Prüfungsbestimmungen
- Info Prüfungsleistungen
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Umfang der Prüfungsleistungen
Alle Module müssen grundsätzlich in allen Studiengängen erfolgreich absolviert werden.
In den Lehramtsstudiengängen gehen die Modulabschlüsse ein in die Berechnung der Staatsexamensnote. Folgende Module sind in den verschiedenen Studiengängen bezogen auf das Fach Deutsch in die Staatsexamenswertung einzubringen:
1. L1 (Kurzfach): Sämtliche Module;
2. L1 (Langfach): 2 Module, wählbar aus „Sprache und Literatur“, „Sprachdidaktik und Sprachkompetenz“, „Literaturdidaktik und Literarisches Lernen“;
3. L2: Module „Wort und Satz“, „Epochen und institutionelle Kontexte der Literatur“; „Sprachdidaktik und Sprachkompetenz“, „Literaturdidaktik und Literarisches Lernen“;
4. L3: 4 bzw. 5 Module, wählbar aus den Modulen des dritten bis sechsten Semesters;
5. L5: 3 Module, wählbar aus „Wort und Satz“ oder „Epochen und institutionelle Kontexte der Literatur“; „Sprachdidaktik und Sprachkompetenz“ oder „Sprache und Literatur“; „Literaturdidaktik und Literarisches Lernen“ oder „Sprache und Literatur“.
Die Module werden mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen. Sämtliche zu absolvierende Module gehen in die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs ein. Die Gesamtnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten nach CP-Gewichtung. Näheres regelt die Studienordnung.
Die Module werden mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen. Sämtliche zu absolvierende Module gehen in die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs ein. Die Gesamtnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten nach CP-Gewichtung. Näheres regelt die Studienordnung.
- Info Leistungsüberprüfung
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Formen der Leistungsüberprüfung
Die Bestimmungen zur Modulabschlussprüfung und zu den möglichen Prüfungsformen sind grundsätzlich in den Modulbeschreibungen fixiert.
In Modulen, die aus mehreren (i.d.R. zwei) Lehrveranstaltungen bestehen, wird die Modulabschlussprüfung in der Regel in einer der Lehrveranstaltungen absolviert. Als Grundformen der Wissensüberprüfung und des wissenschaftlichen Darstellens sind für die Modulabschlussprüfung folgende Formen vorgesehen:
- Klausur (v.a. in Vorlesungen);
- Hausarbeit;
- 2. Individualpräsentation mit schriftlicher Ausarbeitung: Präsentation im Seminar – auch als Teilleistung in einer Gruppenpräsentation – mit anschließender individueller schriftlicher Ausarbeitung in Form einer kürzeren Hausarbeit. (Nur BA/MA!)
Alternative Formen der Wissens- und Kompetenzüberprüfung sind möglich, etwa wenn besondere Werkstücke (Podcast- oder Videoproduktion, Homepage, Textedition, etc.) als Leistungen anerkannt werden sollen.
In den BA-/MA-Studiengängen sind hierfür allerdings im Vorfeld die Anforderungen zu definieren und vom zuständigen Prüfungsausschuss des Faches anzuerkennen.
In den Lehramststudiengängen bedarf eine Änderung Prüfungsformen einer Änderung bzw. Ergänzung der Modulbeschreibung durch das Direktorium des Zentrums für Lehrerbildung.
1. Klausur
Vorlesungs- und Seminarklausuren finden üblicherweise in der letzten oder vorletzten Sitzung einer Lehrveranstaltung statt. Sie dauern i.d.R. – sofern in den Modulbeschreibungen nicht anders angege- ben – 90 Minuten. Für die Klausur ist neben den Inhalten der Lehrveranstaltung eine definierte Lektüre verbindlich. Alle Ergebnisse zu Klausuren werden innerhalb von drei Wochen vom jeweiligen Lehrenden in FlexNow eingetragen.
