6.73.14 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Chemie
6.73.14 Nr. 1 |
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Studienordnung
des Fachbereichs
Chemie
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Chemie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 17. Juni 1996
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Chemie der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Chemie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Eine Aufnahme des Studiums zum Wintersemester wird empfohlen.
Der Fachbereich Chemie schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Chemie unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Chemie keine weiteren Voraussetzungen.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie umfaßt 74* Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 10 SWS.
(2) Das Studium gliedert sich in
1. |
das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von |
2. |
das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von |
3. |
das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von |
4. |
das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. |
(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich |
||
Fach: |
Vorlesungen |
Übungen |
|
Mathematik |
2 SWS |
1 SWS |
|
Physik |
4 SWS |
- |
|
Anorganische Chemie |
6 SWS |
4 SWS |
|
Demonstrationskurs in Anorganischer Chemie |
- |
3 SWS |
|
2. |
Fachdidaktischer Bereich |
||
Fach: |
Vorlesungen |
Übungen |
|
Didaktik I |
2 SWS |
- |
|
Didaktik II |
2 SWS |
- |
|
3. |
Fachpraktischer Bereich |
||
Fach: |
Übungen |
Praktikum |
|
Physik |
- |
3 SWS |
|
Anorganische Chemie |
- |
16* SWS |
|
Didaktik I |
2 SWS |
- |
(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich |
||
Fach: |
Vorlesungen |
Übungen |
|
Organische Chemie |
4 SWS |
4 SWS |
|
Vortragsübungen in Organischer Chemie |
- |
1 SWS |
|
Spektroskopiekurs |
- |
2 SWS |
|
Physikalische Chemie |
2 SWS |
2 SWS |
|
2. |
Fachdidaktischer Bereich |
||
Fach: |
Vorlesungen |
Übungen |
|
Alltagschemie |
- |
2 SWS |
|
3. |
Fachpraktischer Bereich |
||
Fach: |
Übungen |
Praktikum |
|
Organische Chemie |
- |
16* SWS |
|
Physikalische Chemie |
- |
4 SWS |
|
Didaktik II |
2 SWS |
- |
* Die Praktika in Anorganischer und Organischer Chemie gehen mit dem Faktor 0,5 in die Semesterwochenstundenzahl ein. Es handelt sich um Praktika mit definierten Aufgaben, für die die angegebenen Zeiten Höchstwerte der Anwesenheit betragen. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist entsprechend kürzer.
Der Fachbereich stellt sicher, daß in den Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen entsprechend Anlage 6 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Rechnung getragen wird.
(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise: LN) zu erwerben:
Fachpraktischer Bereich |
|
Physik (Praktikum) |
1 LN |
Mathematik (Übungen) |
1 LN |
Anorganische Chemie (Praktikum und Demonstrationskurs) |
1 LN |
Didaktik I (Übungen) |
1 LN |
(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. |
Fachwissenschaftlicher Bereich |
|
Organische Chemie (Vorlesung) |
1 LN |
|
Physikalische Chemie (Seminar) |
1 LN |
|
2. |
Fachpraktischer Bereich |
|
Organische Chemie (Praktikum incl. Vortragsübungen und Spektroskopiekurs) |
1 LN |
|
Physikalische Chemie (Praktikum) |
1 LN |
|
Didaktik II (Übungen) |
1 LN |
(3) Die Leistungsnachweise beruhen auf der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Praktika, innerhalb derer eine vorgegebene Zahl von praktischen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen ist und/oder der erfolgreichen Teilnahme an Klausuren oder Kolloquien.
(4) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.
(5) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.
(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Chemie zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den 12.05.1997
(Prof. Dr. Johannes Beck)
Dekan des FB Chemie
Studienplan für das Unterrichtsfach Chemie
Semester |
Vorlesung (SWS) |
Praktikum bzw. |
1. Semester |
Anorganische Grundvorlesung (4) |
|
2. Semester |
Mathematik (2) |
AC-Praktikum I (8*) |
3. Semester |
Seminar zum AC-Praktikum II (2) |
AC-Praktikum II (8*) |
4. Semester |
Didaktik II (2) |
AC-Demonstrationskurs(3) |
Zwischenprüfung |
||
5. Semester |
OC-Vorlesung I (2) |
Übungen zur Didaktik II (2) |
Schulpraktikum |
||
6. Semester |
OC-Vorlesung II (2) |
|
7. Semester |
Seminar zum OC-Praktikum (4) |
OC-Praktikum (16* ) |
8. Semester |
Spektroskopiekurs (2) |
Alltagschemie (2) |
Leistungsnachweise:
Organische Chemie (Vorlesung) |
1 Schein |
Physikalische Chemie (Seminar) |
1 Schein |
Physik (Praktikum) |
1 Schein |
Mathematik (Übungen) |
1 Schein |
Anorganische Chemie (Praktikum und Demonstrationskurs) |
1 Schein |
Organische Chemie (Praktikum incl. Vortragsübungen und Spektroskopiekurs) |
1 Schein |
Physikalische Chemie (Praktikum) |
1 Schein |
Didaktik I und II (Übungen) |
2 Scheine |
* Die Praktika in Anorganischer und Organischer Chemie gehen mit dem Faktor 0,5 in die Semesterwochenstundenzahl ein. Es handelt sich um Praktika mit definierten Aufgaben, für die die angegebenen Zeiten Höchstwerte der Anwesenheit betragen. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist entsprechend kürzer.
Erlaßgrundlage
FB 14
17.06.1996
§ 22 Abs. 5 HUG
FBR |
HMWK |
StAnz |
||
StudO |
17.06.1996 |
28.10.1996 |
14.07.1997 |
S. 2090 |