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Beurlaubung / Urlaubssemester

Studierende haben gemäß § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HSchulImmVO) die Möglichkeit, sich aus einem wichtigen Grund (z.B. schwere Erkrankung, Mutterschutz, studienbedingter Auslandsaufenthalt usw.) beurlauben zu lassen.

Die Urlaubssemester zählen dann nicht als Fachsemester, d.h. aber auch, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen und das Ablegen von Prüfungen in der Regel nicht möglich ist. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Die Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Hinweise: 

  • Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist nicht möglich.  
  • Eine Beurlaubung kann in der Regel lediglich für ein Semester und über die gesamte Studienzeit für maximal 6 Semester genehmigt werden. Urlaubssemester aufgrund einer Erkrankung bzw. Mutterschutz- und Elternzeiten werden dabei nicht mitgerechnet.
  • Studierende, die Urlaubssemester aufgrund der Mutterschutz- oder Elternzeitregelung, der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, aufgrund der Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund oder Mitwirkung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung erhalten haben, sind berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studien-/ Prüfungsleistungen zu erbringen. (siehe §8, Abs 3 HSchulImmV)

Nähere Informationen erhalten Sie in der Hessischen Immatrikulationsverordnung (zu finden über die Seite "Hessenrecht  - Rechts- und Verwaltungsvorschriften", dort das Stichwort "Immatrikulationsverordnung" eingeben).

Antrag auf Urlaubssemester.pdf