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Muss man zur Schwerpunktbereichsprüfung eingeschrieben sein?

 

Als allgemeine Zulassungsvoraussetzung einer jeden universitären Prüfung besteht bis zur vollständigen Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Immatrikulationspflicht (§ 2 SBO i.V.m. § 19 Allgemeine Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen). Zum Ablauf desjenigen Semesters, in dem das Zeugnis über die Abschlussprüfung ausgehändigt wird, hat grundsätzlich eine Exmatrikulation von Amts wegen zu erfolgen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HHG).

Ferner darf grundsätzlich keine Beurlaubung vorliegen, da eine solche regelmäßig die erstmalige Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen ausschließt (vgl. § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 Hessische Immatrikulationsverordnung).

Das nachträgliche Entfallen dieser Erfordernisse etwa im Fall einer Exmatrikulation wegen verspäteter  oder unterbliebener Zahlung des Semesterbeitrags oder wegen Beurlaubung noch während des laufenden Prüfungssemesters kann als Täuschungsversuch zur rückwirkenden Aberkennung erfolgreich absolvierter Prüfungsleistungen sowie der Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt führen (vgl. § 13 Abs. 2 SBO).