6.40.10 Nr. 2 StO Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur"
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Ordnung des Fachbereichs 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" vom 29.04.1987 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studiennachweise
§ 7 Studienfachberatung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche
Der Fachbereich 10 Anglistik stimmt der Wahl des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur".
Dauer des Studiums
Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.
§ 3
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" bietet Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur zu erwerben.
Studienvoraussetzungen
(1) Die Wahl dieses Studienelements setzt voraus, daß als weiteres Fach ein anglistisches Haupt- oder Nebenfach aus dem Bereich der Sprach- oder Literaturwissenschaft gewählt wird.
(2) Das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 prüfen lassen kann.
(3) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von besonderen Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfaßt 24 Semesterwochenstunden.
(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in Anlage 1.
(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.
Studiennachweise
(1) Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:
Didaktik
1. ein Proseminar Sprachdidaktik
2. ein Proseminar Literaturdidaktik
Sprachpraxis
3. eine Übung Translation German-English
4. eine Übung Essay-Writing
Landeskunde
5. eine Übung Landeskunde (UK bzw. USA)
(2) Der Leistungsnachweis besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit oder Klausur. Der Leiter legt zu Beginn der Veranstaltung fest, in welcher der beiden Formen der Leistungsnachweis erbracht werden kann. Der Leistungsnachweis ist mit einer Note zu versehen, auf die § 14 Abs. 2 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 07.12.1979 entsprechende Anwendung findet.
Studienfachberatung
Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs Anglistik zuständig.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.
Gießen, den 29.04.1987 | gez. Piepho (Prof. Hans-Eberhard Piepho) Dekan des Fachbereichs Anglistik |
ANLAGE 1
zur Ordnung des Fachbereiches 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" vom 29.04.1987
Studienplan
Didaktik (10 SWS):
1 Fachdidaktischer Grundkurs | 2 SWS |
1 Proseminar Sprachdidaktik (L) | 2 SWS |
1 Proseminar Literaturdidaktik (L) | 2 SWS |
1 Proseminar Landeskunde | 2 SWS |
1 Veranstaltung nach eigener Wahl (Praktikum, Mediendidaktik, Evaluationsdidaktik) |
2 SWS |
Sprachpraxis (12 SWS)
1 Übung Grammar oder 1 fachsprachliche Übung | 2 SWS |
1 Übung Comprehension & Discussion | 2 SWS |
1 Übung Translation German-English (L) | 2 SWS |
1 Übung Essay-Writing (L) | 2 SWS |
2 Übungen nach eigener Wahl | 4 SWS |
Landeskunde (2 SWS)
1 Übung Landeskunde (UK bzw. USA) (L) | 2 SWS |
Erläuterung: (L) = Leistungsnachweis
ANLAGE 2
zur Ordnung des Fachbereichs 10 Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Teilbereiche der Didaktik der Englischen Sprache und Literatur" vom 29.04.1987
nachfragender Fachbereiche
Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung
a) die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung
b) Umfang und Art der Prüfung
c) die Prüfungsgegenstände
regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrunde gelegt wird:
1. | Zahl der Studiennachweise | |
5 Leistungsnachweise |
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2. | Umfang und Art der Prüfung | |
a) | Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die Hälfte der Prüfungszeit ist in englischer Sprache zu halten. | |
b) | Eine sprachpraktische Klausur (1 englischsprachiger Essay und 1 deutsch-englische Übersetzung) von insgesamt 3 Stunden Dauer. |
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3. | Prüfungsgegenstände | |
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen: | ||
- Didaktik der englischen Sprache und Literatur | ||
- Landeskunde als theoretisches Konzept und praktischer Kenntnisbereich | ||
- Aspekte des heutigen Englisch als Regional- und Weltsprache |
Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
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Stud.Ord. | 29.04.1987 |
Ausnahmeregelung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 20.01.1988 - H I 5-424/671-34-) |