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Deloitte Tax Newsletter vom 05.06.2025

BFH: Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Dies gilt sowohl für kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre als auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre. Der BFH ändert seine Rechtsprechung insoweit, als er nicht mehr auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums, sondern auf das Ende des Wirtschaftsjahrs abstellt. Diese Rechtsprechungsänderung wirkt sich allerdings nur für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre aus.

BFH, Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22


BFH: Switch-over-Klausel nur bei Mehrheitsbeteiligung an Auslandsgesellschaft

Der BFH hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass der in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Umschaltklausel oder "Switch-over"-Klausel) von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 26.09.2014 und vom 22.12.2023).

BFH, Urteil vom 08.04.2025, IX R 32/23


BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Mit Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23, stellt nun auch der XI. Senat des BFH klar, dass der Höhe der Säumniszuschläge gem. § 240 AO weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Der XI. Senat schließt sich damit früheren Entscheidungen anderer Senate des BFH (vgl. Urteile vom 15.11.2022, VII R 55/20, BStBl. II 2023, S. 621, siehe Deloitte-Tax-News und vom 23.08.2023, X R 30/21, BStBl. II 2024, S. 215) an, so dass die Rechtslage nun auch höchstrichterlich endgültig geklärt sein sollte.

BFH, Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23


BMF: Unbefristete und zinslose Stundung bei Wegzug in die Schweiz

Das BMF hat zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 („Wächtler“ – C-581/17, siehe Deloitte Tax-News) unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 (I R 35/20) mit Schreiben vom 02.06.2025 Stellung genommen. Zusammenfassend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige beim Wegzug in die Schweiz eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. (d.h. in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung; betrifft also Altfälle, d.h. vor dem 01.01.2022 erfolgte Wegzüge) erhalten. Das BMF-Schreiben sieht auch eine rückwirkende Stundungsmöglichkeit vor.

BMF-Schreiben vom 02.06.2025, IV B 5 - S 1348/00008/004/159