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2.20.01 Nr. 1 Siegelordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen in der 3. Änderungsfassung vom 25.1.1995

Der Ständige Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Justus-Liebig-Universität Gießen hat in seiner Sitzung am 05.11.1976 gem. § 1 Abs. 2 HUG die folgende Siegelordnung beschlossen:

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Siegelordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 05.11.1976
Hinweisin der Fassung der 3. Änderung vom 25.01.1995
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12

§ 1

Das Universitätssiegel der Justus-Liebig-Universität Gießen zeigt den (heraldisch) nach rechts schauenden Kopf Justus von Liebigs, umgeben von zwei Schriftkreisen. Der innere Schriftkreis lautet: SIGILLUM ACADEMIAE GIESSENAE 1607; der äußere lautet: JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN. Unter dem Kopf Liebigs, zwischen den beiden Schriftkreisen sind zwei aneinandergelehnte Wappenschilde mit dem hessischen Löwen (links) und dem Antoniterkreuz (rechts) gesetzt.

Im Prägesiegel erscheinen der Kopf Liebigs, die innere Umschrift und die beiden Wappen in den Schildern in erhabener Prägung; die äußere Umschrift wird in vertiefter Prägung wiedergegeben. Im Farbdruckgummistempel erscheinen der Kopf Liebigs, die Wappenschilde mit den Wappenbildern und die innere Umschrift in Farbe; die äußere Umschrift tritt als Aussparung aus einem in Farbe wiedergegebenen Ring hervor.

§ 2

Das Siegel wird in folgenden Formen verwandt:

a) großes Universitätssiegel als Prägestempel,
b) kleines Universitätssiegel als Farbdruckgummistempel.

Die Form der Siegel ergibt sich aus der Anlage; das kleine Universitätssiegel soll einen Durchmesser von 3,5 cm haben. Die Verwendung von Siegeln mit größerem Durchmesser bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

§ 3

Das große Universitätssiegel führt der Präsident bei besonderem Anlaß, zum Beispiel feierlichen Beurkundungen.

§ 4

Das kleine Universitätssiegel wird von der Universität in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Anordnung des Präsidenten geführt.

§ 5

(1) Auf Anordnung oder mit Genehmigung des Präsidenten darf das Universitätssiegel als Schmucksiegel auf Druckwerken, Schriftstücken oder auch an anderer Stelle wiedergegeben werden, sofern ein Mißbrauch ausgeschlossen ist.

(2) Die Benutzung des Universitätssiegels zu anderen als in Abs. 1 genannten Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken, bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

Eine Verwendung des Universitätssiegels zu Werbezwecken oder dergleichen durch Dritte außerhalb der vertraglich zu vereinbarenden Möglichkeiten ist nicht zulässig.

(3) Eine Verwendung des Universitätssiegels auf Schriftstücken zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

§ 6

Frühere Prägesiegel der Universität können neben dem Prägesiegel nach dieser Ordnung als Schmucksiegel wiedergegeben werden. Sie gelten nicht als Siegel dieser Ordnung. Bei feierlichen Beurkundungen der Universität soll neben dem Universitätssiegel das alte Universitätssiegel als Schmucksiegel angebracht werden. Die Wiedergabe früherer Universitätssiegel in Druckschriften wissenschaftlichen Inhalts ist zulässig.

Universitätssiegel dürfen nur auf Schriftstücken verwandt werden, die mit erhöhter Beweiskraft ausgestattet werden sollen.

§ 7

(1) Die Siegelführung einzelner Fachbereiche oder Institute ist grundsätzlich unzulässig.

(2) Die Fachbereichssiegel des Fachbereichs 01 - Rechtswissenschaften - sowie die Schmucksiegel des Fachbereichs 07 - Religionswissenschaften - (s. Anlage zur Siegelordnung) können im Rahmen des Bestandsschutzes weiter wie bisher Verwendung finden.

(3) Die Fachbereichssiegel, auch soweit sie nur zur Wiedergabe im Briefkopf bestimmt sind oder sonst als Schmucksiegel verwandt werden sollen, sind vom Präsidenten als Anlage zu dieser Siegelordnung zu veröffentlichen und in der Größe zu beschreiben. Die Siegel dürfen nur in der abgebildeten Form und beschriebenen Größe verwandt werden.

§ 8

Fachbereichssiegel dürfen nur auf Schriftstücken der Fachbereiche verwandt werden, die mit erhöhter Beweiskraft ausgestattet werden sollen. Ihre Verwendung im allgemeinen Schriftverkehr, zur Beglaubigung von Schriftstücken, soweit diese dem Lande Hessen oder der Universität zusteht, ist unzulässig. Die Wiedergabe der Siegel im Briefkopf eines Fachbereichs, oder als Schmucksiegel, bleibt davon unberührt, § 5 der Siegelordnung gilt sinngemäß.

§ 9

Die Universitätssiegel und Fachbereichssiegel dürfen nur auf Anordnung des Kanzlers durch die Universitätsverwaltung beschafft werden. Die Gummistempel erhalten eine fortlaufende Nummer.

Die Verwaltung hat zum Nachweis der verwendeten Siegel (und Stempel) ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem die zur Führung Berechtigten durch Unterschrift den Empfang der Siegel (und Stempel) bestätigen. Alle Veränderungen in der Person der Berechtigten müssen daher aufgezeichnet werden.

Die zur Führung des Siegels Berechtigten oder Ermächtigten sind verpflichtet, diese ständig unter Verschluß zu halten. Sie sind im Falle vorübergehender Überlassung derselben an andere Bedienstete gehalten, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung ausschließen.

Der Verlust von Dienstsiegeln und Dienststempeln ist der Universitätsverwaltung unverzüglich zu melden. Verlorengegangene Dienstsiegel (auch Stempel) werden vom Kanzler in den "Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen" für kraftlos erklärt.

Unbrauchbar gewordene Siegel und Stempel sind der Universitätsverwaltung zurückzugeben. Der Kanzler ordnet die Überführung der Siegel ins Universitätsarchiv oder ihre Vernichtung an. Dabei ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Bediensteten zu unterzeichnen und vom Kanzler gegenzuzeichnen ist.

§ 10

Ziffer 2 des Erlasses des Herrn Hessischen Kultusministers vom 10.03.1972 (Amtsblatt S. 339) bleibt von dieser Ordnung unberührt.

§ 11

Die Universität führt außer dem Siegel ein Wappen. Der Wappenschild zeigt das Antoniterkreuz in blauer Färbung auf silbernem (hellem) Untergrund. Seine Form ergibt sich aus der Anlage.

Das Wappen soll im amtlichen Schriftverkehr der Universität und der Fachbereiche verwandt werden, soweit nicht Fachbereichssiegel im Briefkopf eines Fachbereichs Verwendung finden. Im übrigen bedarf die Herstellung und Verwendung des Wappens zu gewerblichen Zwecken der Zustimmung des Universitätspräsidenten.

§ 12

Vorstehende Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt der Justus-Liebig-Universität Gießen" in Kraft. Alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Gießen, den 25.01.1995
gez. H. Bauer
Präsident

Erlaßgrundlage/Änderungsbeschlüsse

StA II vom
Siegelordnung 05.11.1976
1. Änderung 28.06.1984
2. Änderung 17.01.1991
3. Änderung 25.01.1995