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Deloitte Tax Newsletter vom 11.12.2025

BFH: Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform

Der BFH hat in drei Verfahren (II R 25/24 (Nordrhein-Westfalen), II R 31/24 (Sachsen) und II R 3/25 (Berlin)) entschieden, dass die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022 (sog. „Bundesmodell“) verfassungsgemäß sind. Der Gesetzgeber dürfe generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen und könne Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Die Kläger haben bereits angekündigt eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Die aktuellen Entscheidungen sind für Wohnungseigentümer in den Ländern relevant, die das „Bundesmodell“ verwenden (z.B. auch Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg). Die vollständig abgefassten Urteile in allen drei Verfahren sollen Anfang 2026 veröffentlicht werden. Wir werden zeitnah eine Kurzdarstellung anfertigen.

Für Wohnungseigentümer in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die aktuelle Entscheidung keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden. Eine Übersicht über die beim BFH anhängigen Verfahren zu Ländermodellen findet ihr hier. Der BFH plant, voraussichtlich im April 2026 mündliche Verhandlungen zum „Ländermodell Baden-Württemberg“ durchzuführen.

BFH, Pressemitteilung vom 10.12.2025, Nr. 078/25 


BFH: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei einem Lastenaufzug in einem Kaufhaus

Die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung ist für die erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) grundsätzlich schädlich, kann aber als unschädliches Nebengeschäft gelten, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet.

BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/23


BFH: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Auch ein nach dem Erlöschen der Darlehensrückzahlungsschuld stehen gebliebener Zinsanspruch kann zivilrechtlich wirksam prolongiert. Die Vereinbarung einer Prolongation von Zinsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters führt nicht zum Zufluss der Zinsen, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

BFH, Urteil vom 17.09.2025, VIII R 30/23