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Deloitte Tax Newsletter vom 14.08.2025

BFH: EuGH-Vorlage zum abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften

Der BFH hat dem EuGH verschiedene Fragen zum abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden an Drittstaatengesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

BFH, EuGH-Vorlage vom 03.06.2025, VIII R 21/22; anhängig beim EuGH: C-533/25


BVerfG: Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 22.08.2012 (I R 9/11, BStBl. II 2013, S. 512, siehe Deloitte Tax-News) hatte der BFH die Regelungen zur sog. Mindestgewinnbesteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG und § 10a S. 2 GewStG) bereits grundsätzlich als verfassungskonform beurteilt. Er geht im Beschluss vom 26.02.2014 (I R 59/12,  BStBl II 2014, S. 1016, siehe Deloitte Tax-News) aber in dem Fall von ihrer Verfassungswidrigkeit aus, als aufgrund eines endgültigen Ausschlusses der Verlustverrechnung ein sog. Definitiveffekt eintritt. Daher hat der BFH das BVerfG zur Verfassungsprüfung angerufen.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. Für mit dem Grundgesetz vereinbar hält das BVerfG – entgegen der Auffassung des BFH – die gesetzlichen Regelungen auch in besonders gelagerten Fällen, in denen es zu einem Definitiveffekt kommt. Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stehen nach Ansicht des BVerfG nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebetrieben, bei denen es zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten infolge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025, 2 BvL 19/14

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 71/2025 vom 11.08.2025


BVerfG urteilt zu Schriftformerfordernis im Fremdvergleich

Das BVerfG hat mit Urteil vom 27.05.2025 (2 BvR 172/24) ein Urteil des FG Thüringen aufgehoben (30.03.2022, K 68/17). Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob das Fehlen der Schriftform eine steuerliche Gewinnkorrektur rechtfertigen kann. Das BVerfG verneinte dies und stellte klar, dass eine solche Pr​​axis gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Korrektur auf Grundlage eines Schriftformerfordernisses als alleiniger Maßstab sei demnach nicht rechtens, sofern keine weiteren sachlichen Gründe für eine abweichende Behandlung vorliegen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das FG Thüringen zurückverwiesen.

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2025, 2 BvR 172/24


EuGH: Verstoß gegen EU-Mutter-Tochter-Richtlinie durch andere Steuer

Nach dem EuGH verstößt eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst. Die Entscheidung dürfte auch Bedeutung für bestimmte deutsche Dividendenempfänger haben.

EuGH, Urteil vom 01.08.2025 (C-92/24 bis 94/24 (Banca Mediolanum)