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2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung Transferzentrum Mittelhessen

2.00.90 Nr. 1
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Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines gemeinsamen Büros der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Fachhochschule Gießen-Friedberg und der Philipps-Universität Marburg auf dem Gebiet Wissens- und Technologietransfers

§ 1 Zweck

(1) Die Justus-Liebig-Universität Gießen, die Fachhochschule Gießen-Friedberg und die Philipps-Universität Marburg vereinbaren die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers. Sie beabsichtigen damit insbesondere, der mittelhessischen Wirtschaft eine Ansprechstelle bereitzustellen, die den Zugang zu dem Wissen und der Erfahrung der Hochschulen erleichtert.

(2) Die Partner errichten und betreiben zu diesem Zweck ein gemeinsames Büro zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers, das die Bezeichnung

TRANSFERZENTRUM MITTELHESSEN
Uni Gießen * FH Gießen-Friedberg * Uni Marburg

führt, im folgenden Transferzentrum genannt.

(3) Es hat seinen Sitz in Gießen.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgaben des Transferzentrums sind insbesondere

  • die Information über die mittelhessischen Hochschulen, insbesondere über Forschungsprojekte, Forschungsergebnisse, Kooperationsmöglichkeiten, Patente,
  • Auskünfte aus regionalen und überregionalen Forschungs- und Transferdatenbanken,
  • Beratung über das Leistungsangebot der Hochschulen und die Möglichkeiten von Kooperationen,
  • Beratung von Kooperationspartnern beim Abschluß von Verträgen,
  • Beteiligung an regionalen und überregionalen Messen,
  • Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen.

(2) Dem Transferzentrum können im Einvernehmen zwischen den Hochschulen auch andere Aufgaben für die Region Mittelhessen übertragen werden.

(3) Das Angebot des Transferzentrums richtet sich in erster Linie an Betriebe, Verbände, Vereine und andere Organisationen.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Ausstattung des Transferzentrums erfolgt:

  • durch Bereitstellung von Personal von Seiten der Hochschulen nach Maßgabe des § 4,
  • durch finanzielle Zuweisungen insbesondere der mittelhessischen Industrie- und Handelskammern und Gebietskörperschaften, mit denen die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

(2) Das Transferzentrum stellt einen jährlichen Finanzierungsplan auf und legt ihn den Leitern der Hochschulen zur einvernehmlichen Zustimmung vor.

(3) Einnahmen und Ausgaben des Transferzentrums werden über den Haushalt der Justus-Liebig-Universität nach den Vorschriften der LHO abgewickelt, nach Absprache auch über den Haushalt einer anderen Hochschule.

§ 4 Personal

(1) Die beteiligten Hochschulen entsenden ihr für den Wissenstransfer verantwortliches Personal in das Transferzentrum. Jede Hochschule erklärt in einer Anlage zu dieser Vereinbarung, in welchem Umfang Personal für das Transferzentrum zur Verfügung steht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben Mitglieder ihrer Hochschule. Eine zusätzliche Vergütung oder Zuwendung für die Tätigkeit im Transferzentrum erfolgt nicht.

(2) Für das Transferzentrum kann aus Mitteln nach § 3 Abs. 1b Personal unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften eingestellt werden. Dieses Personal wird, nach einvernehmlicher Absprache, von einer der drei Hochschulen eingestellt. Es darf nur für Aufgaben des Transferzentrums eingesetzt werden.

§ 5 Beirat

(1) Für das Transferzentrum wird ein Beirat gebildet, der aus den Leitern der Hochschulen und nach Maßgabe des Abs. 4 aus Mitgliedern der Institutionen besteht, die das Transferzentrum gemäß § 3 Abs. 1b unterstützen. Der Beirat nimmt in seiner jährlichen Zusammenkunft einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Transferzentrums entgegen. Er kann Vorschläge für Projekte und Arbeitsschwerpunkte machen. Die Mitwirkung im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Den Vorsitz des Beirats hat einer der Leiter er beteiligten Hochschulen in turnusmäßiger, jährlich wechselnder Folge. Die Leiter der Hochschulen können sich durch einen Beauftragten vertreten lassen.

(3) Zur konstituierenden Sitzung es Beirats sind durch die Leiter der Hochschulen alle fördernde Institutionen nach § 3 Abs. 1b einzuladen. Diese Versammlung beschließt über eine Geschäftsordnung und legt insbesondere Regelungen zur Vertretung der Institutionen im Beirat fest.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Die Hochschulen beauftragen im Einvernehmen einen der Referenten mit der Geschäftsführung und einen als Stellvertreter für die Dauer eines Jahres. Eine wiederholte Beauftragung ist möglich.

(2) Er ist für die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums nach § 2 verantwortlich, legt den jährlichen Finanzierungsplan und zum Ende jedes Jahres einen Rechenschaftsbericht für das Transferzentrum vor.

(3) Im Geschäftsverkehr führt das Transferzentrum die Bezeichnung

TRANSFERZENTRUM MITTELHESSEN
Uni Gießen * FH Gießen-Friedberg * Uni Marburg

in der in der Anlage zu diesem Vertrag abgebildete Form. Dies gilt insbesondere für

  • die Außendarstellung des Transferzentrums,
  • den allgemeinen Schriftverkehr,
  • Information und Werbung,
  • Ausstellungen und Messen.
  • Zeichnungsberechtigt sind jeweils die in das Transferzentrum von den Hochschulen entsandten Referenten.

(4) Rechtsgeschäftliche Handlungen erfolgen durch die jeweils zuständige Hochschule.

(5) Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung der Aufgaben des Transferzentrums und über die Tätigkeit des Geschäftsführers sind zwischen den Hochschulen einvernehmlich zu klären. Bei Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art kann auf Antrag einer Hochschule eine Stellungnahme des Beirats eingeholt werden.

§ 7 Vertragsänderungen

Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

§ 8 Laufzeit

(1) Der Kooperationsvertrag wird für drei Jahre geschlossen.

(2) Er verlängert sich automatisch um jeweils drei weitere Jahre, wenn nicht einer der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Vertragsauflösung schriftlich bei den beiden anderen beteiligten Hochschulen beantragt.

§ 9 Inkrafttreten

Der Kooperationsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Gießen, den 17. September 1991

gez.
Prof. Dr. Heinz Bauer
Präsident der Justus Liebig Universität Gießen

gez.
Prof. Dr. Hans-Jörg Kollmar
Rektor der Fachhochschule Gießen-Friedberg

gez.
Bernd Höhmann
Kanzler der Philipps-Universität Marburg

Anlage

Zu § 6 Abs. 3 der Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines gemeinsamen Büros der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Fachhochschule Gießen-Friedberg und der Philipps-Universität Marburg auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers

Der Schriftzug wird in der abgebildeten Form geführt. Die Schrift ist schwarz auf weißem Grund, das Dreieck rot.