Prüfungsunfähigkeit und Nachteilsausgleiche
Was mache ich, wenn ich krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen kann?
Wer an einer Prüfung in den Lehramtsstudiengängen im Verantwortungsbereich der JLU aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss sich auf jeden Fall beim Prüfungsamt des ZfL krankmelden.
Bitte verwenden Sie für die Krankmeldung das Formular zur Bescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit. Ein Nicht-Erscheinen zum Prüfungstermin ohne Krankmeldung oder einen anderen triftigen Grund führt zum Nichtbestehen des Prüfungsversuchs. Das Formular ist unverzüglich, i. d. R. innerhalb von 3 Tagen, beim Prüfungsamt als Scan über die universitäre E-Mail-Adresse einzureichen. Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs per E-Mail, die Sie aufbewahren können.
Download: Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit
Wie kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist gemäß § 22 der Lehramtsordnung bei „Behinderung, chronischer Erkrankung, Schwangerschaft, Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch ihre Sorgeberechtigten oder die Pflege Angehöriger nach § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ vorgesehen.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in den Lehramtsstudiengängen ist das Direktorium des Zentrums für Lehrkräftebildung zuständig, die Bearbeitung findet im Auftrag des Direktoriums durch die Leitung des Prüfungsamts im ZfL (Dr. Eva Gros) statt.
Entsprechende Nachweise der Erkrankung / Behinderung bzw. Geburtsurkunden des Kindes / der Kinder und ggf. weitere Nachweise müssen vorgelegt werden, um einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Im Falle einer chronischen Erkrankung ist ein aktuelles fachärztliches Attest (ein hausärztliches Attest ist nicht ausreichend!) vorzulegen, das die folgenden Angaben enthält:
- die erwartbare weitere Dauer der vorliegenden Beschwerden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
- durch die Beschwerden gegebene Einschränkungen mit Bezug auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen
- absehbare weitere Entwicklung der Beschwerden / Einschränkungen: Ist eine Besserung zu erwarten oder sind die Beschwerden dauerhaft?
- ggf. und sofern möglich eine Angabe zu geeigneten Abhilfen, z. B. eine Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit schriftlicher Präsenzprüfungen oder ortsunabhängiger schriftlicher Prüfungen mit konkreter Angabe (z. B. ein Viertel / 10% o.a). der regulären Bearbeitungszeit
Die Anforderungen an die zu prüfende Befähigung dürfen nicht gesenkt werden – d. h., dass zwar der bestehende Nachteil ausgeglichen werden soll, aber keine Vorteile entstehen dürfen. Bitte beachten Sie, dass das fachärztliche Attest zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Original vorgelegt werden muss. Ggf. kann es vor Ort kopiert werden und Sie können Ihr Original behalten.
Weiterhin legen Sie bitte einen Antrag auf Nachteilsausgleich vor. Bitte beachten Sie, dass es kein standardisiertes Formular gibt, da die Gründe für einen Nachteilsausgleich individuell und je nach der konkreten Situation sehr unterschiedlich sein können.
Bitte versuchen Sie daher, in eigenen Worten möglichst gut nachvollziehbar zu beschreiben, welche Gründe für Ihren Antrag vorliegen und welche Abhilfe geeignet wäre.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag immer Ihre persönlichen Daten hinzu (Name, Studiengang, Matrikelnummer) und geben Sie auch an, ob Sie den Antrag für eine konkrete Prüfung oder für alle schriftlichen Präsenzprüfungen o. Ä. stellen.
Bitte unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn entweder per Post oder als Scan per E-Mail an:
Prüfungsamt im ZfL
z.Hd. Dr. Eva Gros
Rathenaustraße 10
35394 Gießen
Nach Vorlage Ihres Antrags und des Attests werden Ihre Unterlagen geprüft. Bei eventuellen Rückfragen meldet Frau Dr. Gros sich bei Ihnen. Bei Gewährung des Nachteilsausgleichs erhalten Sie ein entsprechendes Dokument mit den gewährten Abhilfen und der Angabe der Dauer der Gültigkeit des Nachteilsausgleichs auf dem Postweg (an die in Flexnow angegebene Postadresse oder eine abweichende Adresse – bitte geben Sie dann Bescheid).
Ihr Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Prüfung gestellt werden, für die er zum Tragen kommen soll.
Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 2 und 4 Wochen.
Hinweis: Grundsätzlich empfehlen wir, vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs mit Frau Dr. Gros persönlich Kontakt aufzunehmen: Bitte schreiben Sie eine E-Mail an Dr. Eva Gros (eva.gros) und vereinbaren Sie ein Telefonat oder ein Beratungsgespräch oder besuchen Sie die wöchentliche Sprechstunde.