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6.71.07 Nr. 4 Lehramt an Grundschulen - Verbundfach Katholische Religion


6.71.07.4
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Lehramt an Grundschulen

Verbundfach Katholische Religion

Hinweis vom 15. Januar 1997

Erlaßgrundlage




FB 07 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 15.01.1997 09.07.1998 07.09.1998 2841


Studienordnung

des Fachbereichs
Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Katholische Religion als Verbundfach
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

vom 15.01.1997



Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs und Gesellschaftswissenschaften (pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Katholische Religion als Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).



§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Faches Katholische Religion als Verbundfach kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.



§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studierenden den Studienanteil Katholische Religion als Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden können.



§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Faches Katholische Religion als Verbundfach keine besonderen Voraussetzungen.



§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums


(1) Das Studium des Faches Katholische Religion als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Grundschulen und in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium des Faches Katholische Religion erstreckt sich hierbei auf folgende Disziplinen:

1. Religionspädagogik und Didaktik
Konzeptionen des Religionsunterrichts
Auswahl und Vermittlung von Inhalten und Zielen des Religionsunterrichts
Schulpraktische Studien
2. Altes Testament
Einführung in die Geschichte Israels und Literatur des Alten Testaments
Exegetische Methodenlehre und Exegese
Theologie des Alten Testaments
Religionsgeschichte des Vorderen Orients
3. Neues Testament
Einführung in die Geschichte des Urchristentums und Literatur des Neuen Testaments
Exegetische Methodenlehre und Exegese
Theologie des Neuen Testaments
Umwelt des Neuen Testaments und Geschichte des Urchristentums
4. Historische Theologie
Kirchengeschichte
Dogmen- und Theologiegeschichte
Konfessions- und Kirchenkunde
Territorialgeschichte
Kirchliche Zeitgeschichte
5. Systematische Theologie
Fundamentaltheologie
Dogmatik
Dogmengeschichte
6. Moraltheologie / Christliche Soziallehre
Moraltheologie (Prinzipienlehre / Konkretionen)
Christliche Soziallehre (Prinzipienlehre / Konkretionen)
7. Philosophie
Philosophiegeschichte
Religionsphilosophie
8. Religionswissenschaft
Religionsgeschichte
Religionssoziologie und -psychologie

Die für die Ausbildung relevanten Inhalte der Disziplinen
Pastoraltheorie
Liturgiewissenschaft
Kirchenrecht
werden je an ihrer Stelle in den veranstaltungen zur Religionspädagogik, Dogmatik und Moraltheologie berücksichtigt.

Diese Disziplinen decken die in Anlage 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 03.04.1995 genannten Prüfungsgebiete in der Lehre ab.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Faches Katholische Religion umfaßt 46 SWS einschließlich des Schulpraktikums; davon:
a) für den grundschuldidaktischen Anteil 8 SWS
b) für den fachwissenschaftlichen und den Anteil für die Didaktik der Sekundarstufe I 32 SWS
c) für das Schulpraktikum 6 SWS.

(2) Das Studium gliedert sich in:
1. das Grundstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 20 SWS,
2. das Haupstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 20 SWS.
3. das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(3) Das Studium des Faches Katholische Religion umfaßt im Grundstudium Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Alttestamentliche Exegese

2 (4) SWS
- Neutestamentliche Exegese


4 (2) SWS
- Historische Theologie 2 SWS
- Systematische Theologie 4 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Religionspädagogik und Didaktik


8 SWS

(4) Das Studium des Faches Katholische Religion umfaßt im Haupstudium Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Alttestamentliche Exegese 2 SWS
- Neutestamentliche Exegese


2 SWS
- Historische Theologie 2 SWS
- Systematische Theologie / Moraltheologie / Christliche Soziallehre

4 SWS
- Religionswissenschaft / Philosophie
2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Religionspädagogik und
Didaktik

4 SWS
- Didaktische Aspekte in AT-/ NT-Exegese
2 SWS
- Didaktische Aspekte in Hist. Theologie / Systematischer Theologie / Moraltheologie / Christliche Soziallehre


2 SWS
- Didaktische Aspekte in Religionswissenschaft / Philosophie

2 SWS

(6) Darüber hinaus nehmen die Studierenden des Verbundfachs am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Ferner wird den Studierenden des Verbundfachs Katholische Religion dringend empfohlen, an einer mehrtägigen, vom Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik veranstalteten Exkursion teilzunehmen, die der Vertiefung theologischer Kenntnisse dient. Diese Exkursion kann auch durch die Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen ersetzt werden.