2. Hausarbeit
Ab Beginn des Semesters können in Absprache mit den Lehrenden Hausarbeiten übernommen werden. Thema und erster Gliederungsentwurf werden mit dem Lehrenden abgesprochen. Hausarbeiten haben je nach Studienphase 10-22 Seiten Umfang (einschließlich Inhalts- und Literaturverzeichnis) bei ø 2.500 Zeichen (ohne Leerzeichen) pro Seite. Zum konkreten Umfang vgl. die jeweilige Modulbeschreibung. Jede Hausarbeit enthält eine unterschriebene Versicherung, dass sie selbstständig und ohne substantielle Unterstützung durch Künstliche Intelligenz verfasst worden ist, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwandt worden sind und alle sinngemäß oder wörtlich zitierten Stellen und Abbildungen mit Quellenangaben kenntlich gemacht sind. Die Eigenständigkeitserklärung kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Erklaerung .
Sofern nicht anders geregelt, ist die Hausarbeit sowohl elektronisch (zur Archivierung) als auch in einer ausgedruckten Ausfertigung einzureichen. Die Arbeit wird begutachtet und mit Punkten (15er-Skala) benotet. Auf der Grundlage des Gutachtens soll eine Nachbesprechung der Arbeit stattfinden.
Weitere Regelungen für die Erstellung von Hausarbeiten:
- Die Abgabe der Hausarbeiten im Wintersemester erfolgt bis zum 15.03., im Sommersemester bis zum 15.09. Im Fall des Schulpraktikums verlängert sich die Abgabefrist generell um die Zeit des Schulpraktikums, also i.d.R. um 5 Wochen. In weiteren Einzelfällen (berufsorientierendes Praktikum im BA/MA, Exkursion, Erkrankung) können die verantwortlichen Lehrenden eine Fristverlängerung gewähren. Es gilt das Datum der E-Mail oder des Poststempels.
- Die Begutachtung, Rückgabe und Besprechung der Arbeiten erfolgt i.d.R. innerhalb von 4–6 Wochen nach der Abgabe.
- Nicht erfolgreiche Arbeiten müssen nach der Besprechung innerhalb von 2 Wochen überarbeitet werden (Wiederholungsprüfung 1).
- Bei gravierend fehlerhaften Arbeiten (Grammatik, Rechtschreibung, Gliederungs-, Verweis- und Zitationstechnik) ist – auch wenn sie bestanden sind – vor dem Eintrag in FlexNow die sprachliche und formale Korrektur nachzuweisen.
- Der Eintrag einer Bewertung in FlexNow erfolgt erst, wenn die schriftliche Rückmeldung zur Arbeit zur Kenntnis genommen worden ist und gegebenenfalls auch eine persönliche Besprechung der Arbeit stattgefunden hat.
3. Einzelpräsentation
Die Übernahme der Präsentation erfolgt bis zur dritten Veranstaltungssitzung. Bewertungskriterien sollen vorher bekannt sein (z.B. Gliederung, Inhalt, Vortragsstil, Medieneinsatz, Handreichung). Thema und erster Gliederungsentwurf werden abgesprochen. Es gibt eine Liste der mindestens zu berücksichtigenden Literatur. Dazu gehört auch ein Titel zur Form wissenschaftlicher Arbeiten.
Form: ca. 15-20 Minuten individuelle Vortragszeit; bei einer Sitzungsgestaltung durch Zweier- und Dreiergruppen können entsprechend abgegrenzte Einzelpräsentationen kombiniert werden. Zur Präsentation gehört gleichfalls die Organisation einer 20–30minütigen Arbeitsphase der Seminarmitglieder.
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung ist die vollständige und aktive Teilnahme an allen für ein Semester geplanten und durchgeführten Sitzungen der Lehrveranstaltung. Vorlesungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Fehlzeiten im Umfang von bis zu drei Sitzungen lassen den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unberührt. Bei dem Versäumen von mehr als drei Sitzungen ist zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung für jede weitere versäumte Sitzung eine Kompensationsleistung zu erbringen und zwar unabhängig von den Gründen des Fehlens (z.B. mit oder ohne Attest). Dies gilt bis zur Hälfte der Anzahl der für ein Semester geplanten und durchgeführten Sitzungen. Bei Fehlzeiten von mehr als 50% gilt eine Lehrveranstaltung aufgrund von fehlenden Vorleistungen als nicht bestanden. Art und Umfang der Kompensationsleistung bestimmt die/der Lehrende. Zulassungen zur Prüfung vor Ende der Lehrveranstaltungszeit eines Semesters erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die Anwesenheit erfüllt wurde.
