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Die völkerrechtliche Einordnung der Rechtsnatur „hybrider“ Strafgerichtshöfe

Gegenstand der Untersuchung ist die Rechtsnatur der seit der Jahrtausendwende vermehrt gegründeten „hybriden“, „gemischten“ oder „internationalisierten“ Strafgerichtshöfen. Diese Gerichtshöfe werden im herrschenden Schrifttum als eine eigene Kategorie von Strafgerichtshöfen definiert, die sich von internationalen Strafgerichtshöfen durch (i) eine völkervertragsrechtliche Basis zwischen einem Staat und einer internationalen Organisation; (ii) durch ihre materielle Zuständigkeit über internationale sowie nationale Verbrechen, (iii) durch die Einbeziehung lokaler und internationaler Richter oder Staatsanwälte; und (iv) durch den Sitz der Gerichtshöfe in den von den Verbrechen betroffen Staaten unterscheiden. Aus einem völkerrechtlichen Blickwinkel wird untersucht, ob sich diese Art von Strafgerichtshöfen als eine eigene Kategorie „sui generis“ definieren lassen oder ob sie nicht vielmehr nach ihrem Gründungsstatut in eine Dichotomie der nationalen oder internationalen Gerichtshöfe einzuordnen sind. Die Untersuchung zeigt die praktische Relevanz einer klaren Einordnung der Rechtsnatur dieser Gerichtshöfe auf, insbesondere bei Fragenstellungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit im Falle der Geltendmachung der völkerrechtlichen Immunität, der Anwendbarkeit von Amnestiegesetzen, der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem sowie nicht zuletzt bei der internationalen Rechtshilfe.Ferner wird anhand einer rechtsvergleichenden Darstellung der verschiedenen Strafgerichthöfe und durch die nähere Darstellung eines aktuellen Gerichtshofs aufgezeigt, dass diese Strafgerichtshöfe nicht homogen sind, ihre Gemeinsamkeit jedoch in einem völkerrechtlichen Anknüpfungspunkt liegt. Daher können diese Art von Strafgerichte auch als Völkerstrafgerichtshöfe bezeichnet werden, da sie auf einer völkerrechtlichen Grundlage oder aber zumindest ihre Durchführung auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht.