6.40.17 Nr. 1 Studienordnung Nebenfach "Agrarökonomie"
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Ordnung des Fachbereichs 20 Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Nebenfach Agrarökonomie vom 27. Januar 1982 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Beginn des Studiums
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt das Studium des Nebenfachs Agrarökonomie in folgenden Studiengängen:
1. |
Diplomprüfungsordnung der Fachbereiche 10 Anglistik und 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 14. November / 12. Dezember 1979 (Abl. 1980, S. 180). |
2. |
Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften, Sportwissenschaft, 07 Religionswissenschaft, 08 Geschichtswissenschaft, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 7. Dezember 1979 (Abl. 1981, S. 396). |
3. | Prüfungsordnung im Fach Geographie. |
4. | Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft. |
§ 2
Studienvoraussetzungen
Das Studium des Nebenfachs Agrarökonomie kann aufgenommen werden, wenn der Studiengang in § 1 dieser Ordnung aufgeführt ist.
Dauer des Studiums
(1) Das Nebenfachstudium soll kontinuierlich über die gesamte Studiendauer des Hauptfachstudiums durchgeführt werden.
(2) Der Fachbereich 20 Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern Nebenfachstudium zur Diplom- oder Magisterprüfung melden kann.
Beginn des Studiums
Das Nebenfachstudium soll im Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium soll den Studenten in die Lage versetzen, die fachlichen Zusammenhänge im Bereich der Agrarökonomie zu überblicken, Probleme zu erkennen und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zu ihrer Lösung einzusetzen.
(2) Im Grundstudium erhält der Student zunächst einen Einblick in die Grundlagen mikro- und makroökonomischer Zusammenhänge, sowie einen Überblick über die betriebs- und marktwirtschaftlichen, agrarpolitischen und agrarsoziologischen Aspekte des Geschehens im landwirtschaftlichen Bereich.
(3) Im Hauptstudium soll eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Sachgebiet erfolgen, wobei neben betriebswirtschaftlichen und agrarpolitischen auch entwicklungsländerbezogene, regionalpolitische und agrarsoziologische Themenbereiche gewählt werden können.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium im Nebenfach Agrarökonomie gliedert sich in
1. | das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern und einem Umfang von 20 Semesterwochenstunden, |
2. | das Hauptstudium mit einer Dauer von weiteren 4 Semestern und einem Umfang von 16 Semesterwochenstunden. |
(2) Im Grundstudium besucht der Student Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen) in
1. | Volkswirtschaftslehre im Umfang von | 8 SWS |
2. |
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues im Umfang von |
12 SWS |
(3) Im Hauptstudium bildet der Student einen Schwerpunkt und besucht Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) in
1. | Landwirtschaftlicher Betriebslehre | |
oder | ||
2. | Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre | |
oder | ||
3. | Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung | |
oder | ||
4. | Regionalplanung und Agrarsoziologie | |
im Umfang von jeweils | 16 SWS |
(4) Der Studienplan ist dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügt.
Studiennachweise
(1) Im Grundstudium hat der Student die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen nachzuweisen:
1. |
Einführung in die makroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten | (ein Leistungsnachweis für Nr. 1-4 gemeinsam) |
2. | Übung zur makroökonomischen Theorie | |
3. |
Einführung in die mikroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten | |
4. | Übung zur mikroökonomischen Theorie | |
5. | Betriebsanalyse (Übung) | (ein Leistungsnachweis) |
(2)Im Hauptstudium hat der Student entsprechend de Wahl des Schwerpunktes die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen
1. | Landwirtschaftliche Betriebslehre | |||
a) | Produktionsplanung II (Übung) | (ein Leistungsnachweis) | ||
b) | Marketing im Agrar- und Ernährungsbereich I und II | (ein Leistungsnachweis) | ||
oder | ||||
2. |
Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre Seminar zur Agrar- und Ernährungspolitik |
(ein Leistungsnachweis) |
||
oder | ||||
3. | Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung | |||
a) | Seminar zur Welternährungswirtschaft | (ein Leistungsnachweis) | ||
und | ||||
b) | soziologische Lehrveranstaltungen | (ein Leistungsnachweis) | ||
- |
Stadt-Land-Soziologie oder alternativ Land- und Agrarsoziologie |
|||
- |
Soziale Strategien in Entwicklungsländern oder alternativ Wirtschaftssoziologie |
|||
- |
Sozialer Wandel und Innovationen oder alternativ Regionale Implikationen der Sozialreform in Entwicklungsländern |
|||
oder | ||||
4. | Regionalplanung und Agrarsoziologie | |||
a) | Regionalplanung I und II | (ein Leistungsnachweis) | ||
und | ||||
b) | soziologische Lehrveranstaltungen | (ein Leistungsnachweis) | ||
- |
Stadt-Land-Soziologie oder alternativ Land- und Agrarsoziologie |
|||
- |
Grundlagen sozialer Umweltanalyse oder alternativ Wirtschaftssoziologie |
|||
- |
Umwelt als sozialer Lebensraum oder alternativ Arbeits- und Industriesoziologie |
(3) Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise sind wie folgt geregelt:
1. |
der Leistungsnachweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 wird in einer zweistündigen schriftlichen Prüfung erbracht. |
2. |
Der Leistungsnachweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 wird in Form einer einstündigen schriftlichen Prüfung erbracht. |
3. |
Der Leistungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 1a wird nach erfolgreicher Durchführung mehrerer Betriebsplanungen erteilt. |
4. |
Der Leistungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 1b wird als Erfolgsschein nach Ablegung einer mündlichen Prüfung von mindestens 15 Minuten Dauer erbracht. |
5. |
Der Leistungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird als Erfolgsschein für ein Referat oder eine Hausarbeit oder eine Klausur erbracht. |
6. |
Die zwei Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 2 Nr. 3a und b werden als Erfolgsscheine für je ein Referat, eine Hausarbeit oder eine Klausur erbracht. |
7. |
Die zwei Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 2 Nr. 4a und b werden als Erfolgsscheine für je ein Referat, eine Hausarbeit oder eine Klausur erbracht. |
Die Leistungsnachweise werden von den Fachvertretern ausgestellt, die die Lehrveranstaltungen verantwortlich durchführen.
