Deloitte Tax Newsletter vom 07.09.2023
BFH: Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs
Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Erwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zurechnen lassen.
BFH, Urteil 25.04.2023, II R 38/20
Neu beim BFH-anhängig:
Folgende ausgewählte wichtige Verfahren sind beim BFH im August 2023 anhängig geworden:
- Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (Vorgehend: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2023, 2 K 1826/20, BFH-anhängig: IV R 17/23)
- Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG bei Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Haftender für Gesellschaftsschulden (Vorgehend: FG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2022, 4 K 1287/20, BFH-anhängig: IX R 29/22)
- Finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis (Vorgehend: FG Münster, Urteil vom 23.03.2023, 5 K 232/18 U, BFH-anhängig: V R 5/23)