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Deloitte Tax Newsletter vom 27.02.2025

BFH: Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei Anteilsübertragungen im Ausland

Die sog. Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel findet im Streitfall keine Anwendung, da es sich bei der Anteilsübertragung nicht um eine entsprechende Umwandlung im Sinne des § 6a S. 2 i.V.m. S. 1 GrEStG a.F. handelt.

BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 36/21


BFH: Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel auch bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel (§ 6a GrEStG) steuerbegünstigt sein. Lediglich die Nachbehaltensfrist muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung in Höhe von mindestens 95% über weitere fünf Jahre halten muss.

BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 2/22


BFH: Keine grunderwerbsteuerliche Konzernklausel bei Einbringung in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH

Der der Grunderwerbsteuer unterliegende Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft aufgrund einer Einbringung der Anteile der Kommanditisten an dieser Gesellschaft in eine Vorrats-GmbH kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall im Unterschied zur Ausgliederung zur Neugründung nicht verzichtet werden.

BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 46/22


BFH: Zur Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem festgelegten Einziehungskurs als Preis im Rahmen einer Veräußerung unter fremden Dritten

Der BFH macht deutlich, welche Anforderungen an einem Preis zu stellen sind, der bei Bewertung eines GmbH-Anteils als im Rahmen einer Veräußerung unter fremden Dritten herangezogen werden soll. Der Einziehungskurs von stets 400% des jeweiligen Nennkapitals genügt diesen Anforderungen nicht. Zudem ist bei zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten (§ 11 Abs. 2 BewG) der Substanzwert nicht als Mindestwert maßgeblich.

BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21


BFH: Ein gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag ist bei Ableitung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen

Der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, wenn die Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, der die marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollzieht. Ein gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht und nicht auszuschließen ist, dass mit diesem auch persönliche Verfügungsbeschränkungen des Anteilsinhabers abgegolten werden sollen.

BFH, Urteil v. 25.09.2024, II R 49/22


FG Münster: Aufgabe der sog. Pro-Kopf-Betrachtung bei unmittelbarer Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in Bezug auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist nach Auffassung des FG Münster anhand der vermögensmäßigen Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht (mehr) anhand der gesamthänderischen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zu beurteilen (gemäß obiter dictum des BFH).

FG Münster, Urteil vom 16.01.2025, 8 K 2751/21 F, BFH-anhängig:  R II 5/25