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Muss man zur Schwerpunktbereichsprüfung eingeschrieben sein?

Als allgemeine Zulassungsvoraussetzung einer jeden universitären Prüfung besteht bis zur vollständigen Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Immatrikulationspflicht (§ 2 SBO i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 Allgemeine Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen). Mit Ablauf desjenigen Semesters, in dem das Zeugnis über die Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, hat grundsätzlich eine Exmatrikulation von Amts wegen zu erfolgen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 HessHG). Studierende, die zur Notenverbesserung im Rahmen des Freiversuchs in der Schwerpunktbereichs- oder der staatlichen Pflichtfachprüfung oder zur Notenverbesserung gegen Gebühr in der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 21 Abs. 5 JAG) antreten, können freiwillig bis zum Abschluss des Notenverbesserungsversuchs immatrikuliert bleiben.

Ferner darf grundsätzlich keine Beurlaubung vorliegen, da eine solche regelmäßig die erstmalige Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen ausschließt (vgl. § 6 Abs. 4 Sätze 2 - 4 Immatrikulationsordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen).

Das nachträgliche Entfallen dieser Erfordernisse etwa einer Exmatrikulation wegen verspäteter oder unterbliebener Zahlung des Semesterbeitrags oder wegen Beurlaubung noch während des laufenden Prüfungssemesters kann als Täuschungsversuch zur rückwirkenden Aberkennung erfolgreich absolvierter Prüfungsleistungen sowie der Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt führen (vgl. § 13 Abs. 2 SBO).