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Deloitte Tax Newsletter vom 15.02.2024

BFH: Steuerbilanzielle Behandlung eines Beteiligungsbetrags des Kfz-Händlers beim Leasing-Res​twertmodell​

​Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.​

BFH, Urteil vom 13.09.2023, XI R 20/20


BVerfG: Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 S. 2 KStG auf bei dessen Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen:

Mit Beschluss vom 18.12.2023 (2 BvL 7/16) hat das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 S. 2 KStG festgestellt. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters. Das FG Köln hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob eine Anwendung der Vorschrift des § 32a Abs. 1 S. 2 KStG auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (am 19.12.2006) bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist (vgl. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 20.04.2016, 4 K 2717/09). Nach dem Bundesverfassungsgericht hat das Finanzgericht nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält.

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2023, 2 BvL 7/16

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 18/2024 vom 13.02.2024