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6.40.12 Nr. 2 Studienordnung Studienelement "Mathematik"

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Ordnung des Fachbereichs 12 Mathematik

der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Studium des Studienelements
"Mathematik"

Hinweisvom 18.05.1986
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten

Anlage 1: Studienplan
Anlage 2: Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Der Fachbereich 12 Mathematik stimmt der Wahl des Studienelements "Mathematik" nach Maßgabe der folgenden Ordnung zu.
§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Studium des Studienelements "Mathematik".

§ 2
Ziel des Studiums

Es wird empfohlen, das Studium zu Beginn des Wintersemesters aufzunehmen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Ordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich der Student nach vier Semestern zur Prüfung melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Studienelements "Mathematik" kann nur aufgenommen werden, wenn die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl dieses Studienelements als Prüfungsfach zuläßt; dies gilt auch, wenn der Student sich im Studienelement "Mathematik" als Zusatzfach im Sinne des § 21 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen bzw. des § 18 der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7.12.1979 prüfen lassen kann.

(2) Macht die jeweilige Prüfungsordnung die Wahl des Studienelements von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. der Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses, so kann das Studium nur aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5
Ziel des Studiums

Das Studienelement "Mathematik" bietet Gelegenheit, anwendungsbezogene Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten im Bereich der Mathematik zu erwerben.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfaßt 18-20 Semesterwochenstunden.

(2) Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan in der Anlage 1.

(3) Die Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche ist aus Anlage 2 ersichtlich.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Der Student hat folgende Leistungsnachweise zu erwerben:

1. einen Übungsschein zu Statistische Methoden

2. einen Übungsschein zu Höhere Mathematik I oder II

(2) Die Leistungsnachweise werden vom Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer bestimmten Anzahl gelöster Hausaufgaben und/oder bestandener Klausuren. Vor Beginn der Veranstaltung legt der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

§ 8
Studienfachberatung

Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereiches 12 Mathematik zuständig.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen in Kraft.

Gießen, den 14. Mai 1986 gez. Stute
(Prof. Dr. rer. nat. Winfried Stute)
Dekan des Fachbereichs 12
Mathematik

ANLAGE 1

zur Ordnung des Fachbereichs 12 Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Mathematik" vom 14. Mai 1986

Studienplan


Semester Stundenzahl



Vorlesung
Übung
1. (WS) Statistische Methoden 2
1
2. (SS) Programmierkurs 2
1
3. (WS) Höhere Mathematik I 4
2
4. (SS) Höhrere Mathematik II 2
2
2.-4.
Eine weitere Vorlesung nach Wahl 2-4


ANLAGE 2

zur Ordnung des Fachbereichs 12 Mathematik der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Studium des Studienelements "Mathematik" vom 14. Mai 1986

Empfehlung für die Gestaltung von
Prüfungsordnungen nachfragender Fachbereiche

Falls der das Studienelement nachfragende Fachbereich in seiner Prüfungsordnung

a)
die Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung
(Zahl der Leistungsnachweise)
b) Umfang und Art der Prüfung
c) die Prüfungsgegenstände

regelt, stellt er sicher, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vorschriften in der Prüfungsordnung nachstehend getroffene Regelung zugrundegelegt wird:

1. Zahl der Leistungsnachweise

Zwei Leistungsnachweise
2. Umfang und Art der Prüfung

Die Prüfung findet in mündlicher Form statt und dauert in der Regel 30 Minuten.
3. Prüfungsgegenstände

1.


Statistische Methoden

Datentypen, Elemente der beschreibenden Statistik, Grundbegriffe der Test- und Schätztheorie, Durchführung praktischer Tests, Nichtparametrische Verfahren


2.



Höhere Mathematik I und II

Grenzübergänge, Ableitungen und Integrale für Funktionen einer und mehrerer Veränderlichen. Gewöhnliche Differentialgleichungen. Elemente aus: Vektoranalysis, numerische Mathematik, partielle Differentialgleichungen, Gruppentheorie.

Prüfungsordnungen, die bereits anderslautende Vorschriften als die vorgenannten enthalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.



Erlaßgrundlage


FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 14.05.1986
Ausnahmeregelung gem.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 HHG (Erlaß vom 02.09.1986) - H I 5.1-424/671-25-)



Änderungsbeschlüsse

keine