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Freiversuch ("Freischuss")

Erfolgt die Meldung zur Schwerpunktbereichsprüfung so rechtzeitig, dass die Prüfung spätestens nach der Vorlesungszeit des neunten Fachsemester abgelegt wird, gilt die Prüfung im Fall des Nichtbestehens trotz Erbringung aller vorgesehenen Prüfungsleistungen als nicht unternommen, weswegen dann noch der (regulär) erste Prüfungsversuch (und bei dessen Nichtbestehen der Wiederholungsversuch nach § 16 SBO) wahrgenommen werden kann.

Um den Freiversuch eingeräumt zu erhalten, muss an der wissenschaftliche Hausarbeit spätestens nach der Vorlesungszeit des neunten Fachsemesters teilgenommen werden. Fällt das neunte Fachsemester auf ein Wintersemester, muss die Hausarbeit also im Februar bzw. – bei nachweislicher Zulassung zum Termin 1/[Jahr] der staatlichen Pflichtfachprüfung (Klausuren im Februar und ggf. März) – im März geschrieben werden. Fällt das neunte Fachsemester auf ein Sommersemester, muss an der Hausarbeit im September teilgenommen werden. Zu beachten ist, dass jeweils eine rechtzeitige Anmeldung zur Prüfung zu erfolgen hat.

Als Fachsemester zählen nicht Urlaubs- und sog. Freisemester, die aus wichtigem Grund – etwa ein Auslandsstudium, während dessen mindestens ein Leistungsnachweis erbracht wurde – auch ohne Beurlaubung gewährt werden können (im Einzelnen siehe § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SBO). Kein Freiversuch liegt vor bei einer Studienunterbrechung ohne wichtigen Grund, da ein ununterbrochenes Hauptstudium (mit durchgängiger Immatrikulation bis zur Prüfungsanmeldung) vorausgesetzt wird.

Der Freiversuch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung steht unabhängig neben dem Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung (vgl. § 21 JAG), weswegen – je nach persönlicher Prüfungsplanung – gegebenenfalls nur in der einen, der anderen oder auch in beiden Teilprüfungen von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht werden kann; vgl. dazu insbesondere hier.

Bei bestandenem Freiversuch ist einmalig innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Versuchs ein Verbesserungsversuch möglich (§ 18 SBO). Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Prüfungsaufgabe für die wissenschaftliche Hausarbeit innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ausgegeben wird. Die Frist beginnt am Tag der mündlichen Prüfung, an deren Ende jeweils das Gesamtergebnis bekannt gegeben und die Prüfung damit abgeschlossen wird, zu laufen.

Bei nicht bestandenem Freiversuch gilt hinsichtlich der Frist für die erneute Anmeldung zur Prüfung Folgendes.

  • Ist die staatliche Pflichtfachprüfung bei Anmeldung zum Freiversuch (in der Schwerpunktbereichsprüfung) noch nicht bestanden, muss die erneute Anmeldung zur Schwerpunktberreichsprüfung analog § 7 Abs. 2 SBO so rechtzeitig erfolgen, dass die neue Prüfungsaufgabe für die wissenschaftliche Hausarbeit spätestens 15 Monate nach erfolgreichem Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung ausgegeben wird.
  • Wird der Freiversuch (in der Schwerpunktbereichsprüfung) nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung innerhalb der 15-Monats-Frist des § 7 Abs. 2 SBO unternommen, muss die erneute Anmeldung zur Schwerpunktberreichsprüfung analog § 16 Satz 2 SBO spätestens 18 Monate nach Nichtbestehen des Freiversuchs in der Schwerpunktbereichsprüfung erfolgen.
Die Wahrnehmung des Freiversuchs allein in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung(vgl. § 7 Abs. 1 SBO) kommt dann in Betracht, wenn der Freiversuch isoliert vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll, weil etwa für die Pflichtfachprüfung noch einzelne Zulassungsvoraussetzungen fehlen.

Der Freiversuch lediglich in der staatlichen Pflichtfachprüfung ist zum Beispiel denkbar, wenn im achten Fachsemester noch Veranstaltungen im Schwerpunktbereich besucht werden.

Ferner liegt definitionsgemäß nur dann überhaupt ein Freiversuch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor, wenn neben der rechtzeitigen Anmeldung auch die wissenschaftliche Hausarbeit erbracht wurde. Eine unentschuldigte Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe der bearbeiteten Hausarbeitsaufgabe führt daher zur Verneinung eines Freiversuchs.