren auch die Querverbindung zum humanitären Völkerrecht und der Blick auf die Mittel und Methoden der Kriegführung.