Beurlaubung / Urlaubssemester
Studierende haben gemäß § 6 der Immatrikulationsordnung der JLU die Möglichkeit, sich aus einem wichtigen Grund (z.B. Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegeaufgaben, studienbedingter Auslandsaufenthalt) beurlauben zu lassen.
Die Urlaubssemester zählen dann nicht als Fachsemester, d.h. aber auch, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen und das Ablegen von Prüfungen i.d.R. (Ausnahmen siehe unten) nicht möglich ist. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Die Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Hinweise:
- Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist nicht möglich.
- Eine Beurlaubung kann in der Regel lediglich für ein Semester und über die gesamte Studienzeit für maximal sechs Semester genehmigt werden. Urlaubssemester aufgrund einer Erkrankung bzw. Mutterschutz- und Elternzeiten sowie Pflegezeiten werden dabei nicht mitgerechnet.
- Studierende, die Urlaubssemester aufgrund der Mutterschutz- oder Elternzeitregelung, der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, aufgrund der Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund oder Mitwirkung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung erhalten haben, sind berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studien-/ Prüfungsleistungen zu erbringen.
- Während einer Beurlaubung erhalten Sie i.d.R. kein BAföG. Bitte setzen Sie sich ggf. bevor Sie eine Beurlaubung beantragen mit dem Studierendenwerk Gießen in Verbindung.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Immatrikulationsordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen.
Antrag auf Urlaubssemester (PDF)