- Info Modulabschlussprüfung
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Modulabschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung wird bei mehrgliedrigen Modulen in einer der zugehörigen Lehrveranstaltungen erbracht; vgl. die jeweilige Modulbeschreibung.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen etwaigen Leistungsnachweisen aus beiden Lehrveranstaltungen eines Moduls gibt es nicht. Die Studierenden müssen sich vor Semesterende entscheiden, in welchem der Seminare sie die Modulabschlussprüfung ablegen wollen.
Über Anerkennungen von anderweitig erbrachten Leistungen entscheiden die Modulverantwortlichen in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dem ZfL.
Alle o.g. Prüfungsformen werden gemäß Modulbeschreibungen als gleichwertig aufgefasst.
Prüfungsleistungen werden generell nach dem bekannten Punktesystem (0-15 Punkte) bewertet.
Die Modulabschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde (nach der 15er-Skala). Es gibt keine Möglichkeit zur Kompensation einer nicht bestandenen Modulabschlussprüfung. Es folgt in diesem Fall die Wiederholungsprüfung.
Um ein Modul erfolgreich abzuschließen, brauchen Studierende in der Veranstaltung, in der die MAP nicht geschrieben wird, eine Bestätigung der regelmäßigen und aktiven Teilnahme.
Die Lehrenden wählen geeignete Formen zur Feststellung der regelmäßigen und aktiven Teilnahme. Als Mindestvoraussetzung gilt die allgemeine Anwesenheitsregelung des FB 05. Die aktive Teilnahme wird für jede/n Studierende/n in FlexNow durch ein einfaches „bestanden“ bestätigt. Sollten Studierende die Bedingungen für die aktive Teilnahme nicht erfüllt haben, wird in FlexNow der Eintrag „fehlende Vorleistungen“ gesetzt. Dies führt dazu, dass der entsprechende Modulteil im nächsten Semester erneut belegt werden muss. Die in der anderen Lehrveranstaltung erbrachte MAP ist davon im Prinzip unberührt und kann dort dennoch abgelegt werden. Das Modul gilt aber erst dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der ausstehende Modulteil als „bestanden“ verbucht ist. Der Eintrag „fehlende Vorleistungen“ kann sich dadurch negativ auf die Regelstudienzeit auswirken, da Folgemodule ggf. nicht belegt werden können.
Wiederholungsprüfung 1
Für Studierende, die die Modulabschlussprüfung nicht bestanden haben, wird eine erste Wiederholungsprüfung angeboten.
Für nicht bestandene Klausuren wird sie in Form einer Klausur im zeitlichen Umfang der Modulabschlussklausur (90 min, sofern nicht anders angegeben) durchgeführt.
Sie soll – in der organisatorischen Verantwortung des Lehrenden – innerhalb von 6 Wochen nach Vorlesungsende und frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse stattfinden.
Nicht bestandene Hausarbeiten können innerhalb einer Frist von 14 Tagen überarbeitet werden.
Die Wiederholungsprüfung wird in Punkten (15er Skala) bewertet. Der Noteneintrag in FlexNow erfolgt i.d.R. innerhalb von drei Wochen.
Wiederholungsprüfung 2
Wenn eine Modulabschlussprüfung auch durch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, bleibt nur noch die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung für den erfolgreichen Modulabschluss. Wie die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist, regelt die betreffende Modulbeschreibung. Die Wiederholungsprüfung wird von den jeweiligen Modulverantwortlichen organisiert.
Betroffene setzen sich frühzeitig mit den Modulverantwortlichen in Verbindung.
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das gesamte Modul endgültig nicht bestanden.
Das endgültige Nichtbestehen eines Moduls führt nach den Allgemeinen Bestimmungen der JLU dazu, dass Folgemodule nicht mehr besucht werden können und damit der Studiengang nicht mehr mit Erfolg abgeschlossen werden kann.
Die Regelungen für Modulabschluss- und Wiederholungsprüfungen gelten nicht für Täuschungsversuche. Diese sind in §24 Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge und §30 Allgemeine Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge geregelt:
Eine Prüfung ist demnach nicht bestanden, wenn Prüflinge vorsätzlich getäuscht oder zu täuschen versucht haben.
Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn unzulässige Hilfsmittel verwendet oder mitgeführt werden oder wenn fremde Leistungen als eigene ausgegeben werden (Plagiat). Als Fremdleistung gilt auch die Unterstützung durch Künstliche Intelligenz. Eine Täuschungshandlung liegt auch vor, wenn der Text einer schriftlichen Arbeit, bemessen nach Wörtern, zu mehr als 15 Prozent aus Teilen früherer Arbeiten desselben Prüflings besteht, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde (Selbstplagiat).
Begeht ein Prüfling im selben Studiengang einen weiteren Täuschungsversuch, nachdem ihm/ihr das Nichtbestehen wegen eines früheren Täuschungsversuchs bekannt gegeben wurde, sind die betroffenen Modulprüfungen endgültig nicht bestanden. Der Studiengang kann nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dadurch, dass die Studierenden sich zum Modul über FlexNow anmelden und die Lehrenden die Klausurtermine – bzw. bei Hausarbeiten die Abgabefristen – in den Lehrveranstaltungen bekannt geben.
Abmeldungen von den Prüfungen erfolgen über das Akademische Prüfungsamt (BA/MA) bzw. das Zentrum für Lehrerbildung. Bis 3 Tage vor Prüfungstermin – den Tag der Prüfung nicht mitgerechnet! – ist ein Rücktritt von der Prüfung ohne Angaben von Gründen möglich. Der Rücktritt muss schriftlich mitgeteilt werden.
Diese Mitteilung ist bei Lehramtsstudiengängen zu richten an das
Zentrum für Lehrerbildung
Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge
Rathenaustr. 8
35394 Gießen
Email: pa-lehramt@zfl.uni-giessen.de
und bei BA/MA Studiengängen an das
Akademisches Prüfungsamt Geisteswissenschaften (APG)
Rathenaustraße 10
35394 Gießen
Email: pruefungsamt.geisteswissenschaften@admin.uni-giessen.de
Einen Anspruch auf eine zeitnahe „Nachprüfung“ gibt es nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests. Abmeldungen ohne Vorlage eines Attests haben zur Folge, dass das Modul erst im folgenden Studienturnus (1 Jahr im BA und den Lehramtsstudiengängen bzw. 1 Semester im MA) wieder studiert und abgeschlossen werden kann! Soweit Folgemodule den erfolgreichen Abschluss eines vorhergehenden Moduls voraussetzen, können sie in der Zwischenzeit nicht studiert werden.
Weitere Informationen sowie der offizielle Vordruck zur Bescheinigung von Prüfungsunfähigkeit finden sich hier (Akademisches Prüfungsamt) bzw. hier (ZfL).
Von der Verpflichtung, das Modul im festgesetzten Zeitraum zu absolvieren, kann man sich befreien lassen: bei Krankheit und Schwangerschaften, in Zeiten der Kindererziehung und wenn es nahe Angehörige zu pflegen gibt, bei studienbedingten Auslandsaufenthalten, in genehmigten Urlaubssemestern und bei besonderen persönlichen oder studienbedingten Belastungen.
Diese Befreiung von der Verpflichtung zum vorschriftsgemäßen Absolvieren der Module muss beantragt und vom jeweils zuständigen Modulprüfungsausschuss genehmigt werden.
Der Antrag mit allen geeigneten Unterlagen (ärztliches Attest etc.) muss an das zuständige Prüfungsamt gerichtet werden.
Falls aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen oder chronischen Krankheiten eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Nachteilsausgleich bedeutet Anpassung der Prüfungsform bzw. der Rahmenbedingungen der Prüfung an die gegebenen körperlichen Einschränkungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Erholungspausen, separater Prüfungsraum usw.); die Gegenstände der Prüfung (Themen, Inhalte etc.) selbst bleiben dabei jedoch unverändert.
Betroffene Studierende müssen den Nachteilsausgleich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss des FB 05 schriftlich beantragen und die Beeinträchtigung durch geeignete Nachweise (z.B. Atteste, Gutachten, Schwerbehindertenausweis) belegen.
Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und gibt eine schriftliche Bestätigung mit Angaben zu Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich und zur Antragstellung finden sich
hier
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