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Spenden und Sponsoring zugunsten der JLU

Mit Ihrer Geld- oder Sachspende leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Förderung von Forschung, Lehre und innovativen Projekten an der Justus-Liebig-Universität Gießen.

Ein Doktorhut und Münzen liegen auf einem Tisch
Bild: Colourbox.de

 

Sie haben sich entschieden, die Justus-Liebig-Universität Gießen mit einer Geld- oder Sachspende oder im Rahmen von Sponsoring zu unterstützen. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement zugunsten der JLU.

 

Schnelleinstieg

 

 

Spenden

 

Spenden werden freiwillig von zum Beispiel Privatpersonen oder Unternehmen aus rein altruistischen Gründen erbracht. Im Vordergrund steht die Förderung der jeweiligen Einrichtung. Die Universität verpflichtet sich hierbei zu keiner Gegenleistung. Eine Namensnennung oder Danksagung erfolgt freiwillig.

 

Was ist zulässig?

  • Zweckbestimmung (zum Beispiel zur Durchführung einer bestimmten Veranstaltung)
  • freiwillige Nennung des Spendernamens oder Danksagung
  • freiwilliger Hinweis auf die Spende auf Plakaten oder Veranstaltungshinweisen. Das Logo des Spenders kann ohne besondere Hervorhebung (keine Verlinkung zur Webseite) verwendet werden.

Was ist unzulässig?

  • vereinbarte Gegenleistung beziehungsweise tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Spende und einer Leistung der Universität
  • Verpflichtung zur Namensnennung oder Danksagung
  • besondere Hervorhebung des Spendernamens durch Verlinkung oder Hinweis auf dessen Dienstleistungen und Produkte sowie durch Abstufung aufgrund der Spendenhöhe

 

Informationen zur Überweisung

Für die Überweisung der Geldspende nutzen Sie bitte folgende Bankverbindungen:

Einrichtungen der JLU
(ohne Fachbereich Medizin)

Landesbank Hessen-Thüringen
BIC/SWIFT: HELADEFF
IBAN: DE98 5005 0000 0001 0065 50                                                      

Fachbereich Medizin

Landesbank Hessen-Thüringen
BIC/SWIFT: HELADEFF
IBAN: DE93 5005 0000 0001 0065 43                                                      

Um den Geldeingang zuordnen und korrekt verbuchen zu können, muss das Wort „Spende“ sowie die Projektnummer oder die Kostenstelle der Professur im Verwendungszweck genannt sein.

 

Veröffentlichung der Spende im Sponsoringbericht

Die hessische Landesregierung hat Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beschlossen.

Zur Wahrung des Transparenzgebotes der Finanzierung öffentlicher Aufgaben werden Spenden, Schenkungen und Sponsoringleistungen im Sponsoringbericht für den hessischen Landtag veröffentlicht.

Zur Veröffentlichung benötigen wir das Einverständnis der Geberin oder des Gebers. Hierfür wird folgende Einverständniserklärung zwingend benötigt:

Einverständniserklärung Spenden

 

Zuwendungsbestätigung

Eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster wird für Spenden von mehr als 300 Euro auf Antrag ausgestellt. Für die Bestätigung werden der vollständige Name und die Anschrift des Spenders benötigt. Zuwendungsbestätigungen dürfen mit Wirksamkeit für die Universität ausschließlich von der zentralen Universitätsverwaltung ausgestellt werden. Bei Spenden von 300 Euro und weniger genügt ein Bankbeleg des Spenders, um die Spende steuermindernd in der Steuererklärung anzugeben.

Für Anträge auf Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung verwenden Sie bitte folgende Vorlage:

Antrag auf Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Senden Sie diesen Antrag bitte per E-Mail an: 

 

Weitere Hinweise zu Spenden

Sonderfall Rückspende

Bei einer Rückspende verzichtet der oder die Leistende nachträglich auf eine Bezahlung und erhält hierfür eine Zuwendungsbestätigung.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung (zum Beispiel durch Vertrag oder Beauftragung).
  2. Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.
  3. Die Verzichtserklärung muss nach Erbringung der vereinbarten Leistung, zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs erfolgen. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.

Besonderheit bei Sachspenden

Aus dem Antrag auf Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung muss neben der genauen Bezeichnung (Art, Alter, Zustand, historischer Kaufpreis) jeder einzelnen Sache auch der Wert im Sinne des § 10 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hervorgehen.

Grundsätzlich ist die Sachspende mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Dies ist der Preis, der für die Sache im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielt werden würde. Wird die Spende unmittelbar aus dem Betriebsvermögen der Spenderin oder des Spenders geleistet, so darf die Zuwendungsbestätigung maximal in Höhe des Entnahmewertes zuzüglich Umsatzsteuer ausgestellt werden. Alternativ kann der Buchwert angesetzt werden. Beide Werte ergeben sich aus der Buchhaltung der Spenderin oder des Spenders und sind somit von ihm nachzuweisen. Bei Spenden aus dem Privatvermögen ist der Wert zu ermitteln (Gutachten, historischer Kaufpreis unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung).

