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Deloitte Tax Newsletter vom 07.03.2024

Pillar One - Amount B

Die OECD hat am 19.02.2024 den abschließenden Report zu „Amount B“ veröffentlicht. Zunächst war Amount B im Rahmen von Pillar 1 vorgesehen. Die Entwicklungen um Pillar 1 waren jedoch zuletzt ins Stocken geraten. Gleichwohl hat die OECD die Idee entwickelt, die Ausarbeitungen zur Vergütung von einfachen Vertriebs- und Marketingaktivitäten weitreichender, außerhalb von Pillar 1 und losgelöst von der Unternehmensgröße, anzuwenden. Vor diesem Hintergrund hat sie am 19.02.2024 einen „Amount B“ Report veröffentlicht, der in Zukunft eine Anlage der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird. Amount B sieht Folgendes vor: Zunächst wird definiert, welche Vertriebs- und Marketing-Aktivitäten unter Amount B fallen („Scoping“). In einem zweiten Schritt wird eine typisierte (fremdübliche) Rendite für die Aktivität festgelegt.

OECD Amount B: Pillar One - Amount B - Inclusive Framework on BEPS


BFH: Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt (was Arbeitslohn sein kann) erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.

BFH, Urteil vom 14.12.2023, VI R 1/21


BFH: Teilabzugsverbot bei Zinszahlungen für gruppeninterne Darlehen

Mit Urteil vom 16.11.2023 (IV R 26/20) hat der BFH bestätigt, dass das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2020, IV R 5/18). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.

BFH, Urteil vom 16.11.2023, IV R 26/20


FG Köln: Besteuerung von Ausschüttungen bei Organschaft und wechselseitiger Beteiligung

Der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis gebietet keine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 4 i.V. mit § 14 KStG dahingehend, dass bei einer wechselseitigen Beteiligung der Organgesellschaften die betreffenden Beteiligungserträge freizustellen sind. Die Besteuerung ist auch nicht sachlich unbillig.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.06.2023, 10 K 1196/17, rkr.


Neu beim BFH-anhängig:

Folgende ausgewählte wichtige Verfahren sind beim BFH im Februar 2024 anhängig geworden:

  • Gebührenberechnung bei verbindlicher Auskunft in Umwandlungsfällen (Vorinstanzen: FG Münster, Urteil vom 08.02.2023, 6 K 1330/20 AO, BFH-anhängig: IV R 6/23 und FG Münster, Urteil vom 26.07.2022, 13 K 1563/20, BFH-anhängig: X R 30/22)
  • Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.03.2023, 10 K 310/19, BFH-anhängig: I R 43/23)
  • Erfolgswirksame Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze(Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.05.2023, 1 K 330/18I R 40/23, BFH-anhängig: I R 40/23)
  • Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung(Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 15.09.2022, 10 K 1809/18, BFH-anhängig: XI R 40/22)
  • Nachträgliche Einlagen eines Kommanditisten bei der Bemessung eines Verlustausgleichsvolumens für den horizontalen Verlustausgleich(Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 09.03.2023, 15 K 1435/20, BFH-anhängig: IV R 27/23)
  • Schuldner der Gewerbesteuer bei Beteiligungsveräußerung im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 26.08.2022, 2 K 1842/21, BFH-anhängig: IV R 40/22)
  • Teleologische Reduktion der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG bei freiwilliger Anteilsveräußerung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist(Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2023, 4 K 1727/22, BFH-anhängig: II R 30/23)
  • Ist § 6a S. 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren? (Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil vom 09.11.2023, 2 K 939/20, BFH-anhängig: II R 33/23)
  • Berücksichtigung finaler Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit der Aufgabe einer irischen Betriebsstätte?(Vorinstanz: FG München, Urteil vom 10.07.2023, 7 K 3340/18, BFH-anhängig: I R 45/23)
  • Reichweite des Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- und Verlustgesellschaft (Vorinstanz: FG Hamburg, 05.08.2021, 1 K 244/19 BFH-anhängig: X R 32/21)
  • Bewertung einer inländischen Holdinggesellschaft bei grenzüberschreitender Verschmelzung (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 02.12.2021, 4 K 130/20, BFH-anhängig: X R 34/21)
  • Vollständige Freistellung eines Übernahmegewinns bei einer grenzüberschreitenden Fusion? (Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.03.2022, 1 K 181/19, BFH-anhängig: X R 27/22)
  • Zur (Nicht-)Entstehung eines Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Steuerberatungsgesellschaft (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2021, 13 K 13042/17, BFH-anhängig: X R 30/23)
  • Einbringungsgewinn II durch Sperrfristverletzung bei Formwechsel nach einem qualifizierten Anteilstausch (Vorinstanz: FG Münster, Gerichtsbescheid vom 30.12.2021, 4 K 1512/15 F, BFH-anhängig: X R 26/22)

BMF: Ausführungen im AEAO zur Begründung von Betriebsstätten und zum Ort der Geschäftsleitung

Das BMF hat mit Schreiben vom 05.02.2024 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in zahlreichen Punkten geändert. Wesentliche Ergänzungen betreffen Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung und zur Begründung von Betriebsstätten. In diesem Zusammenhang nimmt das BMF auch zu Tätigkeiten im Homeoffice Stellung.

BMF, Schreiben vom 05.02.2024