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Anerkennung Praktika

Anerkennungsmöglichkeiten im Bereich der Schulpraktischen Studien
Sollten Sie eine Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit Ihrer bisherigen universitären Leistungen im Bereich der Schulpraktischen Studien wünschen, stellen Sie Ihre Anfrage bitte per Mail an: schulpraktische-studien.

Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail unbedingt folgende Informationen an:

1. Studieninformationen – Was studieren Sie?

  • Lehramt
  • Fächer
  • Fachsemester
  • Studienordnung

2. Anerkennungsanliegen – Was möchten Sie anerkennen lassen?

  • Welche bereits erbrachten universitären Leistungen sollen für welches Modul/Praktikum anerkannt werden?

3. Nachweise (sofern vorhanden) – Wie können Sie Ihre Leistungen belegen?

  • Zeugnisse oder Transcript of Records (ToR)
  • Praktikumsbescheinigungen, aus denen die Schulform hervorgeht, in der Sie eingesetzt waren
  • Modulbeschreibungen der bereits erbrachten Leistungen
  • Anerkennungsbescheid der Hessischen Lehrkräfteakademie (LA)

Bitte beachten Sie:

Bei Anerkennungsfragen rund um das Betriebspraktikum wenden Sie sich bitte an die Hessische Lehrkräfteakademie, Prüfungsstelle Gießen.


ACHTUNG!

Universitär nicht begleitete Tätigkeiten (VSS, TV-H, FSJ o. Ä.) sind nicht auf die Module der Schulpraktischen Studien (SPS) anerkennungsfähig. 

 

Warum ist das so?

Im Gegensatz zu außeruniversitären Tätigkeiten in der Schule wird die Durchführungsphase an der Schule im Rahmen der Module der SPS universitär vor- und nachbereitet sowie intensiv begleitet. Die tatsächliche Durchführungsphase an einer Schule ist somit nur ein kleiner, wenngleich wichtiger Baustein im gesamten Modul der Schulpraktischen Studien. Darüber hinaus nehmen Sie im Praktikum eine andere Rolle ein, um Unterricht und Schule zu beobachten, zu erproben und zu reflektieren. Zudem werden die SPS unentgeltlich absolviert.

Gibt es Ausnahmen?

Universitär nicht vorbereitete und nicht begleitete Unterrichtstätigkeiten können für eines der beiden Module der SPS anerkannt werden, sofern mind. 5.000 Stunden unterrichtliche Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit als Lehrkraft in der richtigen Schulform nachgewiesen werden können. Sollten Sie die 5.000 Stunden bereits erreicht haben, reichen Sie bitte ein gestempeltes und unterschriebenes Schreiben zur Prüfung der Anerkennungsmöglichkeiten ein. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, in in welchem Schuljahr Sie mit welchem Deputat und in welchen Fächern tätig waren und an welcher Schule Sie eingesetzt wurden (ein Arbeitsvertrag ist hier nicht ausreichend).

Zur Orientierung: Die 5.000 Stunden entsprechen einer vier- bis fünfjährigen Tätigkeit in Vollzeitz.