§ 8Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung ist der Fachbereich Nahrungswirtschafts- und Haushaltswirtschaftswissenschaften verantwortlich.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden im Falle eines Studienfach-, Studiengang-, Studienortwechsels.
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers in Kraft.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Studenten, die das Grundstudium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, können dieses nach den bisherigen Vorschriften beenden; in diesem Fall gelten für das Hauptstudium die Bestimmungen der neuen Ordnung. Studenten, die das Hauptstudium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung begonnen haben, können dieses nach den bisherigen Vorschriften beenden.
zur Studienordnung des Fachbereichs 20 - Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Nebenfach Agrarökonomie vom 27. Januar 1982
Semester |
SWS |
Studiennachweise |
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1. | Grundstudium | 1.-2. |
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Einführung in die Makroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten |
2 |
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Übung zur Makroökonomischen Theorie | 2 |
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Einführung in die Mikroökonomische Theorie für Nebenfachstudenten | 2 |
- ein Leistungsnachweis |
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Übung zur Mikroökonomischen Theorie | 2 |
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3.-4. |
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Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre | 3 |
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Grundlagen der Standortlehre | 1 |
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Betriebsanalyse (Übung) | 2 |
- ein Leistungsnachweis |
|||||
Einführung in die Agrarpolitik | 2 |
||||||
Einführung in die Marktlehre | 2 |
||||||
Grundlagen der Land- und Agrar-Soziologie |
2 |
||||||
20 |
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2. | Hauptstudium Wahlweise einer der folgenden vier Schwerpunkte |
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1. | Landwirtschaftliche Betriebslehre | 5.-8. |
|||||
Ökonomik der pflanzlichen Produktion |
2 |
||||||
Ökonomik der tierischen Produktion |
2 |
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Marketing im Agrar- und Ernährungsbereich I |
2 |
- ein Leistungsnachweis |
|||||
Marketing im Agrar- und Ernährungsbereich II |
2 |
||||||
Produktionstheorie | 2 |
||||||
Finanzierungstheorie | 2 |
||||||
Produktionsplanung II | 2 |
- ein Leistungsnachweis | |||||
Investitions- und Finanzierungsplanung | 2 |
||||||
16 |
|||||||
2. | Agrarpolitik und landwirtschaftliche Marktlehre | 5.-8. |
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Agrar- und Ernährungswirtschaft im Wirtschaftswachstum | 2 |
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Ziele und Mittel der Agrar- und Ernährungspolitik | 2 |
||||||
Agrarmarktpolitik | 2 |
||||||
Weltagrarmärkte | 2 |
||||||
Seminar zur Agrar- und Ernährungspolitik | 2 |
- ein Leistungsnachweis |
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Märkte tierischer Erzeugnisse in der EG oder alternativ Märkte pflanzlicher Erzeugnisse in der EG |
2 |
||||||
Ernährungwirtschaft oder alternativ Seminar zur Marktlehre | 2 |
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Agrarpolitik im internationalen Vergleich I oder alternativ Agrarpolitik im internationalen Vergleich II |
2 |
||||||
3. | Sozialökonomik und Soziologie der Agrarentwicklung | 5.-8. |
|||||
Welternährungspolitik | 2 |
||||||
Regionalplanung in Entwicklungsländern |
2 |
||||||
Ökonomische Strategien in Entwicklungsländern | 2 |
||||||
Seminar zur Welternährungswirtschaft | 2 |
- ein Leistungsnachweis |
|||||
Projektplanung und Projektbeurteilung | 2 |
||||||
Stadt-Land-Soziologie oder alternativ Land-Agrarsoziologie |
2 |
||||||
Soziale Strategie in Entwicklungsländern oder alternativ Wirtschaftsoziologie |
2 |
||||||
Sozialer Wandel und Innovationen oder alternativ Regionale Implikationen der Sozialreform in Entwicklungsländern |
|
||||||
4. | Regionalplanung und Agrarsoziologie | 5.-8. |
|||||
Raumnutzungstheorie | 2 |
||||||
Regionalpolitik für den ländlichen Raum | 2 |
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Einführung in die Landentwicklungsplanung | 2 |
||||||
Regionalplanung I | 2 |
- ein Leistungsnachweis | |||||
Regionalplanung II | 2 |
||||||
Stadt-Land-Soziologie oder alternativ Land- und Agrarsoziologie |
2 |
||||||
Grundlagen sozialer Umweltanalyse oder alternativ Wirtschaftssoziologie |
2 |
- ein Leistungsnachweis |
|||||
Umwelt als sozialer Lebensraum oder alternativ Arbeits- und Industriesoziologie |
2 |
Erlaßgrundlage/Änderungsbeschlüsse
FBR |
HKM Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
|
Stud.Ord. | 27.01.1982 |
31.01.1983 |
31.03.1983 |
174 |
FBR |
HMWK Genehmigung |
Abl./StAnz. |
Seite |
|
Ergänzung | 04.05.1983 |
04.09.1984 |
31.10.1984 |
619 |