§ 7
Studiennachweise

(1) Im Fach Katholische Religion haben die Studierenden im Grundstudium als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
a) Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Einleitungsvorlesungen in den Disziplinen
- Alttestamentliche / Neutestamentliche Exegese
- Historische Theologie / Systematische Theologie / Sozialethik
- Religionswissenschaft / Philosophie
b) Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an je einem Proseminar in den Disziplinen bzw. Disziplingruppen
- Alttestamentliche / Neutestamentliche Exegese
- Systematische Theologie / Historische Theologie
2. Fachdidaktischer Bereich
a) Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen
- Einleitung in die Religionspädagogik und Didaktik
- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts in der Primarstufe
- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts in der Sekundarstufe I
b) den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Proseminar in der Disziplin
- Religionspädagogik und Didaktik

(2) Im Fach Katholische Religion haben die Studierenden im Hauptstudium als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise zu erwerben:
1.

Fachwissenschaftlicher Bereich

a) Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an je 2-stündigen Vorlesungen in den Disziplingruppen
- Alttestamentliche / Neutestamentliche Exegese
- Historische Theologie / Systematische Theologie / Moraltheologie / Christliche Soziallehre
- Religionswissenschaft / Philosophie
b) Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Seminaren in den Disziplingruppen
- Neutestamentliche / Alttestamentliche Exegese
- Systematische Theologie / Historische Theologie
Wurden die unter (2).1 a geforderten Vorlesungen in Alttestamentlicher Exegese und Historischer Theologie gehört, dann sollen die Seminare in der anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe belegt werden.
2. Fachdidaktischer Bereich
a) Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an Vorlesungen zu den Themenbereichen
- Didaktische Aspekte in Alttestamentlicher / Neutestamentlicher Exegese
- Didaktische Aspekte in Historischer Theologie / Systematischer Theologie / Moraltheologie / Christliche Soziallehre
- Didaktische Aspekte in Religionswissenschaft / Philosophie
- Religionspädagogik und Didaktik
b) Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Seminar in der Disziplin
- Religionspädagogik und Didaktik

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen entweder auf einer schriftlichen Hausarbeit oder mehreren schriftlichen Hausaufgaben oder einem Referat oder einer Klausur oder einem Kolloquium. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus haben die Studierenden den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studierenden, die das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben, können wählen, ob sie das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den 17. Dezember 1997 Prof. Dr. (Gerhard Dautzenberg)
Dekan des Fachbereichs
Evangelische Theologie und
Katholische Theologie
und deren Didaktik


Anlage:

Studienplan für das Verbundfach "Katholische Religion"

Studienplan für das Verbundfach "Katholische Religion"

Grundstudium

1. EINLEITUNGSVORLESUNGEN: (10 SWS)

- Religionspädagogik und Didaktik 2 SWS

- Alttestamentliche Exegese 2 SWS

- Neutestamentliche Exegese 2 SWS

- Historische Theologie 2 SWS

- Systematische Theologie 2 SWS
2. Vorlesungen bzw. Übungen: (4 SWS)

- Didaktik des Religionsunterrichts in der Primarstufe 2 SWS

- Didaktik des Religionsunterrichts in der Sekundarstufe I 2 SWS
3. Proseminare: (6 SWS)

- Religionspädagogik und Didaktik 2 SWS

- Alttestamentliche oder Neutestamentliche Exegese 2 SWS

- Systematische Theologie oder Historische Theologie 2 SWS
4. OBLIGATORISCHE STUDIENBERATUNG:
Die obligatorische Studienberatung soll nach dem 3. Semester, als Abschluß des Grundstudiums, erfolgen.

Hauptstudium

1. VORLESUNGEN: (14 SWS)

- Alttestamentliche oder Neutestamentliche Exegese 2 SWS

- Historische oder Systematische Theologie oder Moraltheologie oder Christliche Soziallehre 2 SWS

- Religionswissenschaft oder Philosophie 2 SWS

- Didaktische Aspekte in AT- oder NT- Exegese 2 SWS

- Didaktische Aspekte in Hist. oder Syst. Theologie oder Moraltheologie oder Christliche Soziallehre 2 SWS

- Didaktische Aspekte in Religionswissenschaft oder Philosophie 2 SWS

- Religionspädagogik und Didaktik 2 SWS
2. SEMINARE: (6 SWS)

- Neutestamentliche oder Alttestamentliche Exegese 2 SWS

- Systematische- oder Historische Theologie oder Moraltheologie oder Christliche Soziallehre 2 SWS

- Religionspädagogik und Didaktik 2 SWS
Anm.: Wurden die unter 1. geforderten Vorlesungen in der Alttestamentlichen Exegese und Historischen Theologie gehört, dann sollen die Seminare in der / einer anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe absolviert werden.
3. Fachpraktikum 6 SWS

Erlaßgrundlage:

FB 07

15.01.1997

§ 22 Abs. 5 HUG