Bewirtung

Spenden, für die die Universität eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, sind ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden. Sie dürfen nicht für Bewirtungskosten verwendet werden. Eine Finanzierung von Bewirtung aus Spendenmitteln kommt nur dann in Betracht, wenn die Spende ohne Zweckbindung erfolgt ist und auf eine Zuwendungsbestätigung verzichtet wurde. Eine solche Spende ist für die Spender steuerlich nicht abzugsfähig. Kleinspenden bis 300 Euro können für Bewirtungskosten nicht herangezogen werden, da diese ohne gesonderte Bestätigung steuerlich gefördert sind (siehe oben).

Steuerrechtliche Hinweise

Spenden sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Eine Zweckbindung ist unschädlich, solange es sich um einen begünstigten Zweck (siehe § 52 AO) handelt. Das Steuerrecht sanktioniert allerdings das Ausstellen einer unzutreffenden Zuwendungsbestätigung sowie die zweckfremde Verwendung. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 KStG).

Mittel, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine zeitnahe Verwendung liegt vor, wenn die Mittel bis spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren verausgabt wurden.

Spenden zugunsten der Veterinärklinik

Eine Spende für die Veterinärklinik (Patientenversorgung) ist grundsätzlich möglich. Da die Veterinärklinik einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art (wirtschaftliche Sphäre) darstellt, fehlt es jedoch an der Gemeinnützigkeit. Für die Spenden darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Die Zahlungen dürfen vom Spender nicht steuermindernd in der Steuererklärung angegeben werden.

 

 

Sponsoring

 

Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikative Nutzung). Es wird zwischen aktivem und passivem Sponsoring unterschieden.

 

Das Sponsoring ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns und auch der Anschein fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auszuschließen ist.

Grundlage des Sponsorings ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Universität und der Sponsorin beziehungweise dem Sponsor. Der Sponsoringvertrag muss die Universität als Vertragspartnerin ausweisen. Der Vertrag ist vor Annahme der Zuwendung abzuschließen.

Der Vertrag enthält folgende Angaben:

  • die konkrete Leistung der Sponsorin oder des Sponsors
  • die konkrete Gegenleistung der Universität
  • die konkrete Förderung einer Maßnahme oder Veranstaltung
  • den zeitlichen Rahmen (einmalig oder dauerhaft)
  • die verantwortlichen Ansprechpersonen der Vertragsparteien

Kontakt: FuE-Vertraege (Dezernat B)

 

Weitere Hinweise zu Sponsoring

Passives Sponsoring (ohne Umsatzsteuer)

Unterschied Spende und passives Sponsoring: Die Sponsorin oder der Sponsor hat einen Anspruch auf Nennung des Namens beziehungsweise eines Hinweises zur Unterstützung.

zulässig:

  • keine aktive Mitwirkung an Werbemaßnahmen der Sponsorin oder des Sponsors (lediglich Duldung); zum Beispiel dauerhafte Überlassung von Werbeflächen, wenn keine zusätzlichen Leistungen der Universität erbracht werden.
  • reine Namensnennung ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung

Konsequenz:

  • keine Versteuerung der Sponsoringeinnahme
  • kein Vorsteuerabzug bei im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Ausgaben

Die Vereinnahmung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Universität. Rechnungen senden Sie bitte vor Versand zwecks Vergabe einer Rechnungsnummer an Debitorenbuchhaltung.

Aktives Sponsoring (mit Umsatzsteuer)

Aktive Werbeleistung stellt eine Gegenleistung der Universität dar

zum Beispiel:

  • Einräumung des Rechts auf Vermarktung der Sponsoringmaßnahme für eigene Werbezwecke
  • Auslegen und Verteilen von Werbeflyern
  • Erlaubnis zum Aufstellen eines Infostandes
  • Verlinkung zur Webseite oder zu Produkten und Dienstleistungen der Sponsorin oder des Sponsors
  • Bieten einer Präsentationsfläche auf Veranstaltungen

Konsequenz:

  • Versteuerung der Sponsoringeinnahme
  • Abzug von Vorsteuern bei im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Ausgaben

Die Vereinnahmung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Universität. Rechnungen senden Sie bitte vor Versand zwecks Vergabe einer Rechnungsnummer an Debitorenbuchhaltung

Veröffentlichung im Sponsoringbericht

Die hessische Landesregierung hat Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beschlossen.

Zur Wahrung des Transparenzgebotes der Finanzierung öffentlicher Aufgaben werden Spenden, Schenkungen und Sponsoringleistungen im Sponsoringbericht für den hessischen Landtag veröffentlicht.

Zur Veröffentlichung benötigen wir das Einverständnis der Geberin oder des Gebers. Hierfür wird folgende Einverständniserklärung zwingend benötigt:

Einverständniserklärung Spenden

Falls für Sponsoringmaßnahmen der Mustervertrag der Universität genutzt wird, ist diese zusätzliche Einverständniserklärung nicht notwendig.

 

 

Kontakt

Abteilung D2

Finanzbuchhaltung / Externes Rechnungswesen

Erwin-Stein-Gebäude
Goethestr. 58
35390 Gießen

E-Mail: